In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele:
- Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
- Hundehalterin / Hundehalter empfängt Sozialleistungen
- Jagdhunde
- Hunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder Firmengeländen
- Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen
- Sanitäts- und Schutzhunde
- Hütehunde
- Tierheimhunde
Sie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Ermäßigung ausgeschlossen sein.Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.
Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle
Für das Halten von Hunden wird in der Stadt Goch Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen. Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt, wenn der Hund nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten wird und an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden. für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst ausgebildet sind und gehalten werden, soweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird Steuerbefreiung wird auf Antrag für ein Jahr gewährt, wenn der Hund aus einer Einrichtung übernommen wurde, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes besitzen und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Für gefährliche Hunde werden Steuerbefreiungen nicht gewährt. Allgemeine Steuerermäßigung Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt für Bezieher von Arbeitslosengeld II und solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.
Für das Halten von Hunden wird in der Stadt Goch Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt, wenn der Hund nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten wird und an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden. für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst ausgebildet sind und gehalten werden, soweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird Steuerbefreiung wird auf Antrag für ein Jahr gewährt, wenn der Hund aus einer Einrichtung übernommen wurde, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes besitzen und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Für gefährliche Hunde werden Steuerbefreiungen nicht gewährt. Allgemeine Steuerermäßigung Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt für Bezieher von Arbeitslosengeld II und solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.