Hundesteuer Ermäßigung
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle
Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines Hundes aus privatem Anlass. Somit sind Hunde, die ausschließlich gewerblich oder aus beruflichen Gründen gehalten werden, nicht steuerpflichtig, sehr wohl aber anzeigepflichtig.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Hundehalter. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet bei einer fristgemäßen Abmeldung mit Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr gehalten wird.
Anzeigepflicht
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme bei der Stadt schriftlich anzumelden. Auch der Wegfall der Steuerpflicht ist der Stadt innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Halterwechsels ist der neue Hundehalter mit Namen und Anschrift anzugeben.
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Hundesteuer - gewerbliche oder berufliche Haltung
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Hundesteuer - Hundeabmeldung
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Hundesteuer - Hundeanmeldung
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Ansprechpartner
Aufwandsteuern (Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 02161 25-52209
erforderliche Unterlagen
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Kosten
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Fälligkeit
Die Hundesteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist jährlich zum 15. Februar fällig. Zum Jahresbeginn ergeht hierzu rechtzeitig ein entsprechender Bescheid. Beginnt die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, wird die Hundesteuer einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheides fällig.
- für einen Hund = 138,00 Euro
- für zwei Hunde, je Hund = 165,60 Euro
- für drei und mehr Hunde, je Hund = 207,00 Euro
Abweichend hiervon beträgt die erhöhte Hundesteuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen:
- bei einem solchen Hund = 720,00 Euro
- wenn zwei solcher Hunde gehalten werden, je Hund = 960,00 Euro
- wenn drei oder mehr solcher Hunde gehalten werden, je Hund = 1.152,00 Euro
Ermäßigungen oder Befreiungen werden für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen nicht gewährt.
Soweit der Nachweis erbracht ist, dass ein Hund der o.g. Rassenlisten einen sogenannten Wesenstest abgelegt und vom Ordnungsamt eine Maulkorbbefreiung erhalten hat, erfolgt die Versteuerung nach dem normalen Steuersatz.
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
Ein Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist grundsätzlich vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben zu stellen.
Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für folgende Hunde gewährt:
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
- Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
- Hunde, die der Halter nachweislich aus dem Tierheim Mönchengladbach - Tierschutz Mönchengladbach e.V., Hülserkamp 74, 41065 Mönchengladbach - in seinen Haushalt übernommen hat, werden auf Antrag für 12 Monate, beginnend mit der Übernahme des Hundes, von der Hundesteuer befreit.
Eine Steuerermäßigung kann auf Antrag wie folgt gewährt werden:
- Für einen Hund, der von Empfängern laufender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder dem Sozialgesetzbuch XII oder von solchen Personen, die diesen wirtschaftlich gleichstehen (Inhaber eines Mönchengladbach-Ausweises), gehalten wird, auf 25 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes.
- Für einen Hund, der erforderlich ist zur Bewachung von bewohnten Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, auf 50 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes.
- Für einen Hund, der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, auf 25 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes.
- Für einen Hund, der von einem Jagdausübungsberechtigten zur Jagd eingesetzt wird und eine Eignungsprüfung vor einem Jagdfachverband abgelegt hat, auf 50 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes.
Ermäßigungen können immer nur für einen Hund gewährt werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Herausgeber
Import
LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen