Hundesteuer Ermäßigung

    Ermäßigung der Hundesteuer beantragen

    Möchten Sie eine Ermäßigung von der Hundesteuer beantragen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Beschreibung

    In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele: 

    • Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
    • Hundehalterin / Hundehalter empfängt Sozialleistungen
    • Jagdhunde
    • Hunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder Firmengeländen
    • Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen
    • Sanitäts- und Schutzhunde
    • Hütehunde
    • Tierheimhunde

    Sie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Ermäßigung ausgeschlossen sein.Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    SteuergegenstandHunde, die ausschließlich gewerblich oder aus beruflichen Gründen gehalten werden, sind nicht steuerpflichtig, sehr wohl aber anzeigepflichtig. Der gewerbliche oder berufliche Einsatz ist im Einzelfall nachzuweisen. AnzeigepflichtDer Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme bei der Stadt schriftlich anzumelden. Auch das Ende der Hundehaltung ist der Stadt innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Halterwechsels ist der neue Hundehalter mit Namen und Anschrift anzugeben.
    SteuergegenstandSteuergegenstand ist das Halten eines Hundes aus privatem Anlass. Somit sind Hunde, die ausschließlich gewerblich oder aus beruflichen Gründen gehalten werden, nicht steuerpflichtig, sehr wohl aber anzeigepflichtig. SteuerschuldnerSteuerschuldner ist der Hundehalter. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Beginn und Ende der SteuerpflichtDie Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet bei einer fristgemäßen Abmeldung mit Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr gehalten wird. AnzeigepflichtDer Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme bei der Stadt schriftlich anzumelden. Auch der Wegfall der Steuerpflicht ist der Stadt innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Halterwechsels ist der neue Hundehalter mit Namen und Anschrift anzugeben.

    Online-Dienste

    Hundesteuer

    ID: L100002_123421802

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    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2024

    Technisch geändert am 15.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Hundesteuer - Ersatzmarke

    ID: L100002_126275701

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    Technisch erstellt am 05.11.2024

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Hundesteuer - gewerbliche oder berufliche Haltung

    ID: L100002_123420893

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    Technisch erstellt am 15.10.2024

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Hundesteuer - Hundeabmeldung

    ID: L100002_123420842

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    Technisch erstellt am 15.10.2024

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

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    Hundesteuer - Hundeanmeldung

    ID: L100002_123420866

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    Technisch erstellt am 15.10.2024

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Ansprechpartner

    Aufwandsteuern (Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer)

    Adresse

    Hausanschrift

    Aachener Straße 2 (Zugang barrierefrei)

    41061 Mönchengladbach

    Kontakt

    Fax: 02161 25-52209

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2024

    Technisch geändert am 27.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Um das Formular online einreichen zu können benötigen Sie: einen elektronischen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit eingeschalteter eID-Funktion und gültigem PIN die AusweisAPP AusweisApp - Startseite (bund.de) ein Konto der BundID Sollten Sie für Ihren Online-Ausweis die PIN vergessen oder den PIN-Brief verloren haben, vereinbaren Sie einen Termin (Einwohnermeldeangelegenheiten -> Pass- und Ausweisangelegenheiten). Sie können das Formular aber auch ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben per E-Mail oder Post an den Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben senden.
    Um das Formular online einreichen zu können benötigen Sie: einen elektronischen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit eingeschalteter eID-Funktion und gültigem PIN die AusweisAPP AusweisApp - Startseite (bund.de) ein Konto der BundID Sollten Sie für Ihren Online-Ausweis die PIN vergessen oder den PIN-Brief verloren haben, vereinbaren Sie einen Termin (Einwohnermeldeangelegenheiten -> Pass- und Ausweisangelegenheiten). Sie können das Formular aber auch ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben per E-Mail oder Post an den Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben senden.

    Handlungsgrundlage(n)

    Örtliche Hundesteuersatzungen

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

    Kosten

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Fälligkeit Die Hundesteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist jährlich zum 15. Februar fällig. Zum Jahresbeginn ergeht hierzu rechtzeitig ein entsprechender Bescheid. Beginnt die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, wird die Hundesteuer einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheides fällig. In Mönchengladbach beträgt die Hundesteuer jährlich: - für einen Hund = 138,00 Euro - für zwei Hunde, je Hund = 165,60 Euro- für drei und mehr Hunde, je Hund = 207,00 EuroAbweichend hiervon beträgt die erhöhte Hundesteuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen: - bei einem solchen Hund = 720,00 Euro- wenn zwei solcher Hunde gehalten werden, je Hund = 960,00 Euro- wenn drei oder mehr solcher Hunde gehalten werden, je Hund = 1.152,00 EuroErmäßigungen oder Befreiungen werden für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen nicht gewährt. Soweit der Nachweis erbracht ist, dass ein Hund der o.g. Rassenlisten einen sogenannten Wesenstest abgelegt und vom Ordnungsamt eine Maulkorbbefreiung erhalten hat, erfolgt die Versteuerung nach dem normalen Steuersatz.Steuerbefreiung und Steuerermäßigung Ein Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist grundsätzlich vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben zu stellen. Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für folgende Hunde gewährt: - Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes- Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.- Hunde, die der Halter nachweislich aus dem Tierheim Mönchengladbach - Tierschutz Mönchengladbach e.V., Hülserkamp 74, 41065 Mönchengladbach - in seinen Haushalt übernommen hat, werden auf Antrag für 12 Monate, beginnend mit der Übernahme des Hundes, von der Hundesteuer befreit. Eine Steuerermäßigung kann auf Antrag wie folgt gewährt werden:- Für einen Hund, der von Empfängern laufender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder dem Sozialgesetzbuch XII oder von solchen Personen, die diesen wirtschaftlich gleichstehen (Inhaber eines Mönchengladbach-Ausweises), gehalten wird, auf 25 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes.- Für einen Hund, der erforderlich ist zur Bewachung von bewohnten Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, auf 50 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes. - Für einen Hund, der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, auf 25 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes. - Für einen Hund, der von einem Jagdausübungsberechtigten zur Jagd eingesetzt wird und eine Eignungsprüfung vor einem Jagdfachverband abgelegt hat, auf 50 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes. Ermäßigungen können immer nur für einen Hund gewährt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 17.03.2025

    Stichwörter

    Hundehalter, Halten von Hunden, Hundeanmeldung, Hundesteuermarken, Hundehaltung, Tierhaltung , Hundabmeldung, Hundesteuerermäßigung, Ermäßigung der Hundesteuer beantragen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024