Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer Anmeldung

    Haben Sie einen neuen Hund zu Hause aufgenommen? Dann müssen Sie ihn steuerlich anmelden.

    Beschreibung

    Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.

    Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 

    Nach Anmeldung des Hundes übersendet Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zusammen mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese Marke muss dem Hund angelegt und ständig getragen werden, zum Beispiel beim Spazierengehen. Die Gültigkeitsdauer der Hundesteuermarke ist je Kommune unterschiedlich. Auch der Beginn der Steuerpflicht (bei Neuaufnahme, Zuzug oder Wurf) wird durch jede Kommune eigenständig festgelegt. 

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Hundesteuer in der Stadt Paderborn beträgt ab 2006 jährlich Steuersatz, wenn ein Hund gehalten wird 72,00 EUR Steuersatz, wenn zwei Hunde gehalten werden 90,00 EUR je Hund Steuersatz, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden 108,00 EUR je Hund Steuersatz, wenn Hunde gehalten werden: nach § 3 Landeshundegesetz 600,00 EUR je Hund nach § 10 Landeshundegesetz 300,00 EUR je Hund und ist quartalsweise zu zahlen (Zahltermine: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.).Zu § 3 Landeshundegesetz zählen:Pittbull TerrierAmerican Staffordshire TerrierStaffordshire BullterrierBullterrieroder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.Zu § 10 Landeshundegesetz zählen:AlanoAmerican BulldogBullmastiffMastiffMastino EspanolMastino NapoletanoFila BrasileiroDogo ArgentinoRottweilerTosa Inu oder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.Der Hundesteuerbescheid und die Hundesteuermarke werden Ihnen vom Amt für Finanzen, Abteilung Steuern zugesandt, nachdem Sie Ihren Hund angemeldet haben. Bitte nutzen Sie dazu die Onlinedienstleistung "Hunde (An- und Abmeldung)" unter der Rubrik "Verwandte Dienstleistungen".Steuerermäßigung und SteuerbefreiungDie Hundesteuer kann bei Nachweis von Ermäßigungs- oder Befreiungsvoraussetzungen reduziert werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik "Verwandte Dienstleistungen".

    Online-Dienst

    Hundesteuer

    ID: L100002_123478858

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Finanzen - Abteilung Steuern

    Beschreibung

    Die Abteilung "Steuern" ist eine Abteilung im Amt für Finanzen. Sie ist zuständig für die Verwaltung und Erhebung von Einnahmen in Form von kommunalen Steuern und Abgaben wie Gewerbe-, Grund-, Vergnügungs-, Hunde- und Zweitwohnungssteuer, sowie Grundbesitzabgaben.Ihre Ansprechpartner finden Sie unter der Rubrik "Dienstleistungen" bei den jeweiligen Dienstleistungen im Bereich "Kontakt".

    Adresse

    Hausanschrift

    Bielefelder Straße 3

    33104 Paderborn

    Version

    Technisch geändert am 02.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Kauf- oder Übernahmevertrag
    • Quittungen
    • Nachweis Zuzug aus anderer Kommune

    Rechtsgrundlage(n)

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
    • Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie regelmäßig wiederkehrend Hundesteuer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Hundeanmeldung, Steuermarke, Hund ummelden, Hundesteuer, Hundemarke, Hundeummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English