Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle
Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.