Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer Anmeldung

    Haben Sie einen neuen Hund zu Hause aufgenommen? Dann müssen Sie ihn steuerlich anmelden.

    Beschreibung

    Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.

    Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 

    Nach Anmeldung des Hundes übersendet Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zusammen mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese Marke muss dem Hund angelegt und ständig getragen werden, zum Beispiel beim Spazierengehen. Die Gültigkeitsdauer der Hundesteuermarke ist je Kommune unterschiedlich. Auch der Beginn der Steuerpflicht (bei Neuaufnahme, Zuzug oder Wurf) wird durch jede Kommune eigenständig festgelegt. 

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Sobald ein Hund im Haushalt aufgenommen wird, ist eine Anmeldung zur Hundesteuer erforderlich. Sie erhalten für jeden Hund eine Steuermarke. Diese wird nach der Anmeldung zur Hundesteuer mit dem Steuerbescheid zugesandt. Sie ist dem Hund außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundbesitzes sichtbar anzulegen. Falls Sie und Ihr Hund verzogen sind, der Hund einen neuen Halter hat oder der Hund verstorben ist, ist eine Abmeldung erforderlich. Eine Abmeldung Ihres Hundes erfolgt nicht automatisch! Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke zurückzugeben. Falls Sie einen gefährlichen Hund, einen sog. "Listenhund" oder einen großen Hund (größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg) halten, müssen Sie den Hund zusätzlich beim Ordnungsamt der Stadt Bünde anmelden.

    Online-Dienst

    Anmeldung der Hundesteuer

    ID: L100002_122725763

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 13+15

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kauf- oder Übernahmevertrag
    • Quittungen
    • Nachweis Zuzug aus anderer Kommune

    Rechtsgrundlage(n)

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundesteuersatzung der Stadt Bünde

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
    • Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie regelmäßig wiederkehrend Hundesteuer.

    Fristen

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt anzumelden. Wenn der Hund dem Hundehalter durch Geburt von einer selbst gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist. Die Abmeldung eines Hundes muss der Hundehalter innerhalb von 2 Wochen, nachdem er den Hund veräußert oder abgeschafft hat oder der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt verzogen ist, vornehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Hundeanmeldung, Steuermarke, Hund ummelden, Hundesteuer, Hundemarke, Hundeummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English