Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer Anmeldung

    Haben Sie einen neuen Hund zu Hause aufgenommen? Dann müssen Sie ihn steuerlich anmelden.

    Beschreibung

    Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.

    Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 

    Nach Anmeldung des Hundes übersendet Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zusammen mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese Marke muss dem Hund angelegt und ständig getragen werden, zum Beispiel beim Spazierengehen. Die Gültigkeitsdauer der Hundesteuermarke ist je Kommune unterschiedlich. Auch der Beginn der Steuerpflicht (bei Neuaufnahme, Zuzug oder Wurf) wird durch jede Kommune eigenständig festgelegt. 

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme anzumelden. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird. Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Das Halten eines nicht versteuerten Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Die Steuer wird durch einen Dauerbescheid erhoben. Dieser bleibt so lange gültig, bis dieser durch einen neuen Steuerbescheid ersetzt wird. Im Rahmen der Anmeldungen sind u. a. Angaben zur Herkunft, Alter, Rasse, Gewicht und Größe des Hundes zu machen. Nach Anmeldung erhält der Hundehalter eine Steuermarke, welche sichtbar am Hund mitzuführen ist. Die Hundesteuermarke wird bei persönlicher Vorsprache unmittelbar ausgehändigt, ansonsten wird sie gemeinsam mit dem Steuerbescheid verschickt. Diese Marke gilt, solange der Hund vom Halter im Gemeindegebiet gehalten wird. Eine Ersatzmarke kann bei Verlust gegen Zahlung einer Schutzgebühr von 3,20 € im Rathaus persönlich beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass große Hunde (ab 40cm Widerristhöhe) und gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen zusätzlich über einen gesonderten Antrag angemeldet werden müssen. Diesen Antrag können Sie online hier ausfüllen Gefährliche Hunde sind laut Hundesteuersatzung der Gemeinde Eitorf insbesondere Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu. Schutzhunde für hilflose Personen können von der Steuer befreit werden. Die Steuer kann ermäßigt werden für Wachhunde bei Gebäuden, die mehr als 200 m vom nächsten Wohngebäude entfernt liegen, bei landwirtschaftlichen Anwesen, die mehr als 400 m vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil entfernt liegen. Ebenso sieht die Hundesteuersatzung der Gemeinde Eitorf eine Ermäßigung vor für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II erhalten sowie für Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen. Für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung werden Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen nicht gewährt. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter verzogen ist, bei der Gemeinde Eitorf abzumelden. Die zu Kontrollzwecken ausgegebene Hundesteuermarke ist wieder zurückzugeben. War ein Tierarzt beteiligt, ist eine tierärztliche Bescheinigung einzureichen. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind Name und Anschrift des künftigen Hundehalters anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in den das Ereignis fällt. Nach der Abmeldung von der Hundesteuer ergeht ein entlastender Hundesteuerbescheid.

    Online-Dienst

    Hunde, Veranlagung zur Hundesteuer

    ID: L100002_121907079

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steuerabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Fax: 02243 89-179

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kauf- oder Übernahmevertrag
    • Quittungen
    • Nachweis Zuzug aus anderer Kommune

    Rechtsgrundlage(n)

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
    • Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie regelmäßig wiederkehrend Hundesteuer.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte beachten Sie, dass große Hunde (ab 40cm Widerristhöhe) und gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen zusätzlich über einen gesonderten Antrag angemeldet werden müssen. Diesen Antrag können Sie online hier ausfüllen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Hundeanmeldung, Steuermarke, Hund ummelden, Hundesteuer, Hundemarke, Hundeummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English