Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer Anmeldung

    Haben Sie einen neuen Hund zu Hause aufgenommen? Dann müssen Sie ihn steuerlich anmelden.

    Beschreibung

    Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.

    Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 

    Nach Anmeldung des Hundes übersendet Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zusammen mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese Marke muss dem Hund angelegt und ständig getragen werden, zum Beispiel beim Spazierengehen. Die Gültigkeitsdauer der Hundesteuermarke ist je Kommune unterschiedlich. Auch der Beginn der Steuerpflicht (bei Neuaufnahme, Zuzug oder Wurf) wird durch jede Kommune eigenständig festgelegt. 

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldung von Hunden:Die Anmeldung eines Hundes ist zwingend innerhalb von zwei Wochen nach der Anschaffung des Hundes bzw. nach Zuzug eines*r Hundehalters*in ins Aachener Stadtgebiet vorzunehmen. Die Hundesteuerpflicht beginnt: mit dem 1. des folgenden Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist bei der Haltung auf Probe oder zum Anlernen, zur Pflege oder Verwahrung spätestens, wenn der Zeitraum von 2 Monaten überschritten wird bei Hunden, die dem*der Halter*in durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Die Hundesteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Hundesteuersätze der Stadt Aachen pro Jahr für einen Hund: 120,00 € für zwei Hunde, je Hund: 144,00 € für drei und mehr Hunde, je Hund: 156,00 € für einen gefährlichen Hund bzw. einen Hund bestimmter Rasse: 720,00 € für zwei gefährliche Hunde bzw. für Hunde bestimmter Rassen, je Hund: 960,00 € für drei und oder mehr gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen, je Hund: 1.152,00 € Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen Zu den "gefährlichen Hunden" gehören entsprechend § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Zu den "Hunden bestimmter Rasse" gehören entsprechend § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Wie oben bereits aufgelistet ist für diese Hunde eine erhöhte Steuer zu entrichten.Sowohl "gefährliche Hunde" als auch "Hunde bestimmter Rassen", für die eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 des Landeshundegesetzes erteilt wurde (=Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang), gelten während der Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung als nicht gefährliche Hunde und werden steuermäßig wie normale Hunde veranlagt.Eine Reduzierung der Steuer erfolgt nur auf Antrag, der beim Fachbereich Steuern und Kasse zu stellen ist.Fragen zur Meldung und Haltung von "gefährlichen Hunden", "Hunden bestimmter Rasse" und "großen Hunden" (=Widerristhöhe ab 40 cm oder schwerer als 20 kg) können durch das Ordnungsamt beantwortet werden.Weitere Informationen hierzu finden Sie durch Anklicken des folgenden Links:Meldung von Hunden beim Ordnungsamt Steuerbefreiung (gemäß § 3a der Hundesteuersatzung)Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen; Hunde, die speziell dazu ausgebildet wurden, einen erkrankten Menschen zu unterstützen (Anerkennung als Assistenzhund im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)) und auch für diese Aufgabe eingesetzt werden. Hunde, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Aachen aufgenommen werden. In diesen Fällen wird auf Antrag für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt Steuerbefreiung gewährt. (Dies gilt nicht für Hunde nach §§ 3 und 10 Absatz 1 LHundG.) Hunde, die regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Der regelmäßige Einsatz im Rettungshundewesen ist von der betreibenden Organisation mindestens einmal im Kalenderjahr sowie auf Anforderung des Fachbereichs Steuern und Kasse der Stadt Aachen schriftlich nachzuweisen. Steuerermäßigung (gemäß § 4 der Hundesteuersatzung)Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für: Hunde, die von Inhabern*innen des Aachen-Passes gehalten werden. In diesem Fall ist die Steuer auf Antrag auf 1/3 des Steuersatzes nach § 2 a) zu ermäßigen. Die Ermäßigung entfällt, wenn mehr als ein Hund gehalten wird. Der Nachweis ist durch Vorlage des Aachen-Passes zu erbringen (dies gilt nicht für Hunde nach §§ 3 und 10 Absatz 1 LHundG - gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen-). Hunde nach § 2 Abs. 3 und 4, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Aachen aufgenommen werden. In diesen Fällrn wird die Steuer auf Antrag für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt auf ein Drittel des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 ermäßigt.(unter der Voraussetzung, dass für den Hund eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz und für den Hundehalter eine Sachkundebescheinigung nach § 6 Landeshundegesetz vorliegt) Hunde nach § 2 Abs. 3 und 4, die zum Zeitpunkt der Übernahme aus dem Tierheim Aachen mindestens 8 Jahre alt sind. In diesen Fällrn wird die Steuerermäßigung auf ein Drittel des Steuersatzes bis zum Lebensende des Hundes gewährt.(unter der Voraussetzung, dass für den Hund eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz und für den Hundehalter eine Sachkundebescheinigung nach § 6 Landeshundegesetz vorliegt) Die Ermäßigung wird frühstens ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats gewährt. Bei der Antragstellung auf Befreiung oder Ermäßigung sind (je nach Antrag) vorzulegen: Kopie des Aachen-Passes Kopie des Schwerbehindertenausweises Kopie der Anerkennung als Assistenzhund sowie des dazugehörigen Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderung Kopie des Tierabgabevertrages des Aachener Tierheim Kopie des Prüfungszeugnisses und schriftliche Bestätigung des Einsatzes als Rettungshund durch die Hilfsorganisation

    Online-Dienst

    Hundesteuer: Hunde online anmelden

    ID: L100002_124766980

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Veranlagungssachgebiete Hundesteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    Habsburgerallee 11-13

    52064 Aachen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kauf- oder Übernahmevertrag
    • Quittungen
    • Nachweis Zuzug aus anderer Kommune

    Rechtsgrundlage(n)

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
    • Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie regelmäßig wiederkehrend Hundesteuer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Hundeanmeldung, Steuermarke, Hund ummelden, Hundesteuer, Hundemarke, Hundeummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English