Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.
Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Nach Anmeldung des Hundes übersendet Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zusammen mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese Marke muss dem Hund angelegt und ständig getragen werden, zum Beispiel beim Spazierengehen. Die Gültigkeitsdauer der Hundesteuermarke ist je Kommune unterschiedlich. Auch der Beginn der Steuerpflicht (bei Neuaufnahme, Zuzug oder Wurf) wird durch jede Kommune eigenständig festgelegt.
Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.
Hinweise für Dinslaken: Inhalte der zuständigen Stelle
Das Halten von Hunden zu privaten Zwecken ist steuerpflichtig. Die Steuerpflicht gilt auch für Hunde, die zur Pflege, zur Probe oder zur Ausbildung gehalten werden.AnmeldungAls Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen anzumelden.Anmeldungen könnendurch persönliche Vorsprache im Bürgerbüro,schriftlich per Post,per Fax oderper formloser E-Mail an hundesteuer@dinslaken.de oderonline über das untenstehende Formular erfolgen.Zur Anmeldung werden Ihre vollständigen Kontaktdaten und die Angabe der Hunderasse benötigt.AbmeldungAls Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden.Bei Abgabe des Tieres an eine andere Person ist der Name und die Anschrift des neuen Halters bekanntzugeben.Beim Umzug in eine andere Gemeinde ist die neue Adresse mitzuteilen.Beim Tod des Tieres ist eine tierärztliche Bescheinigung nicht zwingend erforderlich.Mit der Abmeldung ist auch die Hundesteuermarke zurückzugeben.Beginn und Ende der SteuerpflichtDie Steuerpflicht beginnt:Mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurdeBei Welpen der eigenen Hündin: mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden istBei Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen - für einen nachweislich in einer anderen Stadt oder Gemeinde zur Hundesteuer angemeldeten Hund - mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten ist, rückwirkend ab dem 1. Tag der Haltung.Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden MonatsDie Steuer wird anteilig für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Sie endet mit dem Monat, der auf die Abschaffung folgt.Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Anmeldung nicht eine eventuelle Meldung nach dem Landeshundegesetz beim Ordnungsamt der Stadt Dinslaken ersetzt! Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: Gefährliche Hunde, Kampfhunde: Anmeldung, Erlaubnis; Beißvorfälle; Landeshundegesetz.Hundesteuersätze (jährlich seit 01.04.2016)KategorieBetragfür einen Hund120,00 Eurobei zwei Hunden (je Hund)132,00 Eurobei drei und mehr Hunden (je Hund)144,00 Eurofür gefährliche Hunde * (je Hund)636,00 Euro* Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde der Rassen:Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterier, Bullterrier, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu, Rottweiler, Alano oder Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.SteuerermäßigungenSteuerermäßigungen werden nur auf Antrag bewilligt. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist dies ausgeschlossen. Eine Steuerermäßigung auf 50 % des Steuersatzes für Personen, die Sozialgeldempfänger sind, wird nur für den ersten Hund gewährt.SteuerbefreiungEine Steuerbefreiung wird grundsätzlich nur für Hunde gewährt, die dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonstiger hilfloser Personen dienen. Sonstige hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL" oder "H" besitzen. Ferner ist Voraussetzung, dass der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.Für Befreiungen schreiben Sie bitte eine E-Mail an hundesteuer@dinslaken.de oder wenden sich an das Bürgerbüro Dinslaken.HundesteuermarkeDie Hundesteuermarke wird zusammen mit dem Steuerbescheid übersandt. Bei Verlust der Hundesteuermarke wird Ihnen im Bürgerbüro gegen eine Gebühr von 3,00 € eine Ersatzmarke ausgehändigt oder Sie bestellen die Hundesteuerersatzmarke über das untenstehende Formular nach.ZahlungstermineZahlungstermin ist der 01.07. eines Jahres. Alternativ dazu kann (auf Antrag; unter Downloads: "Antrag auf Änderung des Zahlungstermines") am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres gezahlt werden.Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens und erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung. Hierzu können Sie das unten angehängte Formular nutzen.Zentrale E-Mail-Adressehundesteuer@dinslaken.de