Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer Anmeldung

    Haben Sie einen neuen Hund zu Hause aufgenommen? Dann müssen Sie ihn steuerlich anmelden.

    Beschreibung

    Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.

    Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 

    Nach Anmeldung des Hundes übersendet Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zusammen mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese Marke muss dem Hund angelegt und ständig getragen werden, zum Beispiel beim Spazierengehen. Die Gültigkeitsdauer der Hundesteuermarke ist je Kommune unterschiedlich. Auch der Beginn der Steuerpflicht (bei Neuaufnahme, Zuzug oder Wurf) wird durch jede Kommune eigenständig festgelegt. 

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Bedburg-Hau: Inhalte der zuständigen Stelle

    HundesteueranmeldungDas Halten von Hunden in der Gemeinde Bedburg-Hau ist grundsätzlich anmelde- und steuerpflichtig. Die Anmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes beziehungsweise Zuzug ins Gemeindegebiet vorzunehmen.Für die Hundesteuer-Anmeldung kann gerne der Online-Formular-Assistent "Anmeldung zur Hundesteuer" genutzt werden. Alternativ kann das Tier auch persönlich, schriftlich, via E-Mail oder telefonisch angemeldet werden.Das Nichtanmelden des Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Als Nachweis für einen angemeldeten Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Die Marke wird persönlich ausgehändigt oder mit dem Hundesteuerbescheid zugeschickt.Der jährliche Steuersatz beträgt:Haltung von einem Hund 70 €Haltung von zwei Hunden 90 € je HundHaltung von drei oder mehreren Hunden 115 € je HundWerden mehrere Hunde von verschiedenen Haltern in einem gemeinsamen Haushalt registriert, werden die entsprechend höheren Steuerbeträge fällig.Der jährliche Steuersatz für gefährliche Hunde beträgt:Haltung von einem gefährlichen Hund 500 €Haltung von zwei oder mehreren gefährlichen Hunden 650 € je HundGefährliche Hunde sind jene, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist. Die Hunderassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden werden nach dem Landeshundegesetz NRW grundsätzlich als gefährlich eingestuft. Anzeigepflichtige HundeWenn Sie einen großen Hund (ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder mindestens 20 kg Körpergewicht) halten, ist eine "Anzeige der Haltung eines großen Hundes" gegenüber dem Ordnungsamt zwingend erforderlich.Erlaubnispflichtige HundeHalter eines gefährlichen Hundes (§ 3 Landeshundegesetz NRW) oder eines Hundes bestimmter Rassen (§ 10 Landeshundegesetz NRW) benötigen eine Haltungserlaubnis durch das Ordnungsamt. Weiterführende Informationen zu anzeige- bzw. erlaubnispflichtigen Hunden erhalten Sie auf der Dienstleistungsseite "Anmeldung großer oder gefährlicher Hund". HundesteuerabmeldungFür die Hundesteuer-Abmeldung kann gerne der Online-Formular-Assistent "Abmeldung von der Hundesteuer" genutzt werden. Andernfalls kann die Abmeldung auch persönlich, schriftlich oder via E-Mail erfolgen. Es ist das präzise Datum mitzuteilen, seit wann sich der Hund nicht mehr in der Gemeinde Bedburg-Hau aufhält bzw. seit wann der Hund verstorben ist.Sollte das Tier eingeschläfert worden sein, ist die Bescheinigung des Tierarztes einzureichen. Die Hundesteuermarke muss nicht zurückgegeben werden.Weitere Informationen zur Hundesteuer in der Gemeinde Bedburg-Hau entnehmen Sie der Hundesteuersatzung (im Ortsrecht Satzung 2-01). Allgemeine InformationSollten sich bei dem Hundehalter postalische Veränderungen (Namensänderung, neue Meldeadresse) ergeben, sind diese umgehend dem Steueramt mitzuteilen. Bei dem Tod eines Hundehalters ist es möglich, einen sogenannten Zustellvertreter einzurichten.Auskünfte über geleistete Zahlungen und angemahnte Rückstände erteilt ausschließlich der Kommunalkassenverband (Telefonnummer: 0 28 21 / 806 672 823).

    Online-Dienst

    Hundesteuer Anmeldung

    ID: L100002_121708814

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Bedburg-Hau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Kauf- oder Übernahmevertrag
    • Quittungen
    • Nachweis Zuzug aus anderer Kommune

    Rechtsgrundlage(n)

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
    • Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie regelmäßig wiederkehrend Hundesteuer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Hundeanmeldung, Steuermarke, Hund ummelden, Hundesteuer, Hundemarke, Hundeummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English