Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer Anmeldung

    Haben Sie einen neuen Hund zu Hause aufgenommen? Dann müssen Sie ihn steuerlich anmelden.

    Beschreibung

    Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.

    Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 

    Nach Anmeldung des Hundes übersendet Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zusammen mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese Marke muss dem Hund angelegt und ständig getragen werden, zum Beispiel beim Spazierengehen. Die Gültigkeitsdauer der Hundesteuermarke ist je Kommune unterschiedlich. Auch der Beginn der Steuerpflicht (bei Neuaufnahme, Zuzug oder Wurf) wird durch jede Kommune eigenständig festgelegt. 

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    SteuergegenstandSteuergegenstand ist das Halten eines Hundes aus privatem Anlass. Somit sind Hunde, die ausschließlich gewerblich oder aus beruflichen Gründen gehalten werden, nicht steuerpflichtig, sehr wohl aber anzeigepflichtig. SteuerschuldnerSteuerschuldner ist der Hundehalter. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Beginn und Ende der SteuerpflichtDie Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet bei einer fristgemäßen Abmeldung mit Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr gehalten wird. AnzeigepflichtDer Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme bei der Stadt schriftlich anzumelden. Auch der Wegfall der Steuerpflicht ist der Stadt innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Halterwechsels ist der neue Hundehalter mit Namen und Anschrift anzugeben.

    Online-Dienste

    Hundesteuer

    ID: L100002_123414860

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    Hundesteuer - Ersatzmarke

    ID: L100002_126272593

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    Hundesteuer - gewerbliche oder berufliche Haltung

    ID: L100002_123420890

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    Hundesteuer - Hundeabmeldung

    ID: L100002_123420839

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    Hundesteuer - Hundeanmeldung

    ID: L100002_123420863

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    Ansprechpartner

    Aufwandsteuern (Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer)

    Adresse

    Hausanschrift

    Aachener Straße 2 (Zugang

    41061 Mönchengladbach

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kauf- oder Übernahmevertrag
    • Quittungen
    • Nachweis Zuzug aus anderer Kommune

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Um das Formular online einreichen zu können benötigen Sie: einen elektronischen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit eingeschalteter eID-Funktion und gültigem PIN die AusweisAPP AusweisApp - Startseite (bund.de) ein Konto der BundID Sollten Sie für Ihren Online-Ausweis die PIN vergessen oder den PIN-Brief verloren haben, vereinbaren Sie einen Termin (Einwohnermeldeangelegenheiten -> Pass- und Ausweisangelegenheiten). Sie können das Formular aber auch ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben per E-Mail oder Post an den Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben senden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
    • Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie regelmäßig wiederkehrend Hundesteuer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Hundeanmeldung, Steuermarke, Hund ummelden, Hundesteuer, Hundemarke, Hundeummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English