Hundesteuer Abmeldung

    Hundesteuer Abmeldung

    Sind Sie nicht mehr Besitzer eines Hundes? Dann müssen Sie ihn von der Hundesteuer abmelden.

    Beschreibung

    Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund in den folgenden Fällen von der Hundesteuer abmelden: 

    • Tod des Tieres,
    • Verlust des Tieres,
    • Abgabe des Tieres (Veräußerung oder Verschenkung)
    • Abgabe des Tieres ins Tierheim
    • Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde

    Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abzugeben. 

    Bei erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung oder einen geänderten Steuerbescheid von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bei Abmeldungen im Dezember erhalten Sie diese Dokumente in manchen Gemeinden nicht. In diesem Fall wird kein neuer Bescheid erstellt.

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten. Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".
    Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten. Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".
    Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten. Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".
    Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten. Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".
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    Ansprechpartner

    Fachbereich Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 3

    32361 Preußisch Oldendorf

    Version

    Technisch geändert am 14.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Rathausstraße 3

    32361 Preußisch Oldendorf

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    Technisch geändert am 14.10.2024

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    Rathausstraße 3

    32361 Preußisch Oldendorf

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    Technisch geändert am 14.10.2024

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    Technisch geändert am 14.10.2024

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    Rathausstraße 3

    32361 Preußisch Oldendorf

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei Tod des Hundes: 

    • Bescheinigung vom Tierarzt oder Tierkörperbeseitigungsanlage

    Bei Verschenkung oder Verkauf des Hundes: 

    • Schenkungs-, Überlassungs- oder Kaufvertrag
    • Anschrift der neuen Hundehalterin / des neuen Hundehalters

    Bei Abgabe ins Tierheim: 

    • Aufnahmebescheinigung des Tierheims

    Bei Umzug/ Wegzug in eine andere Stadt oder Gemeinde:

    • Um-/Anmeldebestätigung

    In jedem Fall muss die Hundesteuermarke bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung wieder abgegeben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf
    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf
    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf
    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf
    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf
    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
    • Ein geänderter Steuerbescheid wird Ihnen zugeschickt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig von der steuerrechtlichen Abmeldung eines Hundes kann die Abmeldung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hundesteuer, Hund ummelden, Hund verstorben, Hundemarke, Hund abmelden, Hundeabmeldung, Hund abgeben, Hundeummeldung, Steuermarke

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de