Hundesteuer Abmeldung

    Hundesteuer Abmeldung

    Sind Sie nicht mehr Besitzer eines Hundes? Dann müssen Sie ihn von der Hundesteuer abmelden.

    Beschreibung

    Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund in den folgenden Fällen von der Hundesteuer abmelden: 

    • Tod des Tieres,
    • Verlust des Tieres,
    • Abgabe des Tieres (Veräußerung oder Verschenkung)
    • Abgabe des Tieres ins Tierheim
    • Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde

    Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abzugeben. 

    Bei erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung oder einen geänderten Steuerbescheid von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bei Abmeldungen im Dezember erhalten Sie diese Dokumente in manchen Gemeinden nicht. In diesem Fall wird kein neuer Bescheid erstellt.

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme anzumelden. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird. Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Das Halten eines nicht versteuerten Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Die Steuer wird durch einen Dauerbescheid erhoben. Dieser bleibt so lange gültig, bis dieser durch einen neuen Steuerbescheid ersetzt wird. Im Rahmen der Anmeldungen sind u. a. Angaben zur Herkunft, Alter, Rasse, Gewicht und Größe des Hundes zu machen. Nach Anmeldung erhält der Hundehalter eine Steuermarke, welche sichtbar am Hund mitzuführen ist. Die Hundesteuermarke wird bei persönlicher Vorsprache unmittelbar ausgehändigt, ansonsten wird sie gemeinsam mit dem Steuerbescheid verschickt. Diese Marke gilt, solange der Hund vom Halter im Gemeindegebiet gehalten wird. Eine Ersatzmarke kann bei Verlust gegen Zahlung einer Schutzgebühr von 3,20 € im Rathaus persönlich beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass große Hunde (ab 40cm Widerristhöhe) und gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen zusätzlich über einen gesonderten Antrag angemeldet werden müssen. Diesen Antrag können Sie online hier ausfüllen Gefährliche Hunde sind laut Hundesteuersatzung der Gemeinde Eitorf insbesondere Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu. Schutzhunde für hilflose Personen können von der Steuer befreit werden. Die Steuer kann ermäßigt werden für Wachhunde bei Gebäuden, die mehr als 200 m vom nächsten Wohngebäude entfernt liegen, bei landwirtschaftlichen Anwesen, die mehr als 400 m vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil entfernt liegen. Ebenso sieht die Hundesteuersatzung der Gemeinde Eitorf eine Ermäßigung vor für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II erhalten sowie für Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen. Für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung werden Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen nicht gewährt. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter verzogen ist, bei der Gemeinde Eitorf abzumelden. Die zu Kontrollzwecken ausgegebene Hundesteuermarke ist wieder zurückzugeben. War ein Tierarzt beteiligt, ist eine tierärztliche Bescheinigung einzureichen. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind Name und Anschrift des künftigen Hundehalters anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in den das Ereignis fällt. Nach der Abmeldung von der Hundesteuer ergeht ein entlastender Hundesteuerbescheid.

    Online-Dienst

    Hunde, Veranlagung zur Hundesteuer

    ID: L100002_121905968

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steuerabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Fax: 02243 89-179

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei Tod des Hundes: 

    • Bescheinigung vom Tierarzt oder Tierkörperbeseitigungsanlage

    Bei Verschenkung oder Verkauf des Hundes: 

    • Schenkungs-, Überlassungs- oder Kaufvertrag
    • Anschrift der neuen Hundehalterin / des neuen Hundehalters

    Bei Abgabe ins Tierheim: 

    • Aufnahmebescheinigung des Tierheims

    Bei Umzug/ Wegzug in eine andere Stadt oder Gemeinde:

    • Um-/Anmeldebestätigung

    In jedem Fall muss die Hundesteuermarke bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung wieder abgegeben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
    • Ein geänderter Steuerbescheid wird Ihnen zugeschickt.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig von der steuerrechtlichen Abmeldung eines Hundes kann die Abmeldung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte beachten Sie, dass große Hunde (ab 40cm Widerristhöhe) und gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen zusätzlich über einen gesonderten Antrag angemeldet werden müssen. Diesen Antrag können Sie online hier ausfüllen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hundesteuer, Hund ummelden, Hund verstorben, Hundemarke, Hund abmelden, Hundeabmeldung, Hund abgeben, Hundeummeldung, Steuermarke

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de