Hundesteuer Abmeldung

    Hundesteuer Abmeldung

    Sind Sie nicht mehr Besitzer eines Hundes? Dann müssen Sie ihn von der Hundesteuer abmelden.

    Beschreibung

    Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund in den folgenden Fällen von der Hundesteuer abmelden: 

    • Tod des Tieres,
    • Verlust des Tieres,
    • Abgabe des Tieres (Veräußerung oder Verschenkung)
    • Abgabe des Tieres ins Tierheim
    • Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde

    Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abzugeben. 

    Bei erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung oder einen geänderten Steuerbescheid von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bei Abmeldungen im Dezember erhalten Sie diese Dokumente in manchen Gemeinden nicht. In diesem Fall wird kein neuer Bescheid erstellt.

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Dinslaken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Halten von Hunden zu privaten Zwecken ist steuerpflichtig. Die Steuerpflicht gilt auch für Hunde, die zur Pflege, zur Probe oder zur Ausbildung gehalten werden.AnmeldungAls Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen anzumelden.Anmeldungen könnendurch persönliche Vorsprache im Bürgerbüro,schriftlich per Post,per Fax oderper formloser E-Mail an hundesteuer@dinslaken.de oderonline über das untenstehende Formular erfolgen.Zur Anmeldung werden Ihre vollständigen Kontaktdaten und die Angabe der Hunderasse benötigt.AbmeldungAls Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden.Bei Abgabe des Tieres an eine andere Person ist der Name und die Anschrift des neuen Halters bekanntzugeben.Beim Umzug in eine andere Gemeinde ist die neue Adresse mitzuteilen.Beim Tod des Tieres ist eine tierärztliche Bescheinigung nicht zwingend erforderlich.Mit der Abmeldung ist auch die Hundesteuermarke zurückzugeben.Beginn und Ende der SteuerpflichtDie Steuerpflicht beginnt:Mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurdeBei Welpen der eigenen Hündin: mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden istBei Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen - für einen nachweislich in einer anderen Stadt oder Gemeinde zur Hundesteuer angemeldeten Hund - mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten ist, rückwirkend ab dem 1. Tag der Haltung.Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden MonatsDie Steuer wird anteilig für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Sie endet mit dem Monat, der auf die Abschaffung folgt.Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Anmeldung nicht eine eventuelle Meldung nach dem Landeshundegesetz beim Ordnungsamt der Stadt Dinslaken ersetzt! Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: Gefährliche Hunde, Kampfhunde: Anmeldung, Erlaubnis; Beißvorfälle; Landeshundegesetz.Hundesteuersätze (jährlich seit 01.04.2016)KategorieBetragfür einen Hund120,00 Eurobei zwei Hunden (je Hund)132,00 Eurobei drei und mehr Hunden (je Hund)144,00 Eurofür gefährliche Hunde * (je Hund)636,00 Euro* Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde der Rassen:Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterier, Bullterrier, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu, Rottweiler, Alano oder Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.SteuerermäßigungenSteuerermäßigungen werden nur auf Antrag bewilligt. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist dies ausgeschlossen. Eine Steuerermäßigung auf 50 % des Steuersatzes für Personen, die Sozialgeldempfänger sind, wird nur für den ersten Hund gewährt.SteuerbefreiungEine Steuerbefreiung wird grundsätzlich nur für Hunde gewährt, die dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonstiger hilfloser Personen dienen. Sonstige hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL" oder "H" besitzen. Ferner ist Voraussetzung, dass der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.Für Befreiungen schreiben Sie bitte eine E-Mail an hundesteuer@dinslaken.de oder wenden sich an das Bürgerbüro Dinslaken.HundesteuermarkeDie Hundesteuermarke wird zusammen mit dem Steuerbescheid übersandt. Bei Verlust der Hundesteuermarke wird Ihnen im Bürgerbüro gegen eine Gebühr von 3,00 € eine Ersatzmarke ausgehändigt oder Sie bestellen die Hundesteuerersatzmarke über das untenstehende Formular nach.ZahlungstermineZahlungstermin ist der 01.07. eines Jahres. Alternativ dazu kann (auf Antrag; unter Downloads: "Antrag auf Änderung des Zahlungstermines") am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres gezahlt werden.Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens und erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung. Hierzu können Sie das unten angehängte Formular nutzen.Zentrale E-Mail-Adressehundesteuer@dinslaken.de

    Online-Dienst

    Hundesteuer Abmeldung

    ID: L100002_121758096

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    L21023 | Claudia Pifkowski

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz d'Agen 1

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei Tod des Hundes: 

    • Bescheinigung vom Tierarzt oder Tierkörperbeseitigungsanlage

    Bei Verschenkung oder Verkauf des Hundes: 

    • Schenkungs-, Überlassungs- oder Kaufvertrag
    • Anschrift der neuen Hundehalterin / des neuen Hundehalters

    Bei Abgabe ins Tierheim: 

    • Aufnahmebescheinigung des Tierheims

    Bei Umzug/ Wegzug in eine andere Stadt oder Gemeinde:

    • Um-/Anmeldebestätigung

    In jedem Fall muss die Hundesteuermarke bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung wieder abgegeben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
    • Ein geänderter Steuerbescheid wird Ihnen zugeschickt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig von der steuerrechtlichen Abmeldung eines Hundes kann die Abmeldung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hundesteuer, Hund ummelden, Hund verstorben, Hundemarke, Hund abmelden, Hundeabmeldung, Hund abgeben, Hundeummeldung, Steuermarke

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de