Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Möchten Sie Ihren Hund von der Hundesteuer befreien lassen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Beschreibung

    In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Steuerbefreiung beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele: 

    • Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
    • Hundehalterin / Hundehalter empfängt Sozialleistungen
    • Jagdhunde
    • Hunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder Firmengeländen
    • Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen
    • Sanitäts- und Schutzhunde
    • Hütehunde
    • Tierheimhunde

    Sie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Befreiung ausgeschlossen sein.

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Hille: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes wird gewährt für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder Bürgergeld nach dem SGB II erhalten, wird die Steuer auf Antrag auf ein die Hälfte des Steuersatzes gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Selbiges gilt für einkommensmäßig gleichstehende Personen. Eine Befreiung von der Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen, nicht zu Erwerbszwecken an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden. in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen von Tierschutz- und ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht werden, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und, soweit möglich, seinen Besitzer geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden. als Diensthunde von Behörden und Hilfsorganisationen, die ausschließlich zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden. Die Eignung ist nachzuweisen. Ferner sind Hunde steuerbefreit, deren Halter sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Hille aufhalten. Der Halter muss den Hund bereits bei seiner Ankunft besitzen und nachweisen, dass dieser in einer anderen Gemeinde versteuert wird oder steuerbefreit ist. Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung beziehungsweise -ermäßigung nicht gewährt.

    Online-Dienst

    Hundesteuer - Befreiung und Ermäßigung

    ID: L100002_121954390

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbereich 2.1 Finanzsteuerung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 4

    32479 Hille

    Ortschaft Hartum

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 4044-0

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hille: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die für die einzelnen Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände vorzulegenden Nachweise ergeben sich aus § 3 (Befreiung) und § 4 (Ermäßigung) der Hundesteuersatzung. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte vor der Antragstellung die zuständige Kontaktperson der Verwaltung per Kontaktformular oder telefonisch.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Hille: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 der Hundesteuersatzung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung bzw. -befreiung beantragt wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist. Steuerbefreiung beziehungsweise -ermäßigung wird jeweils nur für einen Hund gewährt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Örtliche Hundesteuersatzungen

    Hinweise für Hille: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) Hundesteuersatzung der Gemeinde Hille

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

    Hinweise für Hille: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Beantragung einer Ermäßigung bzw. Befreiung steht Ihnen ein Onlineformular zur Verfügung.

    Fristen

    Hinweise für Hille: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, bei der Gemeinde Hille zu stellen. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Hille schriftlich anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hundehalter, Hunde abmelden, Hundehaltung, Halten von Hunden, Hundesteuer, Hundeabmeldung, Tierhaltung, Hunde abmelden, Hundesteuermarken, Hundeabmeldung, Befreiung von der Hundesteuer beantragen, Hundesteuerbefreiung, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de