Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Möchten Sie Ihren Hund von der Hundesteuer befreien lassen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Beschreibung

    In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Steuerbefreiung beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele: 

    • Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
    • Hundehalterin / Hundehalter empfängt Sozialleistungen
    • Jagdhunde
    • Hunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder Firmengeländen
    • Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen
    • Sanitäts- und Schutzhunde
    • Hütehunde
    • Tierheimhunde

    Sie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Befreiung ausgeschlossen sein.

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes wird gewährt für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind und zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Eine Befreiung von der Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen, nachweislich aus der Einrichtung des Tierschutzvereins Lübbecke und Umgebung e.V. (Tierheim Lübbecke) übernommen worden sind. Eine entsprechende Bescheinigung (z.B. Tierabgabevertrag) ist mit dem Befreiungsantrag vorzulegen. Die Steuerbefreiung wird für ein Jahr befristet. Ferner sind Hunde steuerbefreit, deren Halter sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Espelkamp aufhalten. Der Halter muss den Hund bereits bei seiner Ankunft besitzen und nachweisen, dass dieser in einer anderen Kommune versteuert wird oder steuerbefreit ist. Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung bzwz. -ermäßigung nicht gewährt.

    Online-Dienst

    Hundesteuer: Befreiung und Ermäßigung

    ID: L100002_122883983

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    2.1.2 Steuern, Gebühren, Abfallbeseitigung, Straßenreinigung

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Kern-Platz 1

    32339 Espelkamp

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05772 562-0

    Fax: 05772 562-256

    E-Mail: abgaben@espelkamp.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die für die einzelnen Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände vorzulegenden Nachweise ergaben sich aus § 3 (Befreiung) und § 4 (Ermäßigung) der Hundesteuersatzung. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte vor der Antragstellung das zuständige Sachgebiet der Verwaltung per Kontaktformular oder telefonisch.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 der Hundesteuersatzung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung bzw. -befreiung beantragt wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist. Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung wird jeweils nur für einen Hund gewährt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Örtliche Hundesteuersatzungen

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundesteuersatzung der Stadt Espelkamp Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Beantragung einer Ermäßigung bzw. Befreiung steht Ihnen unser Onlineformular zur Verfügung, mit dem Sie etwaige Nachweise digital einreichen können. Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt; sie gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

    Fristen

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, bei der Stadt Espelkamp zu stellen. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Espelkamp schriftlich anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hundehalter, Hunde abmelden, Hundehaltung, Halten von Hunden, Hundesteuer, Hundeabmeldung, Tierhaltung, Hunde abmelden, Hundesteuermarken, Hundeabmeldung, Befreiung von der Hundesteuer beantragen, Hundesteuerbefreiung, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de