In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Steuerbefreiung beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele:
- Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
- Hundehalterin / Hundehalter empfängt Sozialleistungen
- Jagdhunde
- Hunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder Firmengeländen
- Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen
- Sanitäts- und Schutzhunde
- Hütehunde
- Tierheimhunde
Sie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Befreiung ausgeschlossen sein.
Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.
Hinweise für Brüggen: Inhalte der zuständigen Stelle
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Sie als Hundehalterin bzw. Hundehalter sind dabei die steuerpflichtige Person und deshalb zur Anmeldung sowie Abmeldung Ihres Hundes und zu seiner ordnungsgemäßen Haltung verpflichtet. An-/AbmeldungDie steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden. Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Nach Anmeldung des Hundes übersendet Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zusammen mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese Marke muss dem Hund angelegt und ständig getragen werden, zum Beispiel beim Spazierengehen. Auch der Beginn der Steuerpflicht (bei Neuaufnahme, Zuzug oder Wurf) wird durch jede Kommune eigenständig festgelegt. Bei Verlust der Hundesteuermarke, wird im Steueramt eine Verlustanzeige aufgenommen und Ihnen eine Ersatzmarke ausgehändigt. Für die Ersatzmarke wird eine Verwaltungsgebühr von 6,00 € berechnet. Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund in den folgenden Fällen von der Hundesteuer abmelden: Tod des Tieres, Verlust des Tieres, Abgabe des Tieres (Veräußerung oder Verschenkung) Abgabe des Tieres ins Tierheim Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abzugeben. Bei erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung oder einen geänderten Steuerbescheid von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bei Abmeldungen im Dezember erhalten Sie diese Dokumente in manchen Gemeinden nicht. In diesem Fall wird kein neuer Bescheid erstellt. Sie können uns entweder persönlich aufsuchen oder den unten angeführten Antragsassistenten ausfüllen und mit den entsprechenden Unterlagen (z.B. entsprechende Nachweise für die Steuerermäßigung oder -befreiung) einreichen. Zum Unterschreiben müssen Sie das Dokument am Ende des Vorgangs ausdrucken, dann unterschreiben und per E-Mail (steueramt@brueggen.de) oder Post an das Steueramt der Burggemeinde Brüggen senden. Befreiung von der HundesteuerIn einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Steuerbefreiung beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele: Schwerbehinderung der Hundehalterin / des HundehaltersHundehalterin / Hundehalter empfängt SozialleistungenHunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder FirmengeländenHunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen AnwesenSanitäts- und SchutzhundeHütehundeTierheimhundeSie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Befreiung ausgeschlossen sein.Ermäßigung der HundesteuerIn einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele: Schwerbehinderung der Hundehalterin / des HundehaltersHundehalterin / Hundehalter empfängt SozialleistungenHunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder FirmengeländenHunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen AnwesenSanitäts- und SchutzhundeHütehundeTierheimhundeSie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Ermäßigung ausgeschlossen sein.