In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Steuerbefreiung beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele:
- Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
- Hundehalterin / Hundehalter empfängt Sozialleistungen
- Jagdhunde
- Hunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder Firmengeländen
- Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen
- Sanitäts- und Schutzhunde
- Hütehunde
- Tierheimhunde
Sie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Befreiung ausgeschlossen sein.
Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.
Hinweise für Wuppertal: Inhalte der zuständigen Stelle
Bitte beachten Sie die Hinweise zur EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)unter dem Reiter Downloads Höhe der HundesteuerDie Steuersätze sind unabhängig von der Größe, dem Wert oder dem Geschlecht des Hundes.Die Steuer ist in vier Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres zu entrichten.Sie beträgt für einen Hund vierteljährlich 40,00 EUR (jährlich 160,00 EUR), ab dem zweiten Hund vierteljährlich pro Hund 72,00 EUR (jährlich 288,00 EUR), Für gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) beträgt die Steuer für jeden Hund vierteljährlich 250,00 EUR (jährlich 1.000,00 EUR).Auf Antrag kann die Steuer in einer Summe jährlich am 01.07. gezahlt werden. Gefährliche Hunde sind:AlanoAmerican BulldogAmerican Staffordshire TerrierBullmastifBullterrierDogo ArgentinoFila BrasileiroMastiffMastino EspaniolMastino NapolitanoPitbull TerrierRottweilerStaffordshire BullterrierTosa Inu Der Satz kann auf Antrag auf den normalen Steuersatz zurückgeführt werden, wenn der Nachweis (erfolgreiche Verhaltensprüfung) erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht besteht. Weitere Auskünfte erteilt das Veterinäramt. Steuerermäßigung /SteuerbefreiungDie Hundesteuersatzung sieht auf Antrag eine Steuerbefreiung für Hunde vor,die von Personen gehalten werden, die sich nicht länger als 2 Monate im Stadtgebiet aufhalten und die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik angemeldet sind, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, die nachweislich aus Tierheimen der umliegenden Nachbarstädte aufgenommen werden (für ein Jahr nach Aufnahme)und für ausgebildete und geprüfte Rettungshunde, die einer zur Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannten Organisation zur Verfügung stehen. Die Steuer wird auf ein Viertel des Steuersatzes ermäßigt für Hunde, die von Personen gehalten werden, die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (ALG II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II) oder Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII erhalten und für Hunde, die von Personen gehalten werden, die diesen einkommensgleich stehen.Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung wird immer nur für einen -nicht zu den gefährlichen Hunden zählenden- Hund gewährt. AnmeldungUnabhängig vom Alter des Hundes ist dieser innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme in den Haushalt schriftlich oder telefonisch beim Steueramt anzumelden. Die Hundemarke wird Ihnen mit dem Steuerbescheid zugeschickt und sollte stets am Hund sichtbar sein. ErsatzsteuermarkeBei Verlust der Hundesteuermarke kann beim Steueramt (durch den Steuerpflichtigen oder dessen bevollmächtigte Person) eine Ersatzhundesteuermarke beantragt werden. Dieses ist per E-Mail unter steueramt@stadt.wuppertal.de oder hundesteuer@stadt.wuppertal.de, sowie telefonisch möglich. Die Gebühr für eine Ersatzhundesteuermarke beträgt 5,00€. Die Marke wird nach Zahlung der Gebühr zugesandt.AbmeldungEin Hund ist innerhalb von zwei Wochen nachdem er veräußert, abgegeben, abhanden gekommen oder verstorben ist oder bei Wegzug in eine andere Gemeinde unter Angabe des Datums schriftlich beim Ressort Finanzen - Steueramt - abzumelden. Hierbei ist ggf. der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben. Die Steuermarke ist, sofern noch vorhanden, der Abmeldung beizulegen.Bei einer verspäteten Abmeldung ist ein Nachweis über den Verbleib des Hundes erforderlich (z. B. Bescheinigung des Tierarztes).Überzahlte Steuerbeträge werden durch die Finanzbuchhaltung erstattet.