Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
    In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
    Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
    In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsteuer Die Grundsteuer wird, wie der Name schon sagt, auf den Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude erhoben. Dabei wird zwischen zwei Arten der Grundsteuer unterschieden: Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Grundsteuer B für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke Gezahlt wird die Grundsteuer grundsätzlich von dem/ der Eigentümer*in und kann im Falle einer Vermietung über die Betriebskosten auf die Mieter*innen umgelegt werden. Die Grundsteuer wird durch Multiplikation des sog. Steuermessbetrages mit dem jeweiligen Hebesatz berechnet. Der Steuermessbetrag wird durch Anwendung des Einheitswertes mit der Steuermesszahl gebildet. Den Einheitswert für Ihr Grundstück, dessen Berechnung und die Höhe der für Sie maßgeblichen Steuermesszahl können Sie beim Finanzamt Wiedenbrück erfragen. Antrag auf unterjährige Umschreibung bei Eigentumswechsel Bei einem Eigentumswechsel geht die Verpflichtung Steuern und Abgaben für das Grundstück zu bezahlen nicht gleichzeitig mit der Übergabe an den/die neuen Eigentümer*in über. Die Steuerpflicht des/der neuen Eigentümer(s)*in entsteht erst dann, wenn die Bewertungsstelle des Finanzamtes den Steuergegenstand (das Grundstück) dem Käufer zugerechnet hat. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Eine Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt daher immer zum 01.01. des auf die Übergabe folgenden Jahres. Beispiel: Übergabe zum 15.03.2022 Umschreibung durch das Finanzamt zum 01.01.2023 Der/Die Verkäufer*in bleibt für das Jahr der Übergabe (bis zum 31.12.2022) steuerpflichtig Bei Einverständnis des Alteigentümers und Neueigentümers können die Umschreibung der Grundbesitzabgaben unterjährig vorgenommen werden. Hierzu können Sie sich unter dem unten aufgeführten Link den entsprechenden Antrag ausdrucken und diesen ausgefüllt und unterschrieben bei der Stadt Rheda-Wiedenbrück einreichen.Solange der Antrag der Stadtverwaltung nicht vorliegt, bleibt weiterhin der bisherige Eigentümer abgabepflichtig.

    Online-Dienst

    Grundbesitzabgaben

    ID: L100002_123603082

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    I.2-20 Finanzmanagement und Abgabenwesen

    Beschreibung

    Zu den Aufgaben der Abteilung Finanzmanagement und Abgabewesen gehört u.a. das strategische Finanzmanagement, die Kosten- und Leistungsrechnung für die Verwaltung sowie die Aufstellung von Haushaltsplänen und Jahresabschlüssen. Im Bereich Abgabewesen werden die kommunalen Steuern sowie Abfall-, Abwasser und Straßenreinigungsgebühren erhoben. Auch die Organisation von Abfallentsorgung und Straßenreinigung ist Aufgabe der Abteilung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    keine,
    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Durchführung einer unterjährigen Umschreibung ist der "Antrag auf unterjährige Umschreibung" vollständig auszufüllen und an die Stadtverwaltung zu übersenden. Ansonsten sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Änderungsanträge, Widersprüche und Anträge auf unterjährige Umschreibung können nur durch die Eigentümer der entsprechenden Objekte durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

    §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsteuergesetz Abgabenordnung Kommunalabgabengesetz NRW Ortsrecht Rheda-Wiedenbrück

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ihre Grundbesitzabgaben werden automatisch Ende Januar/Anfang Februar per postalischem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Änderungsanträge/Widersprüche müssen grundsätzlich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des jeweiligen Grundbesitzabgabenbescheides eingelegt werden. Eine Ausnahme hierzu sind die Anträge auf unterjährige Umschreibung, welche jederzeit gestellt werden können.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Widersprüche gegen die Festsetzung der Grundbesitzabgaben müssen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt werden. Genauerer Informationen zur geltenden Rechtsbehelfsfrist und zu den Einlegungsmöglichkeiten finden Sie auf Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Je nach Arbeitsaufkommen und Komplexität der Anfrage kann die Bearbeitung zwischen einer und sechs Wochen dauern.

    Kosten

    keine, Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge). Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Grundstück, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundsteuermessbetrag, Grundbesitz, Einheitswert, Grundbesitz, Einheitswert, Hebesatz, Grundvermögen, Grundvermögen, Grundsteuer B, Hebesatz, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundsteuer B, Grundsteuermessbetrag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de