Grundsteuer Festsetzung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer oder in den neuen Bundesländern Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964. Diese Werte bilden wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Eigentümer von Grundstücken werden von der Hansestadt Herford zur Grundsteuer herangezogen. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind neben dem Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz das Grundsteuergesetz (GrStG), das Bewertungsgesetz (BewG) sowie die Haushaltssatzung für das jeweils veranlagte Haushaltjahr. Die Grundsteuer wird auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und auf alle bebauten und bebaubaren Grundstücke (Grundsteuer B) erhoben. Berechnung der Grundsteuer: Zunächst stellt das Finanzamt Herford für jedes Grundstück einen Einheitswert (nach neuem Bewertungsrecht ab 2025: Grundsteuerwert) fest, aus dem sich der Grundsteuermessbetrag ergibt. Das Finanzamt erteilt im Anschluss daran den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).Bei Fragen zum Einheitswert oder zum Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich daher bitte an die Bewertungsstelle des Finanzamtes.Die Stadt Herford setzt durch den Steuerbescheid (Folgebescheid) die Grundsteuer fest, indem sie den Steuermessbetrag und den durch den Rat der Stadt Herford beschlossenen Hebesatz (derzeit 237 % für die Grundsteuer A und 501 % für die Grundsteuer B) anwendet. Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer Eigentümerwechsel - Gesetzliche Regelung bei der Grundsteuer Der bisherige Eigentümer bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentümerwechsel stattfindet, Steuerschuldner. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers beginnt ab dem 01.01.des folgenden Jahres. Erst nach der Zurechnung gegenüber dem Erwerber des Grundstücks durch das Finanzamt kann dieser von der Gemeinde zur Grundsteuer herangezogen werden.Der Stichtag der öffentlich-rechtlichen Steuerpflicht bleibt von dem im Kaufvertrag vereinbarten Übergang von Nutzen und Lasten oder der Umschreibung im Grundbuch unberührt. Unterjährige Umschreibung der Grundsteuer Eine unterjährige Umschreibung vor dem 01.01. des Folgejahres ist dann möglich, wenn sich die Kaufvertragsparteien darüber einig sind, dass die Grundbesitzabgaben bereits im laufenden Jahr vom Erwerber übernommen werden. Für die unterjährige Umschreibung kann das folgende Formular genutzt werden: Eigentumswechselanzeige (externer Link) Dieses Verfahren ist allerdings nur möglich, wenn das Grundstück unverändert (ohne Teilungen, Größenveränderung o.ä.) übergeht. Der bisherige Grundbesitzabgabenbescheid ist immer solange zu beachten, bis ein Änderungsbescheid ergeht.

    Online-Dienst

    Grundsteuer

    ID: L100002_123052594

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    Team Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Schillerstr. 17

    32052 Herford

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • grundsätzlich keine

    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz Grundsteuergesetz Bewertungsgesetz Haushaltssatzung für das jeweils veranlagte Haushaltjahr

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die neue Grundsteuer ab 2025 Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die derzeitigen Bewertungsregelungen zur Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, da es aufgrund fehlender Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen zu steuerlichen Ungleichbehandlungen komme und dieses unvereinbar mit dem im Grundgesetz festgelegten Gebot der Gleichbehandlung sei. Bis zum 31.12.2019 wurde dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt. In dem sogenannten Bundesmodell hat der Gesetzgeber dies umgesetzt. Das Modell gilt bundesweit, sofern sich nicht ein Bundesland für ein eigenes Grundsteuermodell entscheidet. Die Grundsteuer wird übergangsweise bis zum 31.12.2024 nach den bisherigen Werten festgesetzt. Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Regelungen erhoben. Die Finanzämter sind für die Berechnung der Grundsteuerwerte (früher: Einheitswerte) und Grundsteuermessbeträge zuständig.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    keine, es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hinweise für den Käufer Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Grundsteuerlich relevante Veränderungen am Grundstück Ereignisse, die die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten (zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), sind der Bewertungsstelle des Finanzamtes Herford mitzuteilen. Gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes werden Einheitswert und Grundsteuermessbetrag auf den 01. Januar des Folgejahres den Veränderungen angepasst.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Grundsteuer A, Hebesatz, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Einheitswert, Hebesatz, Grundsteuer A, Einheitswert, Ersatzwirtschaftswert, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Land- und Forstwirtschaft, Ersatzwirtschaftswert, Land- und Forstwirtschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English