Gewerbesteuer Festsetzung

    Gewerbesteuer bezahlen

    Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, unterliegen Sie der Gewerbesteuerpflicht und müssen gegebenenfalls eine Gewerbesteuer zahlen.

    Beschreibung

    Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum - also im abgelaufenen Kalenderjahr - war. 

    Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust - Einnahmen abzüglich Ausgaben - weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.

    Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.

    Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

    Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.

    Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

    Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig sowie nicht von der Gewerbesteuer befreit, so ist (vereinfacht dargestellt) Folgendes zu tun: Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch beim Finanzamt ab. Stimmen Sie sich dazu ggf. mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin ab. Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde. Außerdem werden ggf. für die Zukunft Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer festgesetzt. Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen an die Gemeinde.

    Online-Dienst

    Gewerbesteuer

    ID: L100002_123828057

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    59368 Werne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02389 71-1

    Fax: 02389 71-389

    E-Mail: steuern@werne.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung II.1 - Stadtkämmerei

    Beschreibung

    In der Abteilung II.1 - Stadtkämmerei - finden Sie folgende Arbeitsschwerpunkte: Aufstellung der Budgetpläne, Haushaltsplanung, Jahresabschluss, Gebühren und Steuern (Grundsteuer, Grundbesitzabgaben, Hundesteuer, Gewerbesteuer u.a.)

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    59368 Werne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02389 71-1

    Fax: 02389 71-279

    E-Mail: kaemmerei@werne.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt.
    • Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) in der jeweils gültigen Fassung Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung Satzung über die Steuerhebesätze der Stadt Werne (PDF) in der jeweils gültigen Fassung Haushaltssatzung der Stadt Werne für das jeweils veranlagte Kalenderjahr

    Rechtsbehelf

    - Einspruch
    - Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, müssen Sie die Gewerbesteuererklärung elektronisch einreichen. Sie können die Gewerbesteuererklärung unter anderem kostenfrei über das ELSTER-Online-Portal der Finanzverwaltung erstellen und übermitteln:

    • Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online- Finanzamt" im Internet.
    • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
    • Wählen Sie den Menüpunkt "Gewerbesteuererklärung".
    • Wählen Sie das betreffende Kalenderjahr.
    • Wählen Sie im folgenden Schritt die Übernahme vorheriger Daten aus oder fahren Sie ohne Datenübernahme fort.
    • Geben Sie auf den folgenden Seiten Ihre Daten ein. "Mein ELSTER" leitet Sie durch das gesamte Verfahren.
    • Zum Abschluss des Verfahrens prüft "Mein ELSTER" Ihre Angaben und berechnet vorläufig die fällige Gewerbesteuer.
    • Versenden Sie Ihre elektronische Gewerbesteuererklärung an das zuständige Finanzamt.
    • Nach Prüfung Ihrer Erklärung erhalten Sie per Post einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
    • Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von Ihrer Gemeinde sowie unter Umständen einen Bescheid über die zu zahlenden Vorauszahlun-gen zur Gewerbesteuer.

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundlagenbescheid: Der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil wird durch das zuständige Finanzamt auf Basis der abgegebenen Steuererklärung ermittelt und in einem Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid) den Kommunen mitgeteilt. Bindewirkung: Die Kommunen sind an die Inhalte des Grundlagenbescheides gebunden, sodass Einwendungen gegen Freistellungen (z.B. Höhe des Messbetrages) im Grundlagenbescheid nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt vorgebracht werden können. Festsetzung: Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt mittels Steuerbescheid unter der Anwendung des für die Stadt Werne geltenden Hebesatzes. Vorauszahlungen: Die Gewerbesteuervoraus-zahlungen sind gemäß § 19 Abs. 1 GewStG (Gewerbesteuergesetz) vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Grundlage für die Höhe der einzelnen Vorauszahlungen ist nach § 19 Abs. 2 GewStG ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung (letzter Grundlagenbescheid) ergeben hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Messbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Diesbezüglich empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater oder einen zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes. Rückfragen zum Steuerbescheid: Bei Rückfragen zu Ihrem Steuerbescheid können Sie sich gerne an die oben aufgeführten Fachabteilung wenden. Rückfragen zum Zahlungsverkehr: Bei Rückfragen zum Zahlungsverkehr - SEPA-Mandat, Fälligkeit, Zahlungseingang, Mahnung, Säumniszuschlag etc. wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiter:innen der Abteilung Zahlungsabwicklung.

    Fristen

    Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden: Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberatungsbüro erstellen lassen: Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte beachten Sie die im Steuerbescheid angegebenen Fristen und Fälligkeiten. Wurden Vorauszahlungen festgesetzt, so sind diese vom Steuerschuldner grundsätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. (§ 19 GewStG)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hebesatz, ELSTER, inländische Betriebsstätte, Unternehmen, Gewerbeertrag, elektronische Steuererklärung, Unternehmensgewinn, Elster, Steuermesszahl, Gewerbesteuermessbetrag, Finanzamt, Finanzamt, Ertrag, Ertrag, Gewerbesteuer, Messbetrag, Realsteuer, Steuermesszahl, Gewerbesteuererklärung, Realsteuer, Inländischer Gewerbebetrieb, Gewerbesteuermessbetrag, Gemeindesteuer, Unternehmensgewinn, Objektsteuer, Gewerbesteuererklärung, Gemeindesteuer, Hebesatz, Messbetrag, GewSt, Objektsteuer, elektronische Steuererklärung, Gewerbeertrag, Mein ELSTER, Gewinn, GewSt, inländische Betriebsstätte, Inländischer Gewerbebetrieb, Gewerbetreibender

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English