Gewerbesteuer Festsetzung

    Gewerbesteuer bezahlen

    Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, unterliegen Sie der Gewerbesteuerpflicht und müssen gegebenenfalls eine Gewerbesteuer zahlen.

    Beschreibung

    Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum - also im abgelaufenen Kalenderjahr - war. 

    Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust - Einnahmen abzüglich Ausgaben - weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.

    Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.

    Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

    Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.

    Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

    Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer zahlt Gewerbesteuer? Gewerbesteuerpflichtig ist, wer ein Gewerbe betreibt: beispielsweise als Unternehmerin oder Unternehmer insbesondere im Handel, Handwerk, in Dienstleistungen und Industrie. Freiberufler und Landwirte gelten in der Regel nicht als Gewerbetreibende. Kleine Unternehmer*innen (Einzelunternehmer*innen oder Personengesellschaften) profitieren bei der Gewerbesteuer von einem Freibetrag von 24.500 Euro. Auf Gewinne bis zu dieser Höhe fällt keine Gewerbesteuer an. Überschreitet der Gewinn diesen Freibetrag, ist nur für den Teil des Gewinns Gewerbesteuer zu zahlen, der darüber liegt. Wie wird die Gewerbesteuer berechnet? Gewerbesteuer wird in zwei Schritten berechnet. Zuerst stellt das zuständige Finanzamt im Rahmen Ihrer Steuererklärung den Gewerbesteuermessbetrag fest. An diesen ist die Kommune gebunden. Der Steuermessbetrag wird dann mit dem von der Kommune festgelegten Hebesatz multipliziert und somit die Gewerbesteuer errechnet. Anpassung der Vorauszahlungen Zahlen Sie Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer und stellen fest, dass sich der Gewinn voraussichtlich erhöht, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen (Heraufsetzungsantrag). Es ist ebenso möglich, die Vorauszahlungen auf Antrag herabsetzen zu lassen, wenn der Gewinn nachweislich und voraussichtlich geringer sein wird. Diese Anträge sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten (es ist sinnvoll, die Stadt Rheda-Wiedenbrück parallel zu diesem Antrag zu informieren; dieses ist auch per E-Mail möglich: Ute.Schmidt@rh-wd.de). Das Finanzamt kann daraufhin den einheitlichen Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum ergeben wird. An diesen Grundlagenbescheid ist die Stadt Rheda-Wiedenbrück bei der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen gebunden. Anpassungen von Vorauszahlungen können durch die Stadt Rheda-Wiedenbrück erst nach Erlass eines geänderten Bescheides des Finanzamtes erfolgen, da sie an den Grundlagenbescheid gebunden ist.

    Online-Dienst

    Gewerbesteuer

    ID: L100002_123603084

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    I.2-20 Finanzmanagement und Abgabenwesen

    Beschreibung

    Zu den Aufgaben der Abteilung Finanzmanagement und Abgabewesen gehört u.a. das strategische Finanzmanagement, die Kosten- und Leistungsrechnung für die Verwaltung sowie die Aufstellung von Haushaltsplänen und Jahresabschlüssen. Im Bereich Abgabewesen werden die kommunalen Steuern sowie Abfall-, Abwasser und Straßenreinigungsgebühren erhoben. Auch die Organisation von Abfallentsorgung und Straßenreinigung ist Aufgabe der Abteilung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) beim zuständigen Finanzamt Sollten Sie eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen wollen (sog. Herabsetzungsantrag) ist häufig eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) als Nachweis notwendig.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt.
    • Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt. Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbesteuergesetz Abgabenordnung Kommunalabgabengesetz NRW Haushaltssatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück

    Rechtsbehelf

    - Einspruch
    - Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, müssen Sie die Gewerbesteuererklärung elektronisch einreichen. Sie können die Gewerbesteuererklärung unter anderem kostenfrei über das ELSTER-Online-Portal der Finanzverwaltung erstellen und übermitteln:

    • Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online- Finanzamt" im Internet.
    • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
    • Wählen Sie den Menüpunkt "Gewerbesteuererklärung".
    • Wählen Sie das betreffende Kalenderjahr.
    • Wählen Sie im folgenden Schritt die Übernahme vorheriger Daten aus oder fahren Sie ohne Datenübernahme fort.
    • Geben Sie auf den folgenden Seiten Ihre Daten ein. "Mein ELSTER" leitet Sie durch das gesamte Verfahren.
    • Zum Abschluss des Verfahrens prüft "Mein ELSTER" Ihre Angaben und berechnet vorläufig die fällige Gewerbesteuer.
    • Versenden Sie Ihre elektronische Gewerbesteuererklärung an das zuständige Finanzamt.
    • Nach Prüfung Ihrer Erklärung erhalten Sie per Post einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
    • Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von Ihrer Gemeinde sowie unter Umständen einen Bescheid über die zu zahlenden Vorauszahlun-gen zur Gewerbesteuer.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das zuständige Finanzamt übersendet der Stadtverwaltung Rheda-Wiedenbrück (und Ihnen) den Gewerbesteuermessbescheid für Ihr Unternehmen. In diesem Bescheid wird der Gewerbesteuermessbetrag ausgewiesen. Dieser berechnet sich anhand Ihrer Gewerbesteuererklärung und dem darin ausgewiesenen Unternehmensgewinn. Die Stadtverwaltung Rheda-Wiedenbrück multipliziert dieses Gewerbesteuermessbetrag mit dem örtlichen Hebesatz und erstellt einen Gewerbesteuerbescheid. Dieser Gewerbesteuerbescheid wird Ihnen zugeschickt und beinhaltet die Gewerbesteuerhöhe für das jeweilige Jahr, die Fälligkeiten zur Zahlung der Gewerbesteuer (meistens quartalsweise Zahlung von 25% der Gesamtforderung) und etwaige Anpassungen der Vorauszahlungen für Folgejahre.

    Fristen

    Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden: Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberatungsbüro erstellen lassen: Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Fristen im Gewerbesteuerbereich beziehen sich auf die pünktliche Einreichung der Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt und die Zahlung der Gewerbesteuer zum Fälligkeitstermin, welcher im Gewerbesteuerbescheid ausgewiesen wird.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Eingang des Gewerbesteuermessbescheides vom zuständigen Finanzamz erfolgt die Bearbeitung in zwei bis sechs Wochen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hebesatz, ELSTER, inländische Betriebsstätte, Unternehmen, Gewerbeertrag, elektronische Steuererklärung, Unternehmensgewinn, Elster, Steuermesszahl, Gewerbesteuermessbetrag, Finanzamt, Finanzamt, Ertrag, Ertrag, Gewerbesteuer, Messbetrag, Realsteuer, Steuermesszahl, Gewerbesteuererklärung, Realsteuer, Inländischer Gewerbebetrieb, Gewerbesteuermessbetrag, Gemeindesteuer, Unternehmensgewinn, Objektsteuer, Gewerbesteuererklärung, Gemeindesteuer, Hebesatz, Messbetrag, GewSt, Objektsteuer, elektronische Steuererklärung, Gewerbeertrag, Mein ELSTER, Gewinn, GewSt, inländische Betriebsstätte, Inländischer Gewerbebetrieb, Gewerbetreibender

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English