Gewerbesteuer Festsetzung

    Gewerbesteuer bezahlen

    Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, unterliegen Sie der Gewerbesteuerpflicht und müssen gegebenenfalls eine Gewerbesteuer zahlen.

    Beschreibung

    Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum - also im abgelaufenen Kalenderjahr - war. 

    Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust - Einnahmen abzüglich Ausgaben - weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.

    Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.

    Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

    Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.

    Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

    Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand der jährlich einzureichenden Gewerbesteuererklärung den Gewerbeertrag. Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch Bescheid. Steuervorauszahlungen sind grundsätzlich pro Quartal zu entrichten. Der Grundlagenbescheid ist für die Stadt bindend. 1. Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid Soweit der/die Gewerbesteuerpflichtige der Auffassung ist, dass sein/ihr Steuerbescheid Rechtsfehler enthält, hat er/sie das Recht und die Möglichkeit, einen begründeten Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Der Widerspruch muss ausreichend begründet sein und kann nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden. Bei der Einlegung eines Widerspruchs ist es nicht ausreichend, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheids nur zu behaupten. Es ist vielmehr ausführlich zu begründen, worin die Rechtsfehlerhaftigkeit besteht. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beträge müssen zunächst weiter gezahlt werden. Bei Vorliegen eines Rechtsfehlers wird dem Widerspruch abgeholfen, andernfalls erhält der/die Widerspruchsführende einen Bescheid, in dem die Zurückweisung des Widerspruchs begründet wird. 2. Antrag auf Stundung der Gewerbesteuer Im Falle einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit kann ggf. eine Stundung der offenen Forderung ausgesprochen werden. Die Antragstellung ist nur bis zur Fälligkeit der Gewerbesteuer möglich. Zur Genehmigung eines Stundungsantrages muss der/die Steuerpflichtige vorrangig alle eigenen zur Verfügung stehenden Mittel (auch Sparguthaben) einsetzen oder sich um einen Bankkredit bemühen. Die Stundung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Es muss dargelegt werden, dass der/die Steuerpflichtige eine Zahlungsunfähigkeit nicht selbst zu vertreten hat. Der/die Steuerpflichtige sollte einen angemessenen Ratenzahlungsvorschlag unterbreiten. Die Gewährung einer Stundung darf dabei den Anspruch nicht gefährden. Im Falle der Genehmigung eines Stundungsantrages fallen Stundungszinsen an. Diese belaufen sich auf 0,5 % des gestundeten Betrages pro Monat. Bei Nichteinhaltung eines gewährten Ratenzahlungstermines gilt die Stundung automatisch als widerrufen. 3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheides Hat der/die Steuerpflichtige Widerspruch gegen einen Gewerbesteuerbescheid eingelegt, kann er/sie gegebenenfalls die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides beantragen. Voraussetzung für den Antrag ist, dass ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wurde. Der Widerspruch muss ausreichend begründet sein und kann nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Steuerbescheides eingelegt werden. Dabei wird die Aussetzung der Vollziehung nur gewährt, wenn es hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gibt. Die Aussetzung kann von der Gestellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Im Falle der Zurückweisung des Widerspruchs fallen Aussetzungszinsen an. Diese belaufen sich auf 0,5 Prozent des ausgesetzten Betrages. Bitte beachten Sie: Die Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden (Gewerbesteuer-Messbescheide) kann nicht bei der Stadt Velbert, sondern nur beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. 4. Antrag auf Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlung Sollten die derzeitigen Gewerbesteuervorauszahlungen von der aktuellen wirtschaftlichen Situation nach oben oder unten abweichen, besteht die Möglichkeit, eine Anpassung dieser Vorauszahlung zu beantragen. Dafür benötigen Sie einen Nachweis über den aktuell absehbaren Gewerbeertrag, wie beispielsweise eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine Gewinn- und Verlustrechnung. Die Anpassung ist im Rahmen der gesetzlichen Karenzzeit nur für das laufende Jahr und das Jahr vor dem laufenden Jahr möglich. Bitte beachten Sie: Soweit das zuständige Finanzamt einen Gewerbesteuer-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke erlassen hat, ist eine Anpassung wegen der Bindungswirkung dieser Grundlagenbescheide nur noch beim Finanzamt möglich. 5. Rücksendung von Fragebögen zum Gewerbeertrag Neu angemeldete Gewerbetreibende erhalten einen Fragebogen, in dem sie unter anderem eine Prognose zum voraussichtlichen Gewerbeertrag abgeben sollen, auf deren Grundlage eine Festsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erfolgt. Die Frist für die Rücksendung des Fragebogens beträgt üblicherweise einen Monat. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens erfolgt die Entscheidung über die Höhe der Gewerbesteuer-Vorauszahlung zeitnah.

    Online-Dienst

    Gewerbesteuer

    ID: L100002_123751347

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstr. 1

    42551 Velbert

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt.
    • Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    - Einspruch
    - Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, müssen Sie die Gewerbesteuererklärung elektronisch einreichen. Sie können die Gewerbesteuererklärung unter anderem kostenfrei über das ELSTER-Online-Portal der Finanzverwaltung erstellen und übermitteln:

    • Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online- Finanzamt" im Internet.
    • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
    • Wählen Sie den Menüpunkt "Gewerbesteuererklärung".
    • Wählen Sie das betreffende Kalenderjahr.
    • Wählen Sie im folgenden Schritt die Übernahme vorheriger Daten aus oder fahren Sie ohne Datenübernahme fort.
    • Geben Sie auf den folgenden Seiten Ihre Daten ein. "Mein ELSTER" leitet Sie durch das gesamte Verfahren.
    • Zum Abschluss des Verfahrens prüft "Mein ELSTER" Ihre Angaben und berechnet vorläufig die fällige Gewerbesteuer.
    • Versenden Sie Ihre elektronische Gewerbesteuererklärung an das zuständige Finanzamt.
    • Nach Prüfung Ihrer Erklärung erhalten Sie per Post einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
    • Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von Ihrer Gemeinde sowie unter Umständen einen Bescheid über die zu zahlenden Vorauszahlun-gen zur Gewerbesteuer.

    Fristen

    Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden: Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberatungsbüro erstellen lassen: Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anträge werden in der Regel umgehend nach Eingang bearbeitet.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hebesatz, ELSTER, inländische Betriebsstätte, Unternehmen, Gewerbeertrag, elektronische Steuererklärung, Unternehmensgewinn, Elster, Steuermesszahl, Gewerbesteuermessbetrag, Finanzamt, Finanzamt, Ertrag, Ertrag, Gewerbesteuer, Messbetrag, Realsteuer, Steuermesszahl, Gewerbesteuererklärung, Realsteuer, Inländischer Gewerbebetrieb, Gewerbesteuermessbetrag, Gemeindesteuer, Unternehmensgewinn, Objektsteuer, Gewerbesteuererklärung, Gemeindesteuer, Hebesatz, Messbetrag, GewSt, Objektsteuer, elektronische Steuererklärung, Gewerbeertrag, Mein ELSTER, Gewinn, GewSt, inländische Betriebsstätte, Inländischer Gewerbebetrieb, Gewerbetreibender

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English