Gewerbesteuer Festsetzung

    Gewerbesteuer Festsetzung

    Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, unterliegen Sie der Gewerbesteuerpflicht und müssen gegebenenfalls eine Gewerbesteuer zahlen.

    Beschreibung

    Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum - also im abgelaufenen Kalenderjahr - war. 

    Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust - Einnahmen abzüglich Ausgaben - weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.

    Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.

    Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

    Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.

    Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

    Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerDie Ermächtigung der Gemeinden, Gewerbesteuer zu erheben, die so genannte Steuerhoheit, beruht auf dem Kommunalabgabengesetz und dem Gewerbesteuergesetz. Die Gewerbesteuer ist eine Objekt- oder Sachsteuer. Gegenstand der Besteuerung ist sowohl der stehende Gewerbebetrieb als auch der Reisegewerbebetrieb.Der HebesatzDie Gemeinde bestimmt, mit welchem Hebeseatz der Steuermessbetrag multipliziert wird; als Ergebnis ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer.Der Hebesatz wird jährlich vom Rat der Stadt in der Haushaltssatzung festgesetzt.Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Vorauszahlungen werden in der Regel mit je einem Viertel des Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nachzahlungen aufgrund einer endgültigen Festsetzung für einen Erhebungszeitraum sind zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.Der aktuelle Gewerbesteuerhebesatz beträgt 416 %.Zur Information die Gewerbesteuerhebesätze der letzten Jahre:JahrHebesatz2003 bis 2011403 %2012 bis 2014411 %2015 bis 2022415 %seit 2023416 %

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung 3.2 - Finanzen und Steuern

    Beschreibung

    Die Abteilung "Finanzen und Steuern" kümmert sich um die Festsetzung und Veranlagung von Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Vergnügungssteuer und Hundesteuer) und Abgaben (Straßenreinigungsgebühren, Abfallentsorgungsgebühren, Friedhofsgebühren). Die Vergabe der öffentlichen Abfallentsorgung einschließlich der Beratung und Information der Bürgerinnen und Bürger sowie der Firmen, Vereine usw. zu Belangen der Abfallentsorgung gehören ebenso zum Aufgabengebiet der Abteilung "Finanzen und Steuern", wie der Bau und die Erweiterung von Friedhöfen und deren Unterhaltung. Dies schließt auch die Bereitstellung von Grabstätten, den Verleih, die Verlängerung und den Entzug von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie die Terminierung und Abrechnung von Beisetzungen mit ein.Des Weiteren ist die Abteilung "Finanzen und Steuern" zuständig für die folgenden Aufgabengebiete:Einnahme- und Ausgabebuchhaltung, kurzfristige Liquiditätsplanung und Erstellung der Jahresabschlüsse für die kommunale Bilanz.Mahn- und Vollstreckungswesen für Forderungen der Wallfahrtsstadt Kevelaer sowie Amts- und Vollstreckungshilfe für Forderungen anderer Behörden und Anstalten (Forderungspfändungen, Sachpfändungen, Immobiliarvollstreckung).InsolvenzangelegenheitenBearbeitung von StundungsanträgenErteilung von SEPA-BasislastschriftenSpendenwesenSteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Plümpe-Platz 12

    47623 Kevelaer

    Öffnungszeiten

    Außerhalb dieser Öffnungszeiten können Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: 02832 122-720

    Telefon Festnetz: 02832 122-554

    E-Mail: info@kevelaer.de

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt.
    • Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerBesteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag des Gewerbebetriebes. Für die Steuerberechnung werden vom Finanzamt Messbeträge festgesetzt, die unter Anwendung bestimmter Hundertsätze (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu bemessen sind. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt grundsätzlich 3,5 % wobei jedoch von dem gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag ein Freibetrag abzuziehen ist. Werden Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden oder ist eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, wird der einheitliche Steuermessbetrag durch das Finanzamt in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zerlegt.Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge durch das Finanzamt wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden und hat sie dem gemeindlichen Gewerbesteuerbescheid zugrunde zu legen, auch wenn der Gewerbesteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind daher nur bei dem Finanzamt anzubringen, das den Gewerbesteuernessbescheid erlassen hat.

    Rechtsbehelf

    - Einspruch
    - Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, müssen Sie die Gewerbesteuererklärung elektronisch einreichen. Sie können die Gewerbesteuererklärung unter anderem kostenfrei über das ELSTER-Online-Portal der Finanzverwaltung erstellen und übermitteln:

    • Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online- Finanzamt" im Internet.
    • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
    • Wählen Sie den Menüpunkt "Gewerbesteuererklärung".
    • Wählen Sie das betreffende Kalenderjahr.
    • Wählen Sie im folgenden Schritt die Übernahme vorheriger Daten aus oder fahren Sie ohne Datenübernahme fort.
    • Geben Sie auf den folgenden Seiten Ihre Daten ein. "Mein ELSTER" leitet Sie durch das gesamte Verfahren.
    • Zum Abschluss des Verfahrens prüft "Mein ELSTER" Ihre Angaben und berechnet vorläufig die fällige Gewerbesteuer.
    • Versenden Sie Ihre elektronische Gewerbesteuererklärung an das zuständige Finanzamt.
    • Nach Prüfung Ihrer Erklärung erhalten Sie per Post einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
    • Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von Ihrer Gemeinde sowie unter Umständen einen Bescheid über die zu zahlenden Vorauszahlun-gen zur Gewerbesteuer.

    Fristen

    Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden: Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberatungsbüro erstellen lassen: Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Gewerbesteuererklärung, Elster, Objektsteuer, Hebesatz, Gewerbetreibender, ELSTER, GewSt, Finanzamt, GewSt, Realsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Steuermesszahl, Unternehmen, Inländischer Gewerbebetrieb, Gewerbesteuermessbetrag, Unternehmensgewinn, Objektsteuer, Gewinn, Gemeindesteuer, Mein ELSTER, Finanzamt, Gewerbeertrag, Steuermesszahl, Messbetrag, Gemeindesteuer, Inländischer Gewerbebetrieb, Unternehmensgewinn, elektronische Steuererklärung, Hebesatz, inländische Betriebsstätte, Messbetrag, elektronische Steuererklärung, Gewerbesteuer, inländische Betriebsstätte, Ertrag, Realsteuer, Ertrag, Gewerbeertrag, Gewerbesteuererklärung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de