Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Übernahme von Bestattungskosten bei Vorliegen des sozialhilferechtlichen BedarfsNach einem Todesfall stellt sich für die Hinterbliebenen oft die Frage, wie die Bestattungskosten aufgebracht werden sollen.Soweit die Voraussetzungen vorliegen besteht ggf. die Möglichkeit, dass diese Kosten auf Antrag ganz oder teilweise vom Sozialamt übernommen werden. Der Antrag beinhaltet sowohl Angaben zu Ihrer persönlichen und finanziellen Situation, als auch Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/des Verstorbenen. Diese Angaben müssen nachgewiesen werden.Das Sozialamt Dortmund ist dann zuständig, wenn für die/den Verstorbene/Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe bzw. Grundsicherung durch das Sozialamt Dortmund geleistet wurde. Wenn keine der vorgenannten Leistungen bezogen wurde, ist immer das Sozialamt am Sterbeort zuständig.In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob und in welchem Umfang die sozialhilferechtlich angemessenen Bestattungskosten übernommen werden können.Ihren Antrag stellen Sie bitte beim Sozialamt -50/2-5 Bestattungskostenhilfe- (Leopoldstr. 16-20). Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Infoblatt, welches Sie hier herunterladen (Formular: Informationsblatt zum Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII) können.

    Online-Dienst

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    ID: L100002_123927391

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Sozialamt - 50/2-5 Bestattungskostenhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstr. 16-20

    44147 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-28096

    Fax: +49 231 50-28096

    E-Mail: bestattungen-sozialamt@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Kosten für eine Bestattung können ganz oder anteilig übernommen werden, wenna) die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind, b) kein (ausreichender) Nachlass des Verstorbenen vorhanden ist, c) Sie zu der Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet, jedoch nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 74 Sozialgesetzbuch XII ( SGB XII )

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Antragsteller.Um Ihnen unnötige Wartezeiten und Wege zu ersparen und die Bearbeitung zu optimieren werden Sie um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Anträge können aber auch schriftlich gestellt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Diese Leistungen sind gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2025

    Stichwörter

    Bestattungskosten, Friedhof, Beerdigung, Gebühren Krematorium, Urnenbeisetzung, Grabgebühren, Leichenhausgebühren, Bestattung, Friedhofsgebühren, Sozialbestattung, Beerdigungskosten, Feuerbestattung, Beisetzung, Nachlass, Urne, Erdbestattung, Todesfall, Kostenübernahme

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de