Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Im Stadtgebiet Petershagen gibt es 18 städtische und 11 kirchliche Friedhöfe. Die städtischen Friedhöfe befinden sich in folgenden Ortschaften: Bierde, Döhren, Eldagsen, Friedewalde (alt+neu), Gorspen-Vahlsen, Hävern, Heimsen, Ilse, Ilserheide, Ilvese, Neuenknick, Ovenstädt, Quetzen, Raderhorst, Rosenhagen, Seelenfeld und Wietersheim. Für die o. g. Friedhöfe ist die städtische Friedhofsverwaltung u. a. zuständig für: die Entgegennahme der Beisetzungsanmeldung (hier möglich als Online-Anmeldung) einschließlich der Auswahl des Termines, der Art und der Lage des Grabes die Benutzung der Friedhofskapelle Fragen der Gräbergestaltung und -pflege die Erteilung der Erlaubnis für das Errichten von Einfassung/Grabstein die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten die Entgegennahme des Antrages für die (falls gewünscht, auch vorzeitige) Einebnung eines Grabes die Aufrechterhaltung der Friedhofsordnung die Führung von Gräberkarteien und -karten Auskünfte und Festsetzung von Friedhofsgebühren Änderung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an Gräbern und Grabstätten. Die kirchlichen Friedhöfe finden Sie in Buchholz, Frille, Lahde, Maaslingen, Meßlingen, Ovenstädt, Petershagen, Schlüsselburg, Südfelde, Wasserstraße und Windheim. Die Bestattungsmöglichkeiten auf den kirchlichen Friedhöfen, sowie die damit verbundenen Kosten, erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Kirchengemeinden.

    Online-Dienst

    Bestattungen

    ID: L100002_123518231

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Friedhofsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    Fax: 05702 822-298

    E-Mail: info@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei eingetretenen Sterbefällen sind in aller Regel auch die in Anspruch genommenen Bestattungsunternehmen gern bereit, die Angehörigen bei den anfallenden - nicht alltäglichen - Fragen vertrauensvoll zu beraten und bei Behördengängen zu vertreten. Folgende Unterlagen müssen bei der Friedhofsverwaltung vorgelegt werden: Standesamtliche Bescheinigung über die Eintragung eines Sterbefalles oder eine Sterbeurkunde ist die Bestattung in einem bereits vorhandenen Grab vorgesehen, legen Sie bitte die Graburkunde vor oder bezeichnen Sie das Grab genau (Friedhof, Abteilung, Nr.)

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Petershagen

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen eine gesetzliche Friedhofspflicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2025

    Stichwörter

    Bestattungskosten, Friedhof, Beerdigung, Gebühren Krematorium, Urnenbeisetzung, Grabgebühren, Leichenhausgebühren, Bestattung, Friedhofsgebühren, Sozialbestattung, Beerdigungskosten, Feuerbestattung, Beisetzung, Nachlass, Urne, Erdbestattung, Todesfall, Kostenübernahme

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de