Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Kreis Heinsberg ist sachlich und örtlich zuständiger Sozialhilfeträger für Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten, wenn der Verstorbene Sozialhilfeleistungen vom Kreis Heinsberg erhalten hat. Antragsteller ist derjenige Angehörige, der zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist. Der entsprechende Sozialhilfeantrag ist bei der Kreisverwaltung Heinsberg zu stellen. Eine persönliche Vorsprache ist dazu nicht unbedingt erforderlich. Die Antragsunterlagen können auch per Post zugesandt oder bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen abgegeben werden, die diese dann zur weiteren Bearbeitung an den Kreis Heinsberg weiterleiten. Sofern Sie die Antragsunterlagen persönlich abgeben möchten, ist es aus organisatorischen Gründen notwendig, dass Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren.

    Online-Dienste

    Bestattungskosten: Übernahme

    ID: L100002_122837485

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    Hilfe bei der Übernahme von Bestattungskosten

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hilfe zur Pflege / IV-Förderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannismarkt 17

    41812 Erkelenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02431 85-0

    Fax: 02431 70558

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Erkelenz: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsformular Unterlagen des/der Antragstellenden: Unterlagen über das Einkommen (diese Unterlagen sind auch vom jeweiligen Ehepartner/Lebenspartner erforderlich) z.B. Rentenbescheide, Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Bescheide des Arbeitsamtes/Jobcenters/Sozialamtes, Bescheide der Krankenkasse/Kindergeldkasse/Wohngeldstelle, Nachweise über Unterhalt, Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, sonstige Einkünfte Unterlagen über Vermögen (diese Unterlagen sind auch vom jeweiligen Ehepartner/Lebenspartner erforderlich) z.B. Barvermögen, Bankguthaben, Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Haus- und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge, sonstiges Vermögen Mietvertrag / Mietbescheinigung Aktueller Kontoauszug und die Kontoauszüge der letzten 3 Monate Erbschein oder Erbausschlagungserklärung aller in Frage kommenden Erben Kundenfinanzstatus oder Bescheinigung der Hausbank, sowie aller Banken, bei der Konten/Geldanlagen bestehen zum Zeitpunkt des Todes (Kontenstände, Girokonten, Sparbücher, Geldanlagen, Bausparverträge usw.) Unterlagen des/der Verstorbenen: Sterbeurkunde Rechnung des Bestatters Gebührenbescheid der städtischen Bestattungskosten Gebührenbescheid des Krematoriums Letzter Kontoauszug des Verstorbenen und die Kontoauszüge der letzten 3 Monate Unterlagen über das Einkommen z.B. Rentenbescheide, Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Bescheide des Arbeitsamtes/Jobcenters/Sozialamtes, Bescheide der Krankenkasse/Kindergeldkasse/Wohngeldstelle, Nachweise Unterhalt, Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, sonstige Einkünfte Angaben zum Nachlass (Vermögen) z.B. Barvermögen, Bankguthaben, Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Haus- und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge, sonstiges Vermögen Unterlagen Sterbegeldversicherung/Bestattungsvorsorge Familienbuch (in deutscher Sprache bzw. amtlich beglaubigte Übersetzung) Erbschein oder Erbausschlagungserklärung aller in Frage kommenden Erben Namen und Anschriften der Kinder des Verstorbenen bei Ausländern: Reisepass Kundenfinanzstatus oder Bescheinigung der Hausbank, sowie aller Banken, bei der Konten/Geldanlagen bestehen zum Zeitpunkt des Todes (Kontenstände, Girokonten, Sparbücher, Geldanlagen, Bausparverträge usw.)

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Beerdigungskosten, Erdbestattung, Grabgebühren, Sozialbestattung, Todesfall, Feuerbestattung, Nachlass, Kostenübernahme, Friedhof, Bestattung, Friedhofsgebühren, Urnenbeisetzung, Urne, Beerdigung, Bestattungskosten, Beisetzung, Gebühren Krematorium, Leichenhausgebühren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de