Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Übernahme der Bestattungskosten können Sie verpflichtet sein entweder aus einer vertraglichen Verpflichtung oder wenn Sie Erbe des Verstorbenen geworden sind oder wenn Sie zum Unterhalt des Verstorbenen (als mein Elternteil oder Kind) verpflichtet sind. Sofern Sie aufgrund der Höhe des Nachlasses und Ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten (Vermögen weniger als 10.000,00 € bei Eheleuten/Lebenspartnern bzw. 5.000,00 € bei Alleinstehenden), nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, die Übernahme der angemessenen Kosten der Bestattung aus Sozialhilfemitteln zu beantragen. Personen, die ohne eine der beschriebenen Verpflichtungen die Bestattung durchführen lassen, sind von der Übernahme der Bestattungskosten ausgeschlossen. Welche Kosten angemessen sind, können Sie unten unter dem Link einsehen. Die im Kreis Viersen ansässigen Bestatter sind zudem über die Sätze für eine angemessene ortsübliche Bestattung informiert. Die Kosten umfassen u. a. Kosten für eine Erd- oder Feuerbestattung inkl. Überführungen und Formalitäten sowie die Friedhofsgebühren. Folgende Kosten können u. a. nicht übernommen werden: Bestattung im Ausland Feierlichkeiten Todesanzeigen und Danksagung Schmuckurne Laufende Grabpflege

    Online-Dienste

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    ID: L100002_121728333

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    Sprache

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    50/1 Sozialverwaltung, Hilfe in Einrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 17:00Dienstag: 08:00 - 17:00Mittwoch: 08:00 - 17:00Donnerstag: 08:00 - 17:00Freitag: 08:00 - 17:00

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Soziale Grundversorgung

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sterbeurkunde, Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:, Testament/ Erbvertrag wenn vorhanden, Aufstellung über mögliche Erben und Familienangehörige der /des Verstorbenen (Erben, Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft), Erbschein oder Erbausschlagung, Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate, Angaben zu weiteren Angehörigen der/des Verstorbenen (im und außerhalb des Haushalts lebende Erben und Angehörige der/des Verstorbenen), Nachweise über Vermögensverhältnisse:, Nachweise über besondere Belastungen, Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe), Rechnung des Bestattungsinstituts

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Rechnung vom Bestatter Rechnung der Friedhofsgebühren Testament/Erbschein Einkommens- und Vermögensnachweise der letzten drei Monate

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen. Den Antrag kann formlos gestellt werden. Sie können den Antrag per E-Mail an sgv@stadt-willich.de senden. Die auszufüllenden Unterlagen erhalten Sie dann von uns zugesandt. Für die Antragstellung ist keine persönliche Vorsprache nötig. Die von uns benötigten Unterlagen können postalisch oder per E-Mail eingereicht werden. Sobald der Antrag und die notwendigen Nachweise vorliegen, kann eine Bearbeitung erfolgen. Nachdem der vollständig vorliegende Antrag geprüft wurde, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen. Ein Antrag auf Bestattungskosten ist nicht fristgebunden. Allerdings ist bei einer Antragstellung das sog. Gegenwärtigkeitsprinzip entscheidend, ob im Zeitpunkt der Antragstellung eine Bedürftigkeit fortbesteht oder diese temporär oder auf Dauer entfallen ist. Ein Antrag sollte in der Regel innerhalb von ein bis drei Monaten nach dem Todesfall gestellt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Beerdigungskosten, Erdbestattung, Grabgebühren, Sozialbestattung, Todesfall, Feuerbestattung, Nachlass, Kostenübernahme, Friedhof, Bestattung, Friedhofsgebühren, Urnenbeisetzung, Urne, Beerdigung, Bestattungskosten, Beisetzung, Gebühren Krematorium, Leichenhausgebühren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de