Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerDie Kosten einer Beerdigung trägt im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB), hilfsweise haften die nächsten Angehörigen aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 1615 Absatz 2 BGB) oder gegebenenfalls die Bestattungspflichtigen (BestG NRW). Wenn diesen die Bezahlung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, übernimmt sie unter bestimmten Voraussetzungen das Amt für Soziales als Sozialhilfeträger.Die Übernahme von Bestattungskosten ist eine Sozialhilfeleistung, die immer nur nachrangig gewährt wird. Eigenes Vermögen und Einkommen muss vorrangig eingesetzt werden.Der Antrag muss bei der Stadt gestellt werden, die für den Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen ist dies die Stadt am Sterbeort. Anträge können nur Personen stellen, die rechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Freunde oder Nachbarn, die eine Beerdigung beauftragen, haben in der Regel keinen Anspruch.

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    Ansprechpartner

    Abteilung 4.1 - Soziales

    Beschreibung

    Die Abteilung "Soziales" des Fachbereichs Arbeit und Soziales der Wallfahrtstadt Kevelaer gewährt Leistungen und Hilfestellungen für Menschen, die in eine Notlage geraten, die sie aus eigener Kraft nicht bewältigen können und auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen sind.Zum Leistungsspektrum der Abteilung Soziales gehören unter anderem:Leistungsgewährung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII)Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des Lebenspartners bestreiten können.Zu den weiteren Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch gehören u.a. die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Hilfen zur Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege, Bestattungskosten, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfen in anderen Lebenslagen.WohngeldWohngeld können Mieter und Lastenzuschuss können Eigentümer erhalten, wenn ihre Miete bzw. Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes überfordert. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt davon ab, wie viele Familienmitglieder zum Haushalt gehören, wie hoch das Gesamteinkommen ist und wie hoch die zuschussfähige Miete oder Belastung ist.UnterhaltsvorschussAls besondere Hilfe für Alleinerziehende sichert das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aus öffentlichen Mitteln einen Teil des Mindestunterhalts von Kindern, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Unterhaltsvorschuss wird beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zu einem Kindesalter von 18 Jahren gewährt.AsylbewerberLeistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllen. Das sind insbesondere Personen,die zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung besitzen,die nach einer Ablehnung des Asylantrages wegen tatsächlicher Abschiebehindernisse eine Duldung besitzen.die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.Leistungen nach dem Bildungs- und TeilhabegesetzMit den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verschiedene Aktivitäten in Schule und Freizeit ermöglicht werden.UnterhaltsheranziehungFür Leistungsempfänger*innen nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz wird eine Prüfung, Feststellung und Durchsetzung der vorrangig einzusetzenden Unterhaltsansprüche durchgeführt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hoogeweg 71

    47623 Kevelaer

    Öffnungszeiten

    Ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Fax: info@kevelaer.de

    Telefon mobil: 02832 122-720

    E-Mail: 02832 122-861

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerFür die Antragstellung werden verschiedene Unterlagen beziehungsweise Informationen benötigt. Hierzu gehören zum Beispiel:Bestattungsauftrag, Rechnung des BestattersGebührenbescheid des FriedhofsamtesTestament oder ErbvertragSterbeurkundeVerzeichnis des Nachlasses mit Nachweisen, insbesondere Sparbücher, Girokontenauszüge des Verstorbenen der letzten drei Monate, Lebensversicherungen oder SterbeversicherungenNachweise über Einkommen und Vermögen des Antragstellers inklusive Gehaltsabrechnungen und Girokontoauszüge der letzten drei MonateNachweise über Belastungen, insbesondere Miete, Versicherungen, Werbungskosten, KreditverpflichtungenInformation zu Angehörigen des VerstorbenenDie benötigten Unterlagen werden nach Vorlage kopiert.Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerDer Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassenEs gibt keine anderen Personen, die zur Leistung verpflichtet sindDie Zahlung der Bestattungskosten kann dem zur Kostenübernahme Verpflichteten nicht zugemutet werdenDie Kosten der Bestattung müssen nach sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Beerdigungskosten, Erdbestattung, Grabgebühren, Sozialbestattung, Todesfall, Feuerbestattung, Nachlass, Kostenübernahme, Friedhof, Bestattung, Friedhofsgebühren, Urnenbeisetzung, Urne, Beerdigung, Bestattungskosten, Beisetzung, Gebühren Krematorium, Leichenhausgebühren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de