Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach Bestattungsgesetz, die keine anderen Erben oder Unterhaltspflichtigen für die Kosten in Anspruch nehmen können.

    Online-Dienst

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Teamleitung Allgemeine Sozialhilfe / Wohngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vollständig ausgefüllter Antrag, Kopie Sterbeurkunde, Kostenrechnung oder Gebührenbescheid Friedhofsgebühren, Bestattungsrechnung (mit Anlagen) des Bestattungsunternehmens oder Bescheid des Ordnungsamtes, Aufstellung des Nachlasses mit Nachweisen, Daten zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis), Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zunächst muss geklärt werden, wer verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Hier hilft beispielsweise ein Blick in das Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort wird die Reihenfolge der Verpflichteten aufgeführt. Danach ist Verpflichteter: der vertraglich Verpflichtete der Erbe der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tode der Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung der Unterhaltspflichtige der Fiskus als Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist die Gemeinde, wenn sie die Bestattung angeordnet hat. Haben Sie die Bestattung veranlasst, sind aber nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Landes dazu nicht verpflichtet gewesen? Dann können Sie sich von den eigentlich Verpflichteten die Kosten erstatten lassen. Dieser ist beim Sozialamt antragsberechtigt. Gibt es mehrere Erben (zum Beispiel mehrere Kinder oder Geschwister), so sind alle Verpflichtete zu gleichen Teilen verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Ebenso sind alle Geschwister antragsberechtigt. Allerdings sind die Bestattungskosten zunächst aus dem Nachlass zu tragen. Gibt es keine Angehörigen, oder sind diese zunächst nicht zu ermitteln, veranlasst das Ordnungsamt eine anonyme Bestattung. Werden nachträglich verpflichtete Angehörige ermittelt, so werden sie vom Ordnungsamt zur Kostenerstattung herangezogen. Diese Personen können ebenfalls einen Antrag auf eine Hilfe nach § 74 SGB XII stellen. Die Zumutbarkeit wird anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten geprüft. Die Aufbringung der Mittel ist regelmäßig nicht zuzumuten, wenn das monatliche Einkommen eine zu berechnende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze wird nach einer festen Berechnungsgrundlage, aber doch unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Lebenssituation, berechnet. Sollten Sie als Verpflichteter nicht in der Lage sein, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen, können Sie sich beim Sozialamt beraten lassen. Das Beratungsgespräch sollte idealerweise vor der Beauftragung der Bestattung stattfinden. Sollte hierbei festgestellt werden, dass ein grundsätzlicher Anspruch besteht, wird der Antrag aufgenommen. Es sind alle Nachweise zum Einkommen und Vermögen zur Prüfung vorzulegen. Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag wird normalerweise bei dem Sozialamt des Sterbeortes gestellt. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Leistungen nach dem SGB XII erhalten, so ist der Ort zuständig, in dem der Verstorbene gelebt und diese Leistungen erhalten hat. Der Antrag kann formlos durch einen Anruf, per E-Mail oder schriftlich durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder durch eine bevollmächtigte Person an die entsprechende Stelle erfolgen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Beerdigungskosten, Erdbestattung, Grabgebühren, Sozialbestattung, Todesfall, Feuerbestattung, Nachlass, Kostenübernahme, Friedhof, Bestattung, Friedhofsgebühren, Urnenbeisetzung, Urne, Beerdigung, Bestattungskosten, Beisetzung, Gebühren Krematorium, Leichenhausgebühren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de