Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer

    Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen

    Als heimatloser Ausländer haben Sie die Möglichkeit unter erleichterten Voraussetzungen und reduzierten Gebühren eingebürgert zu werden.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger beziehungsweise gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Sie können unter anderem Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben, genießen als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union und können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Als heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens sieben Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind (hiervon ausgenommen sind Verurteilungen zu Geldstrafe oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde).

    Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den Einbürgerungsmöglichkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz weniger umfangreich. Der Verwaltungsaufwand und die anfallende Gebühr sind ebenfalls geringer als bei den Rechtsgrundlagen des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

    Zudem haben Sie die Möglichkeit Ihren Ehegatten sowie Ihre minderjährigen Kinder miteinzubürgern, auch wenn diese noch nicht so lange in der Bundesrepublik Deutschland leben wie Sie.

    Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Durch das Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetzes am 27.06.2024 wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz reformiert. Die drei wesentlichen Änderungen sind die Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland von 8 Jahren auf 5 Jahre, die Mehrstaatigkeit und die erhöhten Anforderungen an die Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn die Identität und die bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) des Ausländers zweifelsfrei geklärt sind ein Ausländer sich seit 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt; eine Loyalitätserklärung abgegeben wird; der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann; keine Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt; ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind Diese sind gegeben durch einen mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch einer Schule (Note im Fach Deutsch mindestens "ausreichend"), einen deutschen Schulabschluss, einem abgeschlossenen deutschen Studium oder einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung. Andernfalls ist die Vorlage des Zertifikats Deutsch (Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens) erforderlich; über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt wird Diese Kenntnisse können durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest oder dem Test "Leben in Deutschland" nachgewiesen werden. Besonderheiten: Die Frist von 5 Jahren kann auf bis zu 3 Jahren verkürz werden, wenn der Ausländer besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweist, sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (Sicherung des Lebensunterhalts) und die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Wenn der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, besteht dennoch ein Anspruch auf Einbürgerung, wenn der Ausländer auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu vertreten hat, in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer erwerbstätigen Person nach Nr. 2 und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt. Ein Antrag auf Einbürgerung ist persönlich bei der Einbürgerungsbehörde zu stellen.Ein persönliches Vorsprechen bei der Einbürgerungsbehörde ist in allen Fällen nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin möglichst per E-Mail unter einbuergerung@kreis-coesfeld.de Bitte sehen Sie aufgrund der hohen Fallzahlen von Sachstandsabfragen zu bereits gestellten Einbürgerungsanträgen ab, dieses verlängert die Bearbeitungszeiten für alle Antragsteller. Telefonische Sprechzeiten: montags: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhrmittwochs und freitags: 9:00 - 12:00 Uhr Hausanschrift:Schützenwall 18Kreishaus II48653 Coesfeld Postanschrift:Kreis Coesfeld Der Landrat32-Sicherheit und Ordnung48651 Coesfeld

    Online-Dienst

    Einbürgerungen

    ID: L100002_121965756

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeines Ordnungsrecht

    Beschreibung

    Abteilung: Sicherheit + Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    32 - Sicherheit + Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

    E-Mail: sicherheit-und-ordnung@kreis-coesfeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reiseausweis für Ausländer
    • Geburtsurkunde
    • Gegebenenfalls Heiratsurkunde / Scheidungsurteil

    Bei Personen unter 16 Jahren: 

    • Nachweis der gesetzlichen Vertretung nur erforderlich, wenn diese nicht kraft Gesetzes durch die sorgeberechtigten Eltern erfolgt
    • Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff "Internationaler Urkundenverkehr".

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen. 

    Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: 

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein. 

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages benötigten Unterlagen müssen von Ihnen persönlich mit Termin eingereicht und der Antrag hier im Büro unterschrieben werden. Folgende Unterlagen sind bei Ihrem Termin jeweils im Original und in Kopie in folgender Reihenfolge vorzulegen: 1. vollständig ausgefüllter Antrag auf Einbürgerung (bitte nicht unterschreiben)2. gültiger Pass Heimatstaat, ID-Card 3. gültige Aufenthaltserlaubnis (eAT)4. Geburtsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)5. ggfls. Heiratsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)6. aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (Bürgerbüro)7. Arbeitsvertrag + die letzten 3 Gehaltsabrechnungen; bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, Bestätigung des Steuerberaters über das durchschnittlich monatliche Nettoeinkommen8. Nachweise über sonstiges Einkommen (z.B. Wohngeld, Kindergeld)9. Versicherungsverlauf der Rentenversicherung bzw. private Renten-/Lebensversicherung10. Mietvertrag oder Grundbucheintrag11. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, z.B. Zertifikat B1* oder Nachweis über den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschsprachigen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), einer deutschen Berufsausbildung, oder eines deutschen Studiums; Schüler legen die letzten 4 Zeugnisse vor.12. Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, z.B. Einbürgerungstest* bzw. Test "Leben in Deutschland"* oder Nachweis über den Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium)13. bei Schülern: aktuelle Schulbescheinigung ggf. folgende Dokumente: 14. Nachweis über deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten15. Scheidungsurteil/-urkunde16. Staatsangehörigkeitsnachweis *Das Sprachzertifikat B1 und den Einbürgerungstest oder den Test "Leben in Deutschland" können Sie bei den Volkshochschulen im Kreis Coesfeld ablegen. Folgende qualitätsgesicherte Sprachzertifikate werden für das Einbürgerungsverfahren anerlannt: telc GmbH, Goethe-Institut, ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch), TestDaF-Institut, AFU GmbH Nähere Informationen zum Test und zu den Testterminen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern: Volkshochschule Coesfeld (02541/948118) Volkshochschule Dülmen-Haltern-Havixbeck (02364/933440) Volkshochschule Lüdinghausen (02591/926442)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben
    • Sie müssen handlungsfähig sein, das heißt mindestens 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten sein
    • Sie sind heimatloser Ausländer

    Das bedeutet:

    Sie sind staatenlos oder besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit und mussten Ihre Heimat nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf.

    Dieselbe Rechtsstellung besitzen Personen, die von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.

    • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
    • Sie wurden nicht zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
    • Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
    • Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

    Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihre Ehegattin und/ oder Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Staatangehörigkeitsgesetz

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, wird zum Abschluss des Verfahrens eine Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, die Ihnen persönlich ausgehändigt wird.
    • Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate.

    Kosten

    EUR 51,00

    Es können weitere Gebühren anfallen, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache.: Verwaltungsgebühr 51.00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html Informationen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Deutsche Staatsbürgerschaft, Einbürgerungsanspruch, heimatloser Ausländer, Staatenlos, Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, Deutsche Staatsangehörigkeit, Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, staatenlos

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de