Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

    Wenn sich Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner einbürgern lässt, können Sie und/oder Ihr minderjähriges Kind unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig miteingebürgert werden.

    Beschreibung

    Wenn sich Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner einbürgern lässt, können Sie und/oder Ihr minderjähriges Kind unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig miteingebürgert werden. Mit der Einbürgerung erhalten Sie und gegebenenfalls auch Ihre minderjährigen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger.

    Sie können u.a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.

    Wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eingebürgert wird, besteht für Sie und/oder Ihre minderjährigen Kinder die Möglichkeit, miteingebürgert zu werden. Die Möglichkeit besteht auch, auch wenn Sie sich im Rahmen der Miteinbürgerung noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

    Die Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartnern und/oder Ihrer minderjährigen Kinder ist sowohl bei der Anspruchseinbürgerung als auch bei der Ermessenseinbürgerung möglich.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Worum geht es bei der Dienstleistung? Die Einbürgerung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, können Sie zunächst den kostenlosen Quick-Check der dem Online-Antrag vorgeschaltet ist (siehe rechte Spalte "Onlinedienstleistung") nutzen. Unter der Rubrik "Voraussetzungen" sind die jeweiligen Einbürgerungsvoraussetzungen aufgeführt. Sie können die Einbürgerung online bei Ihrer zuständige Wohnortbehörde beantragen. Die erforderlichen Unterlagen können Sie online hochladen oder nebst Antrag bei Ihrer zuständigen Wohnortbehörde abgeben. Anschließend wird der Antrag mit den eingereichten Unterlagen an die Einbürgerungsbehörde des Kreises Herford weitergeleitet. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss den Antrag eigenständig stellen. Minderjährige Kinder können zusammen mit mindestens einem Elternteil, welches die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, miteingebürgert werden. Zur Beantragung der Miteinbürgerung von Kindern unter 16 Jahren müssen die sorgeberechtigten Personen (in der Regel die Eltern) zustimmen. Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung? Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

    Online-Dienst

    Einbürgerung; Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen

    ID: L100002_127070126

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ausländerwesen und allgemeine Ordnung (Amt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittekindstraße 7

    32051 Herford

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Ordnung und Einbürgerung (Abteilung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittekindstraße 7

    32051 Herford

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Pass oder Ausweis
    • Gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand (Geburts- / Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten)
    • gegebenen falls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Einkommensnachweise (zum Beispiel Arbeitsvertrag und die letzten drei Gehaltsnachweise)
    • bei unter 16jährigen: Nachweis der Personensorge

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.

    Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es werden folgende Unterlagen benötigt: vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag nationalstaatliches Ausweis-/Passdokument zur Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit (FARBKOPIE von allen Seiten mit Angaben zur Person und Gültigkeit des Dokuments) Urkunden zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten) mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille gültiger Aufenthaltstitel wenn Sie berufstätig sind, Einkommensnachweise der letzten drei Monate wenn Sie Schüler/in sind, aktuelle Schulbescheinigung und aktuelles Schulzeugnis wenn Sie Student/in sind, aktuelle Studienbescheinigung wenn Sie Rentner/in sind, aktueller Rentenbescheid wenn Sie selbstständig sind, Gewerbeanmeldung, die letzten zwei Einkommenssteuerbescheide und Nachweis über den erzielten Gewinn (Bescheinigung des Steuerberaters über die Nettoeinkünfte der letzten 12 Monate) aktueller Rentenversicherungsverlauf (wird ausgestellt von der Deutschen Rentenversicherung) Nachweis Krankenversicherungsschutz Nachweis Altersvorsorge (z.B. Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung) Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (z.B. Zertifikat B1 zertifiziert von telc gGmbH, Goethe Institut, TestDaF-lnstitut) oder in Deutschland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (z.B. durch Zertifikat "Leben in Deutschland/Einbürgerungstest") bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (z.B. bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss), bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils vollständige Bescheide über die Bewilligung von öffentlichen Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeldzuschlag, Elterngeld, BaFöG, Kindergeld) Weitere Unterlagen werden einzelfallbezogen angefordert. Hinweis: Alle Unterlagen, insbesondere Urkunden, müssen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Fotokopie des Originals vorgelegt werden. Fotokopien müssen vollständig sein, das bedeutet, dass sowohl die Vorder- als auch die Rückseite des Dokuments deutlich erkennbar sein müssen. Ausländische öffentliche Urkunden (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil) sind zu legalisieren bzw. mit einer Haager Apostille zu versehen. Ausgenommen hiervon sind: Personenstandsurkunden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie internationale mehrsprachige Urkunden (Formular A, Formular B). Informationen zum Legalisierungsverfahren erhalten Sie von Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Dort können Sie zusätzlich weitere Informationen darüber erhalten, in welcher Form (Art der Beglaubigung) Sie die Urkunden Ihres Heimatstaates einreichen können. 3. Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen. Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Voraussetzungen

    I. Sie können zusammen mit Ihrem Ehepartner /eingetragenen Lebenspartner eingebürgert werden, wenn Sie einen Antrag stellen.

    Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).

    Des Weiteren müssen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen

    • sich seit vier Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland aufhalten (
    • mindestens seit zwei Jahren verheiratet sein bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen
    • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
    • zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Normalfall über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
    • Ihren Lebensunterhalt und den für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst (Familieneinkommen) bestreiten können, also ohne Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Jobcenter, Sozialhilfe).
    • Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme zum Beispiel Mitgliedstaaten der EU, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge)
    • straffrei sein.

    Das bedeutet:

    dass Sie weder wegen einer Straftat verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen

    -Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    • über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (nachgewiesen zum Beispiel B1 Sprachzertifikat

    Ausnahme:

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.

    Ausnahme:

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.

                                                            und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.

    II. Ein minderjähriges Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres soll miteingebürgert werden, wenn

    • durch den gesetzlichen Vertreter ein Antrag gestellt wird
    • der Elternteil, mit dem das Kind miteingebürgert werden soll, für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt
    • es seit drei Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland lebt (Kinder unter 6 Jahren sollen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben im Inland verbracht haben).
    • einen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltsstatus besitzt
    • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
    • eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden ist
    • es straffrei ist.

    Das bedeutet:

    strafmündige Kinder dürfen nicht wegen einer Straftat zu Jugendstrafe im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes verurteilt worden sein

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    III. Die Miteinbürgerung eines in minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nur dann möglich, wenn es auch selbständig eingebürgert werden könnte.

    Das bedeutet:

    Die Miteinbürgerung ist nur möglich, wenn das Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen auch selbst erfüllt und daher einen eigenen Einbürgerungsanspruch hätte.

    Die Miteinbürgerung hat bei diesen Kindern daher lediglich den Vorteil der geringeren Einbürgerungsgebühr. Die Verkürzung der geforderten Aufenthaltsdauer erfolgt nicht.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Einbürgerung erfolgt auf der Grundlage der §§ 8, 9 oder 10 des Staatsangehörigkeitsgesetztes (StAG). Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach den persönlichen Verhältnissen der Antragsteller*innen. In der Regel müssen Sie jede der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um einen Anspruch auf eine Einbürgerung zu haben (sogenannte "Anspruchseinbürgerung"): Sie leben seit fünf Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland. Sie können Ihre Identität und Ihre aktuelle(n) Staatsangehörigkeit(en) nachweisen. Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis. Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren. Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse, mindestens auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Sie haben ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für die Bundesrepublik Deutschland. Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. Es liegen keine sonstigen Gründe vor, die einer Einbürgerung entgegenstehen (sogenannte "Ausschlussgründe").

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) Aufenthaltsgesetz (AufentG)

    Verfahrensablauf

    • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder bei der Miteinbürgerung von minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres-der  gesetzliche Vertreter stellen.
    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich

    In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich

    Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.

    Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde Ihren oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit ihres Kindes nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
    • Die Einbürgerungsurkunde von unter 16jährigen wird dem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt.

    Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.

    Ausnahme:

    Minderjährige unter 16 Jahren müssen das feierliche Bekenntnis nicht ablegen.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Online-Antragstellung: Sie reichen Ihren Einbürgerungsantrag über das Serviceportal des Kreises Herford online ein. Danach wird er elektronisch an die Einbürgerungsbehörde zur weiteren Bearbeitung und Prüfung übermittelt. Bei analoger Antragstellung: Den ausgefüllten Antrag geben Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Wohnortbehörde ab. Anschließend wird der Antrag mit den eingereichten Unterlagen an die Einbürgerungsbehörde des Kreises Herford weitergeleitet. Nachdem Ihr Antrag (digital oder analog) bei der Einbürgerungsbehörde des Kreises Herford eingegangen ist, erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung sowie Informationen zur Gebührenerhebung. Alle Anträge werden einer einzelfallgerechten Prüfung unterzogen. Dies bedeutet, dass jeder Antrag individuell geprüft wird, um sicherzustellen, dass alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Wird über Ihren Antrag positiv entschieden, dann erhalten Sie eine Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Danach können Sie in dem für Sie zuständigen Bürgerbüro deutsche Pass- und Ausweisdokumente beantragen. Sollten Sie die erforderlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Einbürgerung ist grundsätzlich unbefristet.

    Kosten

    EUR 255,00 je erwachsenen Einbürgerungsbewerber EUR 51,00 für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind (ohne eigenes Einkommen)

    Weitere Informationen

    www.mkffi.nrw/einbuergerung-02 https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html https://ichduwir.nrw/einburgerung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Deutscher werden, Kinder, Familie, Ehefrau, Ehepartner, Deutsche Staatsangehörigkeit, Ehemann, Heirat, Einbürgerung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de