Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

    Wenn sich Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner einbürgern lässt, können Sie und/oder Ihr minderjähriges Kind unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig miteingebürgert werden.

    Beschreibung

    Wenn sich Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner einbürgern lässt, können Sie und/oder Ihr minderjähriges Kind unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig miteingebürgert werden. Mit der Einbürgerung erhalten Sie und gegebenenfalls auch Ihre minderjährigen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger.

    Sie können u.a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.

    Wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eingebürgert wird, besteht für Sie und/oder Ihre minderjährigen Kinder die Möglichkeit, miteingebürgert zu werden. Die Möglichkeit besteht auch, auch wenn Sie sich im Rahmen der Miteinbürgerung noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

    Die Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartnern und/oder Ihrer minderjährigen Kinder ist sowohl bei der Anspruchseinbürgerung als auch bei der Ermessenseinbürgerung möglich.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsabgabe Die Beantragung der Einbürgerung erfolgt ausschließlich digital über das Serviceportal. Alle erforderlichen Dokumente müssen über das Service-Portal hochgeladen werden. Dort muss und auch die Verwaltungsgebühr bezahlt werden. Sofern die Unterlagen unvollständig eingereicht werden, kann dies zu einer Ablehnung des Einbürgerungsantrags führen. Aufgrund der hohen Anzahl von eingehenden Einbürgerungsanträgen und aufgrund der besonderen Bedeutung der Einbürgerung, welche umfangreiche Prüfungen unter Beteiligung verschiedener Behörden erforderlich macht, ist aktuell mit einer Verfahrensdauer bis zu 12 Monaten zu rechnen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Sie werden durchgesehen, auf Vollständigkeit überprüft, ins System eingegeben und die Anfragen an die verschiedenen Behörden werden gestellt. Sofern für die weitere Bearbeitung noch Unterlagen benötigt werden sollten, erhalten Sie dann weitere Nachricht. Nachzureichende Unterlagen zu Ihrem bestehenden Einbürgerungsantrag können Sie ausschließlich per Mail an einbuergerungen@gelsenkirchen.de oder per Post übersenden.

    Online-Dienst

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

    ID: L100002_123930192

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hans-Sachs-Haus - Referat 33 - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Ebertstraße 11

    45879 Gelsenkirchen

    Markierte Behindertenparkplätze sind vorhandenDer Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer voll zugänglichEs ist ein Personenaufzug vorhandenAufzüge für Rollstuhlfahrer voll zugänglichDie Toiletten sind für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer voll zugänglichHilfen für Blinde und Sehbehinderte vorhandenHilfen für Hörgeschädigte vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 - 12:30Dienstag: 08:30 - 12:30Mittwoch: geschlossenDonnerstag: 08:30 - 12:30Freitag: geschlossenSamstag: geschlossenSonntag: geschlossenTerminvereinbarung möglich: telefonisch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +492091692420

    Fax: +492091692139

    E-Mail: einbuergerungen@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Pass oder Ausweis
    • Gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand (Geburts- / Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten)
    • gegebenen falls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Einkommensnachweise (zum Beispiel Arbeitsvertrag und die letzten drei Gehaltsnachweise)
    • bei unter 16jährigen: Nachweis der Personensorge

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.

    Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Lebenslauf Nachweis der Deutschkenntnisse (Abschlusszeugnis mit der Deutschnote "ausreichend" oder vier Versetzungszeugnisse mit der Deutschnote "ausreichend" oder Nachweis über eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung oder Studium oder B1-Zertifikat) Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (Abschlusszeugnis an einer allgemeinbildenden Schule: Hauptschule, Gesamtschule, Realschule, Gymnasium; oder Test Leben in Deutschland bzw. Einbürgerungstest) gültiger Nationalpass (einzige Ausnahme: Flüchtlinge -> abgelaufenes Ausweisdokument in Verbindung mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge; sowie in Deutschland geborene, als Flüchtling anerkannte Kinder) gültige Aufenthaltserlaubnis bzw. Freizügigkeitsbescheinigung Geburtsurkunde Heiratsurkunde Arbeitsvertrag sechs Lohnabrechnungen ggf. Wohngeldbescheid, Kinderzuschlagbescheid Rentenversicherungsverlauf Aktuelle Mietbescheinigung/Grundbuchauszug EU-Führungszeugnis (nur von EU-Bürger/innen ab dem 14. Lebensjahr zu beantragen) ggf. Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Passbild

    Voraussetzungen

    I. Sie können zusammen mit Ihrem Ehepartner /eingetragenen Lebenspartner eingebürgert werden, wenn Sie einen Antrag stellen.

    Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).

    Des Weiteren müssen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen

    • sich seit vier Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland aufhalten (
    • mindestens seit zwei Jahren verheiratet sein bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen
    • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
    • zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Normalfall über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
    • Ihren Lebensunterhalt und den für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst (Familieneinkommen) bestreiten können, also ohne Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Jobcenter, Sozialhilfe).
    • Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme zum Beispiel Mitgliedstaaten der EU, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge)
    • straffrei sein.

    Das bedeutet:

    dass Sie weder wegen einer Straftat verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen

    -Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    • über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (nachgewiesen zum Beispiel B1 Sprachzertifikat

    Ausnahme:

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.

    Ausnahme:

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.

                                                            und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.

    II. Ein minderjähriges Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres soll miteingebürgert werden, wenn

    • durch den gesetzlichen Vertreter ein Antrag gestellt wird
    • der Elternteil, mit dem das Kind miteingebürgert werden soll, für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt
    • es seit drei Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland lebt (Kinder unter 6 Jahren sollen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben im Inland verbracht haben).
    • einen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltsstatus besitzt
    • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
    • eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden ist
    • es straffrei ist.

    Das bedeutet:

    strafmündige Kinder dürfen nicht wegen einer Straftat zu Jugendstrafe im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes verurteilt worden sein

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    III. Die Miteinbürgerung eines in minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nur dann möglich, wenn es auch selbständig eingebürgert werden könnte.

    Das bedeutet:

    Die Miteinbürgerung ist nur möglich, wenn das Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen auch selbst erfüllt und daher einen eigenen Einbürgerungsanspruch hätte.

    Die Miteinbürgerung hat bei diesen Kindern daher lediglich den Vorteil der geringeren Einbürgerungsgebühr. Die Verkürzung der geforderten Aufenthaltsdauer erfolgt nicht.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 StAG: Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie haben seit fünf Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und besitzen einen Aufenthaltstitel, der Ihnen ein gesichertes Aufenthaltsrecht garantiert. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes reicht jedoch für die Einbürgerung grundsätzlich nicht aus. Es ist nicht zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung, dass Sie bereits über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes Sie verfügen mindestens über mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II/Bürgergeld) oder SGB XII bestreiten. Sie sind nicht oder nur im geringfügigen Umfang wegen einer Straftat verurteilt. Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltszeit gemäß § 10 Abs. 3 StAG: Eine Verkürzung der Aufenthaltszeiten von fünf auf drei Jahre ist bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen im Einzelfall möglich (z.B. Deutschkenntnisse, die über das Sprachniveau B2 hinausgehen, Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, besonders gute schulische, berufliche und berufsqualifizierende Leistungen). Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern gemäß § 10 Abs. 2 StAG: Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner: Es sind auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG zu erfüllen. Es genügt allerdings ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Kinder: Kinder, die miteingebürgert werden sollen, müssen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Ein minderjähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss selbstständig eingebürgert werden. In jedem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung wie zum Beispiel Straffreiheit und eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache ebenfalls erfüllt sein. Einbürgerungsvoraussetzungen gemäß § 9 StAG: Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie erfüllen alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG (Außer: Die rechtmäßige Aufenthaltsdauer im Inland beträgt drei Jahre) Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft besteht seit zwei Jahren Ihr/e Ehegatte/in/Lebenspartner/in ist seit 2 Jahren im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (entsprechender Nachweis ist vorzulegen) Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder bei der Miteinbürgerung von minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres-der  gesetzliche Vertreter stellen.
    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich

    In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich

    Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.

    Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde Ihren oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit ihres Kindes nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
    • Die Einbürgerungsurkunde von unter 16jährigen wird dem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt.

    Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.

    Ausnahme:

    Minderjährige unter 16 Jahren müssen das feierliche Bekenntnis nicht ablegen.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Kosten

    EUR 255,00 je erwachsenen Einbürgerungsbewerber EUR 51,00 für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind (ohne eigenes Einkommen)

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Einbürgerung ist mit 255,00 € je Antragsteller gebührenpflichtig. Die Gebühr je miteinzubürgerndes minderjähriges Kind beträgt 51,00 €.

    Weitere Informationen

    www.mkffi.nrw/einbuergerung-02 https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html https://ichduwir.nrw/einburgerung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Deutscher werden, Kinder, Familie, Ehefrau, Ehepartner, Deutsche Staatsangehörigkeit, Ehemann, Heirat, Einbürgerung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de