Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

    Wenn sich Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner einbürgern lässt, können Sie und/oder Ihr minderjähriges Kind unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig miteingebürgert werden.

    Beschreibung

    Wenn sich Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner einbürgern lässt, können Sie und/oder Ihr minderjähriges Kind unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig miteingebürgert werden. Mit der Einbürgerung erhalten Sie und gegebenenfalls auch Ihre minderjährigen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger.

    Sie können u.a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.

    Wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eingebürgert wird, besteht für Sie und/oder Ihre minderjährigen Kinder die Möglichkeit, miteingebürgert zu werden. Die Möglichkeit besteht auch, auch wenn Sie sich im Rahmen der Miteinbürgerung noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

    Die Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartnern und/oder Ihrer minderjährigen Kinder ist sowohl bei der Anspruchseinbürgerung als auch bei der Ermessenseinbürgerung möglich.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Städteregion Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutsche_r Staatsangehörige_r ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer_innen diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer_innen müssen ihre gesetzlichen Vertreter_innen die Einbürgerung beantragen. Dies sind in der Regel die Eltern. Wir bitten Sie, alle Unterlagen vor Antragsstellung gesammelt zu haben, um den Antrag schnellstmöglich auszufüllen, da es ansonsten zu technischen Problemen kommen könnte. Sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin zusammen einbürgern lassen wollen, klicken Sie bitte im Formular unter dem Punkt "Mein Ehe-/Lebenspartner soll miteingebürgert werden" nicht auf ja sondern auf nein, da dies einen technischen Fehler bei der Gebührenberechnung auslöst. Sollte Ihr Ehe-/Lebenspartner miteingebürgert werden sollen, so muss ein eigener Antrag gestellt werden. Die Sachbearbeiter werden diese nachher in der Bearbeitung verknüpfen. Wir bitten die Umstände zu entschuldigen.

    Online-Dienst

    Einbürgerung

    ID: L100002_124776207

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Hackländerstraße 1

    52064 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 241 5198-5600

    Fax: +49 241 5198-83306

    E-Mail: einbuergerung@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Infostelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 1

    52078 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 241 5198-5600

    Fax: +49 241 5198-83306

    E-Mail: auslaenderamt@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Pass oder Ausweis
    • Gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand (Geburts- / Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten)
    • gegebenen falls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Einkommensnachweise (zum Beispiel Arbeitsvertrag und die letzten drei Gehaltsnachweise)
    • bei unter 16jährigen: Nachweis der Personensorge

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.

    Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Hinweise für Städteregion Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Welche Unterlagen mitgebracht werden müssen, entnehmen Sie bitte den Hinweisen zum Einbürgerungsantrag (siehe Downloadbereich).

    Voraussetzungen

    I. Sie können zusammen mit Ihrem Ehepartner /eingetragenen Lebenspartner eingebürgert werden, wenn Sie einen Antrag stellen.

    Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).

    Des Weiteren müssen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen

    • sich seit vier Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland aufhalten (
    • mindestens seit zwei Jahren verheiratet sein bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen
    • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
    • zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Normalfall über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
    • Ihren Lebensunterhalt und den für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst (Familieneinkommen) bestreiten können, also ohne Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Jobcenter, Sozialhilfe).
    • Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme zum Beispiel Mitgliedstaaten der EU, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge)
    • straffrei sein.

    Das bedeutet:

    dass Sie weder wegen einer Straftat verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen

    -Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    • über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (nachgewiesen zum Beispiel B1 Sprachzertifikat

    Ausnahme:

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.

    Ausnahme:

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.

                                                            und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.

    II. Ein minderjähriges Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres soll miteingebürgert werden, wenn

    • durch den gesetzlichen Vertreter ein Antrag gestellt wird
    • der Elternteil, mit dem das Kind miteingebürgert werden soll, für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt
    • es seit drei Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland lebt (Kinder unter 6 Jahren sollen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben im Inland verbracht haben).
    • einen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltsstatus besitzt
    • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
    • eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden ist
    • es straffrei ist.

    Das bedeutet:

    strafmündige Kinder dürfen nicht wegen einer Straftat zu Jugendstrafe im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes verurteilt worden sein

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    III. Die Miteinbürgerung eines in minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nur dann möglich, wenn es auch selbständig eingebürgert werden könnte.

    Das bedeutet:

    Die Miteinbürgerung ist nur möglich, wenn das Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen auch selbst erfüllt und daher einen eigenen Einbürgerungsanspruch hätte.

    Die Miteinbürgerung hat bei diesen Kindern daher lediglich den Vorteil der geringeren Einbürgerungsgebühr. Die Verkürzung der geforderten Aufenthaltsdauer erfolgt nicht.

    Hinweise für Städteregion Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    5-jähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt Niederlassungserlaubnis oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht. Nicht ausreichend für eine Einbürgerung sind Aufenthaltserlaubnisse nach den in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5und 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke. Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland keine verfassungsfeindlichen Betätigungen Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen; insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie Arbeitslosengeld II und Grundsicherung) Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte ausreichende deutsche Sprachkenntnisse Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland Keine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich Bei bestimmten Personengruppen (beispielsweise Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen) gelten abweichende Voraussetzungen (zum Beispiel kürzere Mindestaufenthaltszeiten).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder bei der Miteinbürgerung von minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres-der  gesetzliche Vertreter stellen.
    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich

    In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich

    Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.

    Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde Ihren oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit ihres Kindes nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
    • Die Einbürgerungsurkunde von unter 16jährigen wird dem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt.

    Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.

    Ausnahme:

    Minderjährige unter 16 Jahren müssen das feierliche Bekenntnis nicht ablegen.

    Hinweise für Städteregion Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Den Antrag können Sie ab sofort online stellen. Sie können zunächst über einen Quick-Check online prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Bitte beachten Sie, dass bei der Antragstellung bereits ein Gebührenvorschuss erhoben wird. Im Falle einer Ablehnung des Antrages fallen ebenfalls Gebühren an. Deshalb achten Sie bitte auch darauf, dass Sie den Antrag NUR stellen können, wenn Sie in der StädteRegion Aachen leben (Aachen, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg, Würselen). Alternativ kann die Antragstellung auch weiterhin persönlich in der Außenstelle des Ausländeramtes, Trierer Str. 1, 52078 Aachen erfolgen. Hierzu vereinbaren Sie entweder einen Termin oder sprechen ohne Termin mit Wartezeit (Montag, Dienstag, Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr) vor. Sofern Sie nicht in Aachen wohnen, können Sie den Antrag auf Einbürgerung auch bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (z. B. Meldeamt oder Bürgerbüro) abgeben.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Kosten

    EUR 255,00 je erwachsenen Einbürgerungsbewerber EUR 51,00 für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind (ohne eigenes Einkommen)

    Weitere Informationen

    www.mkffi.nrw/einbuergerung-02 https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html https://ichduwir.nrw/einburgerung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Deutscher werden, Kinder, Familie, Ehefrau, Ehepartner, Deutsche Staatsangehörigkeit, Ehemann, Heirat, Einbürgerung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de