Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Einbürgerungsanspruch beantragen.

    Beschreibung

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Einbürgerungsanspruch beantragen. Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger / gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger / deutsche Staatsbürgerin.

    Sie können u.a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.

    Ausländer, die keinen Anspruch auf eine Einbürgerung haben, da sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, können einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung stellen.

    Bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn die Behörde im Einzelfall ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung feststellen kann.

    Das bedeutet, dass Sie zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten, Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt, Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten, besitzen keine (erheblichen) Vorstrafen, sind in der Lage für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst zu sorgen, besitzen eine Wohnung oder Unterkunft in Deutschland, Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet und Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Sofern Sie diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, werden weitere Voraussetzungen im Rahmen der Ermessenseinbürgerung geprüft. Hierzu können Sie weitergehende Informationen unter dem Punkt Voraussetzungen erfahren.

    Sie haben entweder die Möglichkeit Ihre Antragsunterlagen bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde anzufordern, oder online einen Antrag zu stellen.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Durch das Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetzes am 27.06.2024 wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz reformiert. Die drei wesentlichen Änderungen sind die Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland von 8 Jahren auf 5 Jahre, die Mehrstaatigkeit und die erhöhten Anforderungen an die Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn die Identität und die bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) des Ausländers zweifelsfrei geklärt sind ein Ausländer sich seit 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt; eine Loyalitätserklärung abgegeben wird; der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann; keine Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt; ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind Diese sind gegeben durch einen mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch einer Schule (Note im Fach Deutsch mindestens "ausreichend"), einen deutschen Schulabschluss, einem abgeschlossenen deutschen Studium oder einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung. Andernfalls ist die Vorlage des Zertifikats Deutsch (Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens) erforderlich; über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt wird Diese Kenntnisse können durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest oder dem Test "Leben in Deutschland" nachgewiesen werden. Besonderheiten: Die Frist von 5 Jahren kann auf bis zu 3 Jahren verkürz werden, wenn der Ausländer besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweist, sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (Sicherung des Lebensunterhalts) und die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Wenn der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, besteht dennoch ein Anspruch auf Einbürgerung, wenn der Ausländer auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu vertreten hat, in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer erwerbstätigen Person nach Nr. 2 und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt. Ein Antrag auf Einbürgerung ist persönlich bei der Einbürgerungsbehörde zu stellen.Ein persönliches Vorsprechen bei der Einbürgerungsbehörde ist in allen Fällen nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin möglichst per E-Mail unter einbuergerung@kreis-coesfeld.de Bitte sehen Sie aufgrund der hohen Fallzahlen von Sachstandsabfragen zu bereits gestellten Einbürgerungsanträgen ab, dieses verlängert die Bearbeitungszeiten für alle Antragsteller. Telefonische Sprechzeiten: montags: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhrmittwochs und freitags: 9:00 - 12:00 Uhr Hausanschrift:Schützenwall 18Kreishaus II48653 Coesfeld Postanschrift:Kreis Coesfeld Der Landrat32-Sicherheit und Ordnung48651 Coesfeld

    Online-Dienst

    Einbürgerungen

    ID: L100002_121965733

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeines Ordnungsrecht

    Beschreibung

    Abteilung: Sicherheit + Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    32 - Sicherheit + Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

    E-Mail: sicherheit-und-ordnung@kreis-coesfeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Einzelfallabhängig. In der Regel jedoch:

    • Gültiger Pass und gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand (Geburts- / Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten), gegebenen falls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse / gegebenenfalls Sprachzertifikat Deutsch B1 und Einbürgerungstest / Test Leben in Deutschland
    • Die letzten drei Lohnabrechnungen
    • Sofern Selbständig
      • Gewerbeanmeldung
      • den letzten Steuerbescheid des Finanzamtes
      • Bescheinigung des Steuerberaters über die Einkünfte der letzten 3 Monate
    • Arbeitsvertrag
    • Mietvertrag
    • Versicherungsverlauf (erhält man bei der Landesversicherungsanstalt)
    • Nachweis Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
    • Nachweis Alterssicherung (zum Beispiel Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.

    Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages benötigten Unterlagen müssen von Ihnen persönlich mit Termin eingereicht und der Antrag hier im Büro unterschrieben werden. Folgende Unterlagen sind bei Ihrem Termin jeweils im Original und in Kopie in folgender Reihenfolge vorzulegen: 1. vollständig ausgefüllter Antrag auf Einbürgerung (bitte nicht unterschreiben)2. gültiger Pass Heimatstaat, ID-Card 3. gültige Aufenthaltserlaubnis (eAT)4. Geburtsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)5. ggfls. Heiratsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)6. aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (Bürgerbüro)7. Arbeitsvertrag + die letzten 3 Gehaltsabrechnungen; bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, Bestätigung des Steuerberaters über das durchschnittlich monatliche Nettoeinkommen8. Nachweise über sonstiges Einkommen (z.B. Wohngeld, Kindergeld)9. Versicherungsverlauf der Rentenversicherung bzw. private Renten-/Lebensversicherung10. Mietvertrag oder Grundbucheintrag11. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, z.B. Zertifikat B1* oder Nachweis über den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschsprachigen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), einer deutschen Berufsausbildung, oder eines deutschen Studiums; Schüler legen die letzten 4 Zeugnisse vor.12. Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, z.B. Einbürgerungstest* bzw. Test "Leben in Deutschland"* oder Nachweis über den Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium)13. bei Schülern: aktuelle Schulbescheinigung ggf. folgende Dokumente: 14. Nachweis über deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten15. Scheidungsurteil/-urkunde16. Staatsangehörigkeitsnachweis *Das Sprachzertifikat B1 und den Einbürgerungstest oder den Test "Leben in Deutschland" können Sie bei den Volkshochschulen im Kreis Coesfeld ablegen. Folgende qualitätsgesicherte Sprachzertifikate werden für das Einbürgerungsverfahren anerlannt: telc GmbH, Goethe-Institut, ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch), TestDaF-Institut, AFU GmbH Nähere Informationen zum Test und zu den Testterminen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern: Volkshochschule Coesfeld (02541/948118) Volkshochschule Dülmen-Haltern-Havixbeck (02364/933440) Volkshochschule Lüdinghausen (02591/926442)

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.

    I. Für die Ermessenseinbürgerung werden folgende Mindestanforderungen gesetzlich vorausgesetzt:

    • Sie müssen sich rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten, 

    Das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt.

    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein,
    • Sie müssen handlungsfähig sein oder gesetzlich vertreten werden.

    Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).

    • Sie müssen straffrei sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90

     Tagessätzen

    - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    Ausnahme:

    Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden

    • Sie müssen in der Lage sein, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.

    Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden

    • Sie müssen in Deutschland eine Wohnung oder Unterkunft bewohnen.
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind

    und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    II. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, werden weitere Anforderungen im Rahmen der Ermessensausübung geprüft.

    Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht enthalten.

                Danach gilt:

    a) Sie sollen sich vor der Einbürgerung mindestens acht Jahre rechtmäßig (zum Beispiel mit einer Aufenthaltserlaubnis) in Deutschland aufgehalten haben

         Ausnahmen von der Aufenthalthaltsdauer

         (Beispiele):

    -Verkürzung auf sechs Jahre bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen

    -Verkürzung auf sieben Jahre bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs

    -Verkürzung auf sechs Jahre bei Personen, die einen Flüchtlingsausweis besitzen oder staatenlos sind

    -Verkürzung für ehemalige Deutsche

    -Verkürzung auf (höchstens) drei Jahre, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht

    -Verkürzung bei miteinzubürgernden Kindern und Ehegatten

    b) Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis

               Ausnahme:

    Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die in Ihrem Einzelfall durch ein Härtefallersuchen angeordnet worden ist oder die aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt wurde (Altfallregelung)

    c) Sie verzichten auf oder verlieren Ihre bisherige Staatsangehörigkeit

    Ausnahmen (Beispiele):

    - wenn nach dem Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden nicht möglich ist

    -wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht

    -wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit besteht

    d) Sie sollen ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen zum Beispiel durch B1-Sprachzertifikat) besitzen

                Ausnahmen

      • wenn Sie den Nachweis wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können
      • wenn Sie das 60.Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.  

    e) ab einem Alter von 16 Jahren: Sie sollen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (nachgewiesen zum Beispiel durch einen Einbürgerungstest)

    Ausnahmen

      • wenn Sie den Nachweis wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können,
      • wenn Sie das 60.Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.

    f) ab einem Alter von 16 Jahren: Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Staatangehörigkeitsgesetz

    Verfahrensablauf

    • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellen.
    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich

    In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich

    Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.

    Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.
    • Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der zuständigen Meldebehörde, der Ausländerbehördeund dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) mitgeteilt.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherige Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    EUR 255,00 EUR 51,00 pro miteinzubürgerndes minderjähriges Kind, welches keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de