Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Einbürgerungsanspruch beantragen.

    Beschreibung

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Einbürgerungsanspruch beantragen. Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger / gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger / deutsche Staatsbürgerin.

    Sie können u.a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.

    Ausländer, die keinen Anspruch auf eine Einbürgerung haben, da sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, können einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung stellen.

    Bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn die Behörde im Einzelfall ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung feststellen kann.

    Das bedeutet, dass Sie zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten, Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt, Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten, besitzen keine (erheblichen) Vorstrafen, sind in der Lage für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst zu sorgen, besitzen eine Wohnung oder Unterkunft in Deutschland, Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet und Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Sofern Sie diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, werden weitere Voraussetzungen im Rahmen der Ermessenseinbürgerung geprüft. Hierzu können Sie weitergehende Informationen unter dem Punkt Voraussetzungen erfahren.

    Sie haben entweder die Möglichkeit Ihre Antragsunterlagen bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde anzufordern, oder online einen Antrag zu stellen.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsabgabe Die Beantragung der Einbürgerung erfolgt ausschließlich digital über das Serviceportal. Alle erforderlichen Dokumente müssen über das Service-Portal hochgeladen werden. Dort muss und auch die Verwaltungsgebühr bezahlt werden. Sofern die Unterlagen unvollständig eingereicht werden, kann dies zu einer Ablehnung des Einbürgerungsantrags führen. Aufgrund der hohen Anzahl von eingehenden Einbürgerungsanträgen und aufgrund der besonderen Bedeutung der Einbürgerung, welche umfangreiche Prüfungen unter Beteiligung verschiedener Behörden erforderlich macht, ist aktuell mit einer Verfahrensdauer bis zu 12 Monaten zu rechnen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Sie werden durchgesehen, auf Vollständigkeit überprüft, ins System eingegeben und die Anfragen an die verschiedenen Behörden werden gestellt. Sofern für die weitere Bearbeitung noch Unterlagen benötigt werden sollten, erhalten Sie dann weitere Nachricht. Nachzureichende Unterlagen zu Ihrem bestehenden Einbürgerungsantrag können Sie ausschließlich per Mail an einbuergerungen@gelsenkirchen.de oder per Post übersenden.

    Online-Dienst

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

    ID: L100002_123930193

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hans-Sachs-Haus - Referat 33 - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Ebertstraße 11

    45879 Gelsenkirchen

    Markierte Behindertenparkplätze sind vorhandenDer Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer voll zugänglichEs ist ein Personenaufzug vorhandenAufzüge für Rollstuhlfahrer voll zugänglichDie Toiletten sind für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer voll zugänglichHilfen für Blinde und Sehbehinderte vorhandenHilfen für Hörgeschädigte vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 - 12:30Dienstag: 08:30 - 12:30Mittwoch: geschlossenDonnerstag: 08:30 - 12:30Freitag: geschlossenSamstag: geschlossenSonntag: geschlossenTerminvereinbarung möglich: telefonisch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +492091692420

    Fax: +492091692139

    E-Mail: einbuergerungen@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Einzelfallabhängig. In der Regel jedoch:

    • Gültiger Pass und gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand (Geburts- / Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten), gegebenen falls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse / gegebenenfalls Sprachzertifikat Deutsch B1 und Einbürgerungstest / Test Leben in Deutschland
    • Die letzten drei Lohnabrechnungen
    • Sofern Selbständig
      • Gewerbeanmeldung
      • den letzten Steuerbescheid des Finanzamtes
      • Bescheinigung des Steuerberaters über die Einkünfte der letzten 3 Monate
    • Arbeitsvertrag
    • Mietvertrag
    • Versicherungsverlauf (erhält man bei der Landesversicherungsanstalt)
    • Nachweis Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
    • Nachweis Alterssicherung (zum Beispiel Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.

    Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Lebenslauf Nachweis der Deutschkenntnisse (Abschlusszeugnis mit der Deutschnote "ausreichend" oder vier Versetzungszeugnisse mit der Deutschnote "ausreichend" oder Nachweis über eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung oder Studium oder B1-Zertifikat) Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (Abschlusszeugnis an einer allgemeinbildenden Schule: Hauptschule, Gesamtschule, Realschule, Gymnasium; oder Test Leben in Deutschland bzw. Einbürgerungstest) gültiger Nationalpass (einzige Ausnahme: Flüchtlinge -> abgelaufenes Ausweisdokument in Verbindung mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge; sowie in Deutschland geborene, als Flüchtling anerkannte Kinder) gültige Aufenthaltserlaubnis bzw. Freizügigkeitsbescheinigung Geburtsurkunde Heiratsurkunde Arbeitsvertrag sechs Lohnabrechnungen ggf. Wohngeldbescheid, Kinderzuschlagbescheid Rentenversicherungsverlauf Aktuelle Mietbescheinigung/Grundbuchauszug EU-Führungszeugnis (nur von EU-Bürger/innen ab dem 14. Lebensjahr zu beantragen) ggf. Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Passbild

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.

    I. Für die Ermessenseinbürgerung werden folgende Mindestanforderungen gesetzlich vorausgesetzt:

    • Sie müssen sich rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten, 

    Das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt.

    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein,
    • Sie müssen handlungsfähig sein oder gesetzlich vertreten werden.

    Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).

    • Sie müssen straffrei sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90

     Tagessätzen

    - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    Ausnahme:

    Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden

    • Sie müssen in der Lage sein, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.

    Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden

    • Sie müssen in Deutschland eine Wohnung oder Unterkunft bewohnen.
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind

    und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    II. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, werden weitere Anforderungen im Rahmen der Ermessensausübung geprüft.

    Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht enthalten.

                Danach gilt:

    a) Sie sollen sich vor der Einbürgerung mindestens acht Jahre rechtmäßig (zum Beispiel mit einer Aufenthaltserlaubnis) in Deutschland aufgehalten haben

         Ausnahmen von der Aufenthalthaltsdauer

         (Beispiele):

    -Verkürzung auf sechs Jahre bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen

    -Verkürzung auf sieben Jahre bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs

    -Verkürzung auf sechs Jahre bei Personen, die einen Flüchtlingsausweis besitzen oder staatenlos sind

    -Verkürzung für ehemalige Deutsche

    -Verkürzung auf (höchstens) drei Jahre, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht

    -Verkürzung bei miteinzubürgernden Kindern und Ehegatten

    b) Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis

               Ausnahme:

    Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die in Ihrem Einzelfall durch ein Härtefallersuchen angeordnet worden ist oder die aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt wurde (Altfallregelung)

    c) Sie verzichten auf oder verlieren Ihre bisherige Staatsangehörigkeit

    Ausnahmen (Beispiele):

    - wenn nach dem Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden nicht möglich ist

    -wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht

    -wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit besteht

    d) Sie sollen ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen zum Beispiel durch B1-Sprachzertifikat) besitzen

                Ausnahmen

      • wenn Sie den Nachweis wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können
      • wenn Sie das 60.Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.  

    e) ab einem Alter von 16 Jahren: Sie sollen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (nachgewiesen zum Beispiel durch einen Einbürgerungstest)

    Ausnahmen

      • wenn Sie den Nachweis wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können,
      • wenn Sie das 60.Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.

    f) ab einem Alter von 16 Jahren: Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 StAG: Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie haben seit fünf Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und besitzen einen Aufenthaltstitel, der Ihnen ein gesichertes Aufenthaltsrecht garantiert. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes reicht jedoch für die Einbürgerung grundsätzlich nicht aus. Es ist nicht zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung, dass Sie bereits über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes Sie verfügen mindestens über mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II/Bürgergeld) oder SGB XII bestreiten. Sie sind nicht oder nur im geringfügigen Umfang wegen einer Straftat verurteilt. Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltszeit gemäß § 10 Abs. 3 StAG: Eine Verkürzung der Aufenthaltszeiten von fünf auf drei Jahre ist bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen im Einzelfall möglich (z.B. Deutschkenntnisse, die über das Sprachniveau B2 hinausgehen, Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, besonders gute schulische, berufliche und berufsqualifizierende Leistungen). Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern gemäß § 10 Abs. 2 StAG: Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner: Es sind auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG zu erfüllen. Es genügt allerdings ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Kinder: Kinder, die miteingebürgert werden sollen, müssen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Ein minderjähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss selbstständig eingebürgert werden. In jedem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung wie zum Beispiel Straffreiheit und eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache ebenfalls erfüllt sein. Einbürgerungsvoraussetzungen gemäß § 9 StAG: Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie erfüllen alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG (Außer: Die rechtmäßige Aufenthaltsdauer im Inland beträgt drei Jahre) Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft besteht seit zwei Jahren Ihr/e Ehegatte/in/Lebenspartner/in ist seit 2 Jahren im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (entsprechender Nachweis ist vorzulegen) Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellen.
    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich

    In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich

    Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.

    Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.
    • Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der zuständigen Meldebehörde, der Ausländerbehördeund dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) mitgeteilt.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherige Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    EUR 255,00 EUR 51,00 pro miteinzubürgerndes minderjähriges Kind, welches keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Einbürgerung ist mit 255,00 € je Antragsteller gebührenpflichtig. Die Gebühr je miteinzubürgerndes minderjähriges Kind beträgt 51,00 €.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de