Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Wenn Sie Ausländer sind und deutscher Staatsbürger oder deutsche Staatsbürgerin mit allen Rechten und Pflichten werden möchten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Sie können unter anderem Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben, genießen als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union und können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Das bedeutet, Sie müssen sich seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt, Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten und besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Sie sind in der Lage für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie staatsbürgerliche Kenntnisse. Sie geben Ihre ausländische Staatsangehörigkeit auf oder verlieren sie. Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt insbesondere, Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Durch das Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetzes am 27.06.2024 wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz reformiert. Die drei wesentlichen Änderungen sind die Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland von 8 Jahren auf 5 Jahre, die Mehrstaatigkeit und die erhöhten Anforderungen an die Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn die Identität und die bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) des Ausländers zweifelsfrei geklärt sind ein Ausländer sich seit 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt; eine Loyalitätserklärung abgegeben wird; der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann; keine Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt; ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind Diese sind gegeben durch einen mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch einer Schule (Note im Fach Deutsch mindestens "ausreichend"), einen deutschen Schulabschluss, einem abgeschlossenen deutschen Studium oder einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung. Andernfalls ist die Vorlage des Zertifikats Deutsch (Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens) erforderlich; über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt wird Diese Kenntnisse können durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest oder dem Test "Leben in Deutschland" nachgewiesen werden. Besonderheiten: Die Frist von 5 Jahren kann auf bis zu 3 Jahren verkürz werden, wenn der Ausländer besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweist, sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (Sicherung des Lebensunterhalts) und die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Wenn der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, besteht dennoch ein Anspruch auf Einbürgerung, wenn der Ausländer auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu vertreten hat, in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer erwerbstätigen Person nach Nr. 2 und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt. Ein Antrag auf Einbürgerung ist persönlich bei der Einbürgerungsbehörde zu stellen.Ein persönliches Vorsprechen bei der Einbürgerungsbehörde ist in allen Fällen nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin möglichst per E-Mail unter einbuergerung@kreis-coesfeld.de Bitte sehen Sie aufgrund der hohen Fallzahlen von Sachstandsabfragen zu bereits gestellten Einbürgerungsanträgen ab, dieses verlängert die Bearbeitungszeiten für alle Antragsteller. Telefonische Sprechzeiten: montags: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhrmittwochs und freitags: 9:00 - 12:00 Uhr Hausanschrift:Schützenwall 18Kreishaus II48653 Coesfeld Postanschrift:Kreis Coesfeld Der Landrat32-Sicherheit und Ordnung48651 Coesfeld

    Online-Dienst

    Einbürgerungen

    ID: L100002_121965767

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, können Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes, bei der Ausländerbehörde oder der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer oder den Jugendmigrationsdiensten erfahren.

    Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise und unter anderen Voraussetzungen als bei einer Einbürgerung im Inland eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

    Zuständigkeit

    Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, können Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes, bei der Ausländerbehörde oder der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer oder den Jugendmigrationsdiensten erfahren.

    Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise und unter anderen Voraussetzungen als bei einer Einbürgerung im Inland eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

    Ansprechpartner

    Allgemeines Ordnungsrecht

    Beschreibung

    Abteilung: Sicherheit + Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    32 - Sicherheit + Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

    E-Mail: sicherheit-und-ordnung@kreis-coesfeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Nationalpass oder amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild
    • Gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten), gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse
    • wenn Sie Schüler sind, aktuelle Schulbescheinigung
    • wenn Sie Student sind, aktuelle Studienbescheinigung
    • wenn Sie berufstätig sind, Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise
    • wenn Sie Rente bekommen, Rentenbescheid / Rentenversicherungsverlauf (wird ausgestellt von der Deutschen Rentenversicherung)
    • wenn Sie selbstständig sind, Gewerbeanmeldung, aktueller Einkommenssteuerbescheid und Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerberaters über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung)
    • Mietvertrag
    • Nachweis Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis Altersvorsorge (zum Beispiel Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)
    • Nachweise über die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
    • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (beispielsweise Zertifikat B1); bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung
    • Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (beispielsweise durch Zertifikat "Leben in Deutschland/Einbürgerungstest") ab einem Alter von 16 Jahren
    • Bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (zum Beispiel bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss), 
      bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen. 

    Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung werden bei der persönlichen Vorsprache abgegeben.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff "Internationaler Urkundenverkehr".

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen. 

    Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: 

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein. 

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages benötigten Unterlagen müssen von Ihnen persönlich mit Termin eingereicht und der Antrag hier im Büro unterschrieben werden. Folgende Unterlagen sind bei Ihrem Termin jeweils im Original und in Kopie in folgender Reihenfolge vorzulegen: 1. vollständig ausgefüllter Antrag auf Einbürgerung (bitte nicht unterschreiben)2. gültiger Pass Heimatstaat, ID-Card 3. gültige Aufenthaltserlaubnis (eAT)4. Geburtsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)5. ggfls. Heiratsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)6. aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (Bürgerbüro)7. Arbeitsvertrag + die letzten 3 Gehaltsabrechnungen; bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, Bestätigung des Steuerberaters über das durchschnittlich monatliche Nettoeinkommen8. Nachweise über sonstiges Einkommen (z.B. Wohngeld, Kindergeld)9. Versicherungsverlauf der Rentenversicherung bzw. private Renten-/Lebensversicherung10. Mietvertrag oder Grundbucheintrag11. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, z.B. Zertifikat B1* oder Nachweis über den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschsprachigen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), einer deutschen Berufsausbildung, oder eines deutschen Studiums; Schüler legen die letzten 4 Zeugnisse vor.12. Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, z.B. Einbürgerungstest* bzw. Test "Leben in Deutschland"* oder Nachweis über den Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium)13. bei Schülern: aktuelle Schulbescheinigung ggf. folgende Dokumente: 14. Nachweis über deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten15. Scheidungsurteil/-urkunde16. Staatsangehörigkeitsnachweis *Das Sprachzertifikat B1 und den Einbürgerungstest oder den Test "Leben in Deutschland" können Sie bei den Volkshochschulen im Kreis Coesfeld ablegen. Folgende qualitätsgesicherte Sprachzertifikate werden für das Einbürgerungsverfahren anerlannt: telc GmbH, Goethe-Institut, ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch), TestDaF-Institut, AFU GmbH Nähere Informationen zum Test und zu den Testterminen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern: Volkshochschule Coesfeld (02541/948118) Volkshochschule Dülmen-Haltern-Havixbeck (02364/933440) Volkshochschule Lüdinghausen (02591/926442)

    Voraussetzungen

    Die Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt einen Antrag voraus. 

    Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

    Des Weiteren muss Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen

    • seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben 
      (Verkürzungsmöglichkeiten:
      auf 7 Jahre bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses mit schriftlichem Nachweis oder
      auf 6 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen),
    • zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (zum Beispiel Niederlassungserlaubnis; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige;  türkische Arbeitsnehmer/innen oder deren Familienangehörige, die aufgrund des Assoziationsrechts der EU mit der Türkei ein Aufenthaltsrecht haben) oder einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel besitzen (nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums),
    • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben (ab einem Alter von 16 Jahren),
    • für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen (also ohne Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe, es sei denn, dass Sie die Inanspruchnahme der Sozialleistungen nicht vertreten müssen)
    • Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme = Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, Flüchtlinge und Personen aus Staaten, in denen eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist.),
    • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder zu einer Strafe verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. 

    Nicht berücksichtigt werden 

    • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
    • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
    • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
    • Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.
      Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
    • über ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen zum Beispiel durch B1-Sprachzertifikat) verfügen

    Ausnahme

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können 

    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (ab einem Alter von 16 Jahren)

    Ausnahme

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können 

    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind

                                                           und

    • keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Staatangehörigkeitsgesetz

    Verfahrensablauf

    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Sodann ist ein (erster) Vorsprachetermin erforderlich (unter anderem zur Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Identitätsüberprüfung und -klärung, Prüfung der Echtheit ausländischer Urkunden)
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben können, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    In allen anderen Fällen ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung erforderlich.

    Kann die bisherige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung aufgegeben werden, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

     Kann die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht des ausländischen Staates erst nach der Einbürgerung aufgegeben werden oder ist dies erst bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters möglich, werden Sie unter Auflage eingebürgert. Sie sind verpflichtet, Ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald dies möglich ist. 

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung an die zuständige Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates. 

    Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Sie sind dann deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."

    Fristen

    Die Einbürgerungszusicherung wird in der Regel auf 2 Jahre befristet; sie kann verlängert werden. In dieser Zeit ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    EUR 255,00 EUR 51,00 bei miteingebürgerten, minderjährigen Kindern, die keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

    Weitere Informationen

    https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02 https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html https://ichduwir.nrw/einburgerung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Deutscher Pass für Ausländer, Deutscher Pass für Ausländer, Anspruchseinbürgerung, Deutsche Staatsangehörigkeit, Deutsche Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Deutsche Staatsbürgerschaft, Einbürgerungsanspruch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English