Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Wenn Sie Ausländer sind und deutscher Staatsbürger oder deutsche Staatsbürgerin mit allen Rechten und Pflichten werden möchten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Sie können unter anderem Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben, genießen als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union und können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Das bedeutet, Sie müssen sich seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt, Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten und besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Sie sind in der Lage für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie staatsbürgerliche Kenntnisse. Sie geben Ihre ausländische Staatsangehörigkeit auf oder verlieren sie. Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt insbesondere, Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsabgabe Die Beantragung der Einbürgerung erfolgt ausschließlich digital über das Serviceportal. Alle erforderlichen Dokumente müssen über das Service-Portal hochgeladen werden. Dort muss und auch die Verwaltungsgebühr bezahlt werden. Sofern die Unterlagen unvollständig eingereicht werden, kann dies zu einer Ablehnung des Einbürgerungsantrags führen. Aufgrund der hohen Anzahl von eingehenden Einbürgerungsanträgen und aufgrund der besonderen Bedeutung der Einbürgerung, welche umfangreiche Prüfungen unter Beteiligung verschiedener Behörden erforderlich macht, ist aktuell mit einer Verfahrensdauer bis zu 12 Monaten zu rechnen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Sie werden durchgesehen, auf Vollständigkeit überprüft, ins System eingegeben und die Anfragen an die verschiedenen Behörden werden gestellt. Sofern für die weitere Bearbeitung noch Unterlagen benötigt werden sollten, erhalten Sie dann weitere Nachricht. Nachzureichende Unterlagen zu Ihrem bestehenden Einbürgerungsantrag können Sie ausschließlich per Mail an einbuergerungen@gelsenkirchen.de oder per Post übersenden.

    Online-Dienst

    Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch)

    ID: L100002_123930194

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, können Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes, bei der Ausländerbehörde oder der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer oder den Jugendmigrationsdiensten erfahren.

    Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise und unter anderen Voraussetzungen als bei einer Einbürgerung im Inland eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

    Zuständigkeit

    Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, können Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes, bei der Ausländerbehörde oder der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer oder den Jugendmigrationsdiensten erfahren.

    Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise und unter anderen Voraussetzungen als bei einer Einbürgerung im Inland eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

    Ansprechpartner

    Hans-Sachs-Haus - Referat 33 - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Ebertstraße 11

    45879 Gelsenkirchen

    Markierte Behindertenparkplätze sind vorhandenDer Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer voll zugänglichEs ist ein Personenaufzug vorhandenAufzüge für Rollstuhlfahrer voll zugänglichDie Toiletten sind für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer voll zugänglichHilfen für Blinde und Sehbehinderte vorhandenHilfen für Hörgeschädigte vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 - 12:30Dienstag: 08:30 - 12:30Mittwoch: geschlossenDonnerstag: 08:30 - 12:30Freitag: geschlossenSamstag: geschlossenSonntag: geschlossenTerminvereinbarung möglich: telefonisch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +492091692420

    Fax: +492091692139

    E-Mail: einbuergerungen@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Nationalpass oder amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild
    • Gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten), gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse
    • wenn Sie Schüler sind, aktuelle Schulbescheinigung
    • wenn Sie Student sind, aktuelle Studienbescheinigung
    • wenn Sie berufstätig sind, Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise
    • wenn Sie Rente bekommen, Rentenbescheid / Rentenversicherungsverlauf (wird ausgestellt von der Deutschen Rentenversicherung)
    • wenn Sie selbstständig sind, Gewerbeanmeldung, aktueller Einkommenssteuerbescheid und Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerberaters über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung)
    • Mietvertrag
    • Nachweis Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis Altersvorsorge (zum Beispiel Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)
    • Nachweise über die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
    • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (beispielsweise Zertifikat B1); bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung
    • Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (beispielsweise durch Zertifikat "Leben in Deutschland/Einbürgerungstest") ab einem Alter von 16 Jahren
    • Bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (zum Beispiel bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss), 
      bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen. 

    Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung werden bei der persönlichen Vorsprache abgegeben.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff "Internationaler Urkundenverkehr".

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen. 

    Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: 

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein. 

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Lebenslauf Nachweis der Deutschkenntnisse (Abschlusszeugnis mit der Deutschnote "ausreichend" oder vier Versetzungszeugnisse mit der Deutschnote "ausreichend" oder Nachweis über eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung oder Studium oder B1-Zertifikat) Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (Abschlusszeugnis an einer allgemeinbildenden Schule: Hauptschule, Gesamtschule, Realschule, Gymnasium; oder Test Leben in Deutschland bzw. Einbürgerungstest) gültiger Nationalpass (einzige Ausnahme: Flüchtlinge -> abgelaufenes Ausweisdokument in Verbindung mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge; sowie in Deutschland geborene, als Flüchtling anerkannte Kinder) gültige Aufenthaltserlaubnis bzw. Freizügigkeitsbescheinigung Geburtsurkunde Heiratsurkunde Arbeitsvertrag sechs Lohnabrechnungen ggf. Wohngeldbescheid, Kinderzuschlagbescheid Rentenversicherungsverlauf Aktuelle Mietbescheinigung/Grundbuchauszug EU-Führungszeugnis (nur von EU-Bürger/innen ab dem 14. Lebensjahr zu beantragen) ggf. Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Passbild

    Voraussetzungen

    Die Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt einen Antrag voraus. 

    Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

    Des Weiteren muss Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen

    • seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben 
      (Verkürzungsmöglichkeiten:
      auf 7 Jahre bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses mit schriftlichem Nachweis oder
      auf 6 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen),
    • zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (zum Beispiel Niederlassungserlaubnis; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige;  türkische Arbeitsnehmer/innen oder deren Familienangehörige, die aufgrund des Assoziationsrechts der EU mit der Türkei ein Aufenthaltsrecht haben) oder einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel besitzen (nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums),
    • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben (ab einem Alter von 16 Jahren),
    • für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen (also ohne Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe, es sei denn, dass Sie die Inanspruchnahme der Sozialleistungen nicht vertreten müssen)
    • Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme = Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, Flüchtlinge und Personen aus Staaten, in denen eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist.),
    • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder zu einer Strafe verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. 

    Nicht berücksichtigt werden 

    • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
    • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
    • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
    • Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.
      Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
    • über ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen zum Beispiel durch B1-Sprachzertifikat) verfügen

    Ausnahme

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können 

    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (ab einem Alter von 16 Jahren)

    Ausnahme

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können 

    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind

                                                           und

    • keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 StAG: Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie haben seit fünf Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und besitzen einen Aufenthaltstitel, der Ihnen ein gesichertes Aufenthaltsrecht garantiert. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes reicht jedoch für die Einbürgerung grundsätzlich nicht aus. Es ist nicht zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung, dass Sie bereits über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes Sie verfügen mindestens über mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II/Bürgergeld) oder SGB XII bestreiten. Sie sind nicht oder nur im geringfügigen Umfang wegen einer Straftat verurteilt. Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltszeit gemäß § 10 Abs. 3 StAG: Eine Verkürzung der Aufenthaltszeiten von fünf auf drei Jahre ist bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen im Einzelfall möglich (z.B. Deutschkenntnisse, die über das Sprachniveau B2 hinausgehen, Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, besonders gute schulische, berufliche und berufsqualifizierende Leistungen). Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern gemäß § 10 Abs. 2 StAG: Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner: Es sind auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG zu erfüllen. Es genügt allerdings ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Kinder: Kinder, die miteingebürgert werden sollen, müssen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Ein minderjähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss selbstständig eingebürgert werden. In jedem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung wie zum Beispiel Straffreiheit und eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache ebenfalls erfüllt sein. Einbürgerungsvoraussetzungen gemäß § 9 StAG: Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie erfüllen alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG (Außer: Die rechtmäßige Aufenthaltsdauer im Inland beträgt drei Jahre) Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft besteht seit zwei Jahren Ihr/e Ehegatte/in/Lebenspartner/in ist seit 2 Jahren im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (entsprechender Nachweis ist vorzulegen) Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Sodann ist ein (erster) Vorsprachetermin erforderlich (unter anderem zur Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Identitätsüberprüfung und -klärung, Prüfung der Echtheit ausländischer Urkunden)
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben können, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    In allen anderen Fällen ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung erforderlich.

    Kann die bisherige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung aufgegeben werden, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

     Kann die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht des ausländischen Staates erst nach der Einbürgerung aufgegeben werden oder ist dies erst bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters möglich, werden Sie unter Auflage eingebürgert. Sie sind verpflichtet, Ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald dies möglich ist. 

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung an die zuständige Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates. 

    Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Sie sind dann deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."

    Fristen

    Die Einbürgerungszusicherung wird in der Regel auf 2 Jahre befristet; sie kann verlängert werden. In dieser Zeit ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    EUR 255,00 EUR 51,00 bei miteingebürgerten, minderjährigen Kindern, die keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Einbürgerung ist mit 255,00 € je Antragsteller gebührenpflichtig. Die Gebühr je miteinzubürgerndes minderjähriges Kind beträgt 51,00 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

    Weitere Informationen

    https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02 https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html https://ichduwir.nrw/einburgerung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Deutscher Pass für Ausländer, Deutscher Pass für Ausländer, Anspruchseinbürgerung, Deutsche Staatsangehörigkeit, Deutsche Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Deutsche Staatsbürgerschaft, Einbürgerungsanspruch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English