Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen

    Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind oder in (eingetragener) Lebenspartnerschaft zusammenleben.

    Beschreibung

    Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind oder in (eingetragener) Lebenspartnerschaft zusammenleben. Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger / gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger / deutsche Staatsbürgerin.

    Sie können u.a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.

    Ausländische Staatsangehörige können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden, wenn Sie mit einem Deutschen / einer Deutschen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben.

    Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Das bedeutet, Sie müssen sich seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, die Ehe mit dem oder der deutschen Staatsangehörigen muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen und im Zeitpunkt der Einbürgerung seit 2 Jahren bestehen. In dieser Zeit muss der deutsche Ehepartner deutscher Staatsangehöriger / deutsche Staatsangehörige oder Statusdeutscher / Statusdeutsche gewesen sein.

    Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt, Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.

    Im Regelfall sind Sie handlungsfähig, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Sie besitzen einen einbürgerungsgeeigneten Aufenthaltsstatus. Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen. Hierzu gehört auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Sie besitzen eine Wohnung oder Unterkunft in Deutschland. Sie müssen grundsätzlich Ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. Sie sind nicht (erheblich) vorbestraft. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie staatsbürgerliche Kenntnisse. Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt, Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet.

    Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Gundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Worum geht es bei der Dienstleistung? Die Einbürgerung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, können Sie zunächst den kostenlosen Quick-Check der dem Online-Antrag vorgeschaltet ist (siehe rechte Spalte "Onlinedienstleistung") nutzen. Unter der Rubrik "Voraussetzungen" sind die jeweiligen Einbürgerungsvoraussetzungen aufgeführt. Sie können die Einbürgerung online bei Ihrer zuständige Wohnortbehörde beantragen. Die erforderlichen Unterlagen können Sie online hochladen oder nebst Antrag bei Ihrer zuständigen Wohnortbehörde abgeben. Anschließend wird der Antrag mit den eingereichten Unterlagen an die Einbürgerungsbehörde des Kreises Herford weitergeleitet. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss den Antrag eigenständig stellen. Minderjährige Kinder können zusammen mit mindestens einem Elternteil, welches die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, miteingebürgert werden. Zur Beantragung der Miteinbürgerung von Kindern unter 16 Jahren müssen die sorgeberechtigten Personen (in der Regel die Eltern) zustimmen. Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung? Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

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    Einbürgerung; Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen

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    Einbürgerung: Deutsche Staatsangehörigkeit erhalten

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    Ansprechpartner

    Fachteam Ordnung, Sicherheit und Mobilität

    Adresse

    Hausanschrift

    Pemberville Platz 1

    32289 Rödinghausen

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ausländerwesen und allgemeine Ordnung (Amt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittekindstraße 7

    32051 Herford

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Ordnung und Einbürgerung (Abteilung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittekindstraße 7

    32051 Herford

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Einbürgerung
    • Reisepass
    • Aufenthaltstitel
    • Geburtsurkunde
    • Heiratsurkunde
    • gegebenfalls Scheidungsurteil aus früherer Ehe
    • Nachweise über deutsche Staatsangehörigkeit des Ehepartners (Pass, Personalausweis, erweiterte Meldeauskunft, Einbürgerungsurkunde und andere)
    • Sprachnachweis (bspw. Zertifikat B1)
    • Zertifikat Leben in Deutschland/Einbürgerungstest
    • Rentenversicherungsverlauf
    • Arbeitsvertrag
    • Letzten drei Gehaltsabrechnungen
    • Bei Selbstständigen:
    • Aktueller Einkommenssteuerbescheid
    • Formlose Bescheinigung des Steuerberaters über die Nettoeinkünfte der letzten drei Monate oder Betriebswirtschaftliche Auswertung
    • Nachweis Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis Altersvorsorge

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.

    Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es werden folgende Unterlagen benötigt: vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag nationalstaatliches Ausweis-/Passdokument zur Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit (FARBKOPIE von allen Seiten mit Angaben zur Person und Gültigkeit des Dokuments) Urkunden zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten) mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille gültiger Aufenthaltstitel wenn Sie berufstätig sind, Einkommensnachweise der letzten drei Monate wenn Sie Schüler/in sind, aktuelle Schulbescheinigung und aktuelles Schulzeugnis wenn Sie Student/in sind, aktuelle Studienbescheinigung wenn Sie Rentner/in sind, aktueller Rentenbescheid wenn Sie selbstständig sind, Gewerbeanmeldung, die letzten zwei Einkommenssteuerbescheide und Nachweis über den erzielten Gewinn (Bescheinigung des Steuerberaters über die Nettoeinkünfte der letzten 12 Monate) aktueller Rentenversicherungsverlauf (wird ausgestellt von der Deutschen Rentenversicherung) Nachweis Krankenversicherungsschutz Nachweis Altersvorsorge (z.B. Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung) Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (z.B. Zertifikat B1 zertifiziert von telc gGmbH, Goethe Institut, TestDaF-lnstitut) oder in Deutschland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (z.B. durch Zertifikat "Leben in Deutschland/Einbürgerungstest") bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (z.B. bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss), bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils vollständige Bescheide über die Bewilligung von öffentlichen Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeldzuschlag, Elterngeld, BaFöG, Kindergeld) Weitere Unterlagen werden einzelfallbezogen angefordert. Hinweis: Alle Unterlagen, insbesondere Urkunden, müssen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Fotokopie des Originals vorgelegt werden. Fotokopien müssen vollständig sein, das bedeutet, dass sowohl die Vorder- als auch die Rückseite des Dokuments deutlich erkennbar sein müssen. Ausländische öffentliche Urkunden (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil) sind zu legalisieren bzw. mit einer Haager Apostille zu versehen. Ausgenommen hiervon sind: Personenstandsurkunden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie internationale mehrsprachige Urkunden (Formular A, Formular B). Informationen zum Legalisierungsverfahren erhalten Sie von Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Dort können Sie zusätzlich weitere Informationen darüber erhalten, in welcher Form (Art der Beglaubigung) Sie die Urkunden Ihres Heimatstaates einreichen können. 3. Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen. Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.

    Für die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher werden folgende Anforderungen vorausgesetzt:

    • Sie müssen mit einem Deutschen oder einer Deutschen verheiratet sein oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben.
    • Die eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und seit zwei Jahren bestehen Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger sein.
    • Sie müssen sich rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten,

    das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt. Erforderlich ist in der Regel ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens drei Jahren.

    • Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen (nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums).
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
    • Sie müssen handlungsfähig sein oder gesetzlich vertreten werden.

    Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre),

    • Sie müssen straffrei sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90

     Tagessätzen

    - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden.

    • Sie müssen in der Lage sein, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.

    Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden.

    • Sie müssen in Deutschland eine Wohnung oder Unterkunft bewohnen.
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.
    • Sie müssen grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
    • Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (beispielsweise B1-Sprachzertifikat), es sei denn, es liegt ein Ausnahmegrund vor.

    Eine Ausnahme wird zugelassen, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Sprachanforderungen nicht erfüllen können.

    • Sie sollen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.

    und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Einbürgerung erfolgt auf der Grundlage der §§ 8, 9 oder 10 des Staatsangehörigkeitsgesetztes (StAG). Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach den persönlichen Verhältnissen der Antragsteller*innen. In der Regel müssen Sie jede der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um einen Anspruch auf eine Einbürgerung zu haben (sogenannte "Anspruchseinbürgerung"): Sie leben seit fünf Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland. Sie können Ihre Identität und Ihre aktuelle(n) Staatsangehörigkeit(en) nachweisen. Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis. Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren. Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse, mindestens auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Sie haben ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für die Bundesrepublik Deutschland. Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. Es liegen keine sonstigen Gründe vor, die einer Einbürgerung entgegenstehen (sogenannte "Ausschlussgründe").

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) Aufenthaltsgesetz (AufentG)

    Verfahrensablauf

    • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellen.
    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.

    In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich.

    Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.

    Bitte weisen sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.
    • Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der zuständigen Meldebehörde, der Ausländerbehörde und dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) mitgeteilt.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Online-Antragstellung: Sie reichen Ihren Einbürgerungsantrag über das Serviceportal des Kreises Herford online ein. Danach wird er elektronisch an die Einbürgerungsbehörde zur weiteren Bearbeitung und Prüfung übermittelt. Bei analoger Antragstellung: Den ausgefüllten Antrag geben Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Wohnortbehörde ab. Anschließend wird der Antrag mit den eingereichten Unterlagen an die Einbürgerungsbehörde des Kreises Herford weitergeleitet. Nachdem Ihr Antrag (digital oder analog) bei der Einbürgerungsbehörde des Kreises Herford eingegangen ist, erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung sowie Informationen zur Gebührenerhebung. Alle Anträge werden einer einzelfallgerechten Prüfung unterzogen. Dies bedeutet, dass jeder Antrag individuell geprüft wird, um sicherzustellen, dass alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Wird über Ihren Antrag positiv entschieden, dann erhalten Sie eine Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Danach können Sie in dem für Sie zuständigen Bürgerbüro deutsche Pass- und Ausweisdokumente beantragen. Sollten Sie die erforderlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Einbürgerung ist grundsätzlich unbefristet.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    EUR 255,00 je Einbürgerung EUR 51,00 für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind, welches keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat

    Weitere Informationen

    https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2024

    Stichwörter

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Einbürgerung Heirat, Einbürgerung Ehemann, Deutscher werden durch Heirat, Einbürgerung Lebenspartner, Einürgerung Ehefrau

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English