Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen

    Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind oder in (eingetragener) Lebenspartnerschaft zusammenleben.

    Beschreibung

    Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind oder in (eingetragener) Lebenspartnerschaft zusammenleben. Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger / gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger / deutsche Staatsbürgerin.

    Sie können u.a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.

    Ausländische Staatsangehörige können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden, wenn Sie mit einem Deutschen / einer Deutschen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben.

    Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Das bedeutet, Sie müssen sich seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, die Ehe mit dem oder der deutschen Staatsangehörigen muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen und im Zeitpunkt der Einbürgerung seit 2 Jahren bestehen. In dieser Zeit muss der deutsche Ehepartner deutscher Staatsangehöriger / deutsche Staatsangehörige oder Statusdeutscher / Statusdeutsche gewesen sein.

    Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt, Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.

    Im Regelfall sind Sie handlungsfähig, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Sie besitzen einen einbürgerungsgeeigneten Aufenthaltsstatus. Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen. Hierzu gehört auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Sie besitzen eine Wohnung oder Unterkunft in Deutschland. Sie müssen grundsätzlich Ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. Sie sind nicht (erheblich) vorbestraft. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie staatsbürgerliche Kenntnisse. Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt, Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet.

    Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Gundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Die Haupterwerbskriterien sind der Erwerb durch Geburt und der Erwerb durch Einbürgerung. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für Kinder unter 16 stellen die Eltern den Einbürgerungsantrag. Die Einbürgerung wird in den §§ 8, 9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG handelt es sich um eine Anspruchseinbürgerung. Hiernach hat ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, den Anspruch auf Antrag eingebürgert zu werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat, in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt Die erforderlichen Sprachkenntnisse können bspw. durch den Abschluss einer deutschen Schule, ein Sprachdiplom, einer deutschen staatlich anerkannten Berufsausbildung oder durch das "Zertifikat Deutsch - B 1" nachgewiesen werden. Das "Zertifikat Deutsch" kann bei allen dafür zertifizierten Sprachinstituten abgelegt werden. Informationen hierzu können beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Tel. 0221/92426617, erfragt werden. Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden seit dem 01.09.2008 mittels eines Einbürgerungstests nachgewiesen. Derzeit bieten die Volkshochschulen solche Tests an. Die Teilnahme am Einbürgerungstest setzt nicht voraus, dass zuvor ein Einbürgerungskurs besucht wurde. Verfügt der Einbürgerungsbewerber über den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule wird vom Einbürgerungstest abgesehen. Die Kosten für das "Zertifikat Deutsch" sowie für den Einbürgerungstest trägt der Einbürgerungsbewerber. Die §§ 8 und 9 des StAG regeln die sogenannten Ermessenseinbürgerungen. In diesen Paragraphen werden einige wenige Ausnahmen geregelt wie bspw. die Einbürgerungen älterer Personen oder Ehegatten Deutscher.

    Online-Dienst

    Einbürgerungen

    ID: L100002_123721589

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Rhein-Sieg-Kreis

    Beschreibung

    Rechts- und Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Wilhelm-Platz 1

    53721 Siegburg

    Kontakt

    Fax: 02241/13-2439

    Telefon Festnetz: 02241/13-3035

    E-Mail: staatsangehoerigkeit@rhein-sieg-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ausländerbehörde

    Beschreibung

    Leitung: Herr R. Schonauer

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Straße 176

    53840 Troisdorf

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Einbürgerung
    • Reisepass
    • Aufenthaltstitel
    • Geburtsurkunde
    • Heiratsurkunde
    • gegebenfalls Scheidungsurteil aus früherer Ehe
    • Nachweise über deutsche Staatsangehörigkeit des Ehepartners (Pass, Personalausweis, erweiterte Meldeauskunft, Einbürgerungsurkunde und andere)
    • Sprachnachweis (bspw. Zertifikat B1)
    • Zertifikat Leben in Deutschland/Einbürgerungstest
    • Rentenversicherungsverlauf
    • Arbeitsvertrag
    • Letzten drei Gehaltsabrechnungen
    • Bei Selbstständigen:
    • Aktueller Einkommenssteuerbescheid
    • Formlose Bescheinigung des Steuerberaters über die Nettoeinkünfte der letzten drei Monate oder Betriebswirtschaftliche Auswertung
    • Nachweis Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis Altersvorsorge

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.

    Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Absprache

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.

    Für die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher werden folgende Anforderungen vorausgesetzt:

    • Sie müssen mit einem Deutschen oder einer Deutschen verheiratet sein oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben.
    • Die eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und seit zwei Jahren bestehen Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger sein.
    • Sie müssen sich rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten,

    das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt. Erforderlich ist in der Regel ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens drei Jahren.

    • Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen (nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums).
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
    • Sie müssen handlungsfähig sein oder gesetzlich vertreten werden.

    Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre),

    • Sie müssen straffrei sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90

     Tagessätzen

    - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden.

    • Sie müssen in der Lage sein, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.

    Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden.

    • Sie müssen in Deutschland eine Wohnung oder Unterkunft bewohnen.
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.
    • Sie müssen grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
    • Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (beispielsweise B1-Sprachzertifikat), es sei denn, es liegt ein Ausnahmegrund vor.

    Eine Ausnahme wird zugelassen, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Sprachanforderungen nicht erfüllen können.

    • Sie sollen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.

    und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

    Verfahrensablauf

    • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellen.
    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.

    In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich.

    Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.

    Bitte weisen sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.
    • Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der zuständigen Meldebehörde, der Ausländerbehörde und dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) mitgeteilt.

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Einbürgerungsverfahren beginnt mit einem Einbürgerungsantrag und endet mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    EUR 255,00 je Einbürgerung EUR 51,00 für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind, welches keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Information nach DSGVO zur Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei Einbürgerungen (PDF)

    Weitere Informationen

    https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2024

    Stichwörter

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Einbürgerung Heirat, Einbürgerung Ehemann, Deutscher werden durch Heirat, Einbürgerung Lebenspartner, Einürgerung Ehefrau

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English