Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme

    Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

    Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für andere anwenden möchten oder andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen. 

    Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen. 

    Sie müssen als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für andere Pflanzenschutzmittel anwenden bzw. beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Nachweise der Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen.

    Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen. 

    Online-Dienst

    Den Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen für Nordrhein-Westfalen

    ID: L100002_121600334

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter, Pflanzenschutzdienst - Sachbereich 62.3

    Adresse

    Postanschrift

    Gartenstraße 10

    50765 Köln

    Kontakt

    Fax: Nicht vorhanden

    Telefon Festnetz: 0221 5340-443

    E-Mail: PSD_NRW@LWK.NRW.DE

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ausgefülltes Formular zur Anzeige sowie Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel für andere anwenden bzw. die über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten.

    Voraussetzungen

    Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie 

    • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden.
    • dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel für andere anwenden bzw. die über Pflanzenschutz beraten gemäß Pflanzenschutzgesetz. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

    § 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (kann je nach Landesrecht ausgeschlossen sein
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind. 

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt. 

    Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Fristen

    Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vornehmen. Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

    Bearbeitungsdauer

    1-2 Wochen Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    mindestens EUR 30

    Hinweise (Besonderheiten)

    Personen, die über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, regelmäßig innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Unkrautbekämpfung anmelden, Spritzarbeiten, Spritzarbeiten anzeigen, Pflanzenschutzmittelanwendung anmelden, Schädlingsbekämpfungsmittel beraten, Pflanzenschutzmittelanwendung, Spritzarbeiten anmelden, Schädlingsbekämpfungsmittel anwenden, Beratung über Pflanzenschutz, Unterrichtung Pflanzenschutzmittel, Unterrichtung zum Pflanzenschutz, Beratung über Pflanzenschutzmittel, Unterrichtung Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel anwenden, Anzeigepflicht im Pflanzenschutz, Pflanzenschutz, Unkrautbekämpfung, Pflanzenschutzmittelanwendung anzeigen, Unkrautbekämpfung anzeigen, Anzeigepflicht im Pflanzenschutz, Beratung über Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel beraten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de