Den Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen
Hinweise für Olpe: Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
Beschreibung
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Falls Ihr Betriebssitz oder der Ort, an dem Sie handeln, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.
Zum Anbieten und zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel zählt auch der Internet- und Versandhandel.
Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einführen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland oder das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Europas jeweils zu gewerblichen Zwecken.
Sie müssen Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen einen Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beifügen.
Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Hinweise für Olpe: Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Falls Ihr Betriebssitz oder der Ort, an dem Sie handeln, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.
Zum Anbieten und zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel zählt auch der Internet- und Versandhandel.
Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einführen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland oder das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Europas jeweils zu gewerblichen Zwecken.
Sie müssen Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen einen Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beifügen.
Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Online-Dienst
Den Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen für Nordrhein-Westfalen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter, Pflanzenschutzdienst - Sachbereich 62.3
Adresse
Postanschrift
Gartenstraße 10
50765 Köln
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Anzeige sowie Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen.
- Das Formular ist sowohl für den Betriebssitz/Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung/Filiale getrennt auszufüllen.
Hinweise für Olpe: Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
- Ausgefülltes Formular zur Anzeige sowie Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen.
- Das Formular ist sowohl für den Betriebssitz/Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung/Filiale getrennt auszufüllen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise für Olpe: Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie
- das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden
- dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.
Hinweise für Olpe: Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie
- das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden
- dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 9, 23 und 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
§ 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Hinweise für Olpe: Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
§§ 9, 23 und 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Hinweise für Olpe: Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Fristen
Hinweise für Olpe: Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Olpe: Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
Kosten
Hinweise für Olpe: Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
Hinweise (Besonderheiten)
- Es gibt folgende Hinweise: Die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz ersetzt nicht die Handelserlaubnis mit giftigen Stoffen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung.
- Personen, die eine sachkundepflichtige Tätigkeit im Pflanzenschutz ausüben und über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind nach gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, regelmäßig innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.
- Personen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder in das Inland vermitteln oder Hilfsleistungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln anbieten, haben dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Pflanzenschutzgesetz anzuzeigen
Hinweise für Olpe: Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
- Es gibt folgende Hinweise: Die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz ersetzt nicht die Handelserlaubnis mit giftigen Stoffen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung.
- Personen, die eine sachkundepflichtige Tätigkeit im Pflanzenschutz ausüben und über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind nach gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, regelmäßig innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.
- Personen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder in das Inland vermitteln oder Hilfsleistungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln anbieten, haben dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Pflanzenschutzgesetz anzuzeigen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
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