Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme

    Den Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen

    Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen. 

    Falls Ihr Betriebssitz oder der Ort, an dem Sie handeln, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen. 

    Zum Anbieten und zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel zählt auch der Internet- und Versandhandel. 

    Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einführen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland oder das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Europas jeweils zu gewerblichen Zwecken. 

    Sie müssen Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen einen Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beifügen.

    Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.

    Online-Dienst

    Den Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen für Nordrhein-Westfalen

    ID: L100002_121600334

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter, Pflanzenschutzdienst - Sachbereich 62.3

    Adresse

    Postanschrift

    Gartenstraße 10

    50765 Köln

    Kontakt

    Fax: Nicht vorhanden

    Telefon Festnetz: 0221 5340-443

    E-Mail: PSD_NRW@LWK.NRW.DE

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Formular zur Anzeige sowie Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen.
    • Das Formular ist sowohl für den Betriebssitz/Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung/Filiale getrennt auszufüllen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie 

    • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden
    • dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 9, 23 und 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

    § 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage 

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind. 

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt. 

    Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Fristen

    Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vorneh-men. Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

    Bearbeitungsdauer

    1-2 Wochen Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das An-zeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    mindestens 25 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Es gibt folgende Hinweise: Die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz ersetzt nicht die Handelserlaubnis mit giftigen Stoffen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung.
    • Personen, die eine sachkundepflichtige Tätigkeit im Pflanzenschutz ausüben und über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind nach gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, regelmäßig innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.
    • Personen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder in das Inland vermitteln oder Hilfsleistungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln anbieten, haben dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Pflanzenschutzgesetz anzuzeigen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de