vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zum Schutze des Baumbestandes hat die Stadt Herne eine Baumschutzsatzung erlassen. Unter Schutz stehen alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne mit einem Stammumfang von 80 Zentimetern und mehr, gemessen in einem Meter Höhe. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 Zentimeter beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 Zentimetern aufweist. Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Birnbäume.Ebenso gilt diese Satzung nicht für kleingärtnerisch genutzte Parzellen innerhalb von Dauerkleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Um der Verkehrssicherungspflicht zu entsprechen werden sämtliche Bäume in öffentlichen Park- und Grünanlagen, auf Spielplätzen, im Bereich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze und auf Friedhöfen durch fachkundiges Personal kontrolliert beziehungsweise auf ihren Gesundheitszustand untersucht. Der Fachbereich Stadtgrün leitet aus diesen Kontrollen alle notwendigen Baumpflegemaßnahmen ab.Es werden alle Bäume so überwacht, dass Bäume, die wegen ihres Zustandes die öffentliche Sicherheit gefährden - sogenannte Gefahrenbäume -, rechtzeitig erkannt und bestehende Schäden beseitigt werden.Die Entfernung von Gefahrenbäumen ist nie im Voraus zu planen, da sich der Handlungsbedarf aus der gesetzlich vorgeschriebenen Baumkontrolle ergibt. Dies gilt ebenso für Feststellungen im Rahmen von Baumgutachten.

    Online-Dienst

    Baumfällgenehmigung

    ID: L100002_123085780

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 55/2 - Planung, Neubau, Kleingärten, Baumschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Meesmannstraße 9

    44625 Herne

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Baumschutzsatzung - Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne Der Baumschutz im sogenannten Außenbereich (Bereich des Landschaftsplanes und Landschaftsschutzgebiete) wird als ordnungsbehördliche Aufgabe vom Fachbereich Stadtgrün (Untere Naturschutzbehörde) vertreten.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung kann der Fachbereich Stadtgrün in begründeten Fällen erteilen. Anträge können online beim Fachbereich Stadtgrün gestellt werden (Antrag auf Fällgenehmigung, oben rechts).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unerlaubte Eingriffe in den geschützten Baumbestand sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English