Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle
Warum sind Bäume im Stadtgebiet zu schützen? Mit der Baumschutzsatzung soll die Erhaltung und Förderung des vorhandenen und zukünftigen Baumbestandes in den bebauten Ortsteilen von Paderborn gewährleistet werden.Bäume dienen als Schattenspender. Sie binden CO2, bieten Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten und haben eine wichtige Funktion bei der Schaffung von Ruhe- und Erholungsräumen. Welche Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung? Laubbäume sind geschützt ab einem Stammumfang von 80 cm und Obst- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 120 cm, jeweils gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden.Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 120 cm beträgt und ein Stamm einen Mindestumfang von 60 cm aufweist.Liegt der Kronenansatz unter 1 m, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Nicht geschützt sind Weichhölzer (z.B. Erlen, Weiden, Birken, Pappeln), Obstbäume unabhängig vom Stammumfang, wenn sie Erwerbszwecken dienen und Bäume, die sich innerhalb einer durch rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Fläche befinden. Unabhängig von der Baumart und dem Stammumfang sind auch Bäume geschützt, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind. Welche Bereiche fallen unter die Baumschutzsatzung? Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne der Stadt Paderborn.Ausgenommen sind Flächen, für die Land- und Forstwirtschaft festgelegt wurde, sowie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile. Für welche Maßnahmen am Baum ist ein Antrag erforderlich? Grundsätzlich sind Maßnahmen verboten, die den Baum zerstören, schädigen oder den Aufbau des Baumes wesentlich verändern. Darunter fallen auch Handlungen, die negative Einwirkungen auf den Raum (Wurzel, Trauf- und Kronenbereich) haben, die die Bäume zur Existenz benötigen. Eine Ausnahmegenehmigung ist für folgende Handlungen erforderlich: Entfernung Handlungen, die die Lebensfähigkeit des Baumes dauerhaft negativ beeinflussen Handlungen, die den Aufbau wesentlich verändern Ausgenommen sind kleinere Sicherungs- und Pflegemaßnahmen (z.B. Entfernung von Zweigen, die Gebäude berühren, Entfernung von Totholz). Ausgenommen sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Dies ist nur dann gegeben, wenn nicht mehr genügend Zeit besteht, vor der Gefahrenbeseitigung die erforderlichen Genehmigungen einzuholen oder andere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperren des Gefahrenbereiches) durchzuführen. Die unaufschiebbaren Maßnahmen sind der Stadt Paderborn im Nachhinein unverzüglich anzuzeigen. Gründe für eine Ausnahme von den Regelungen der Baumschutzsatzung sind: a) Es besteht aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts eine rechtliche Verpflichtung den Baum zu entfernen oder im Aufbau wesentlich zu verändern.b) Vom geschützten Baum gehen Gefahren für Personen und Sachen von bedeutendem Wert aus.c) Krankheit oder Überalterung des Baumesd) Wenn ein Baum zum Schutz anderer geschützter Bäume entfernt oder wesentlich verändert werden muss.e) Die Einwirkung von Sonne und Licht auf Fenster sind unzumutbar beeinträchtigt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Fenster so beschattet sind, dass die dahinterliegenden Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.f) Wenn eine nach baurechtlichen-, bauplanungsrechtlichen oder immissions-schutzrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.g) Wenn eine nicht beabsichtigte Härte vorliegt und die Befreiung mit den öffentlichen Interessen vertretbar ist. Bei den unter Punkt f) und g) genannten Gründen ist eine erforderliche Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung zu beachten. Wann sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen? Wenn ein Baum aufgrund einer zulässigen baurechtlichen, planungsrechtlichen oder immissionsrechtlichen Nutzung oder aber aufgrund einer nicht beabsichtigten Härte entfernt werden muss, sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen oder Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Bis zu einem Stammumfang von 150 cm ist als Ersatz ein Baum derselben oder gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 16 cm - 18 cm zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang mehr als 150 cm ist für jeden weiteren angefangenen Meter eine weitere Ersatzpflanzung vorzunehmen. Als allgemeinen Mailkontakt zur Abteilung nutzen Sie bitte die Adresse baumschutz@paderborn.de