vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Lemgo: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Baumschutzsatzung der Alten Hansestadt Lemgo regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. Geschützte Bäume Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 150 cm, gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenumfang unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 150 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 60 cm aufweist. Geschützt sind auch Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind. Auch Einwirkungen auf den Wurzel- und Kronenbereich, den der geschützte Baum zur Existenz benötigt und zur Schädigung oder zum Absterben eines Baumes führen können, sind verboten. Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Kronentraufe, zzgl. 1,5 m. Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Nicht unter die Baumschutzsatzung fallen Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien Nadelgehölze, mit Ausnahme von Ginkgobäumen Weidengewächse (z.B. Pappeln) mit Ausnahme von Trauerweiden Birken und Erlen Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern.

    Online-Dienst

    Baumfällgenehmigung

    ID: L100002_121873451

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadtforst

    Adresse

    Hausanschrift

    Heustraße 36-38

    32657 Lemgo

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lemgo: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragstellung: Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Alten Hansestadt Lemgo schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind nachzuweisen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges in 1 m Höhe vom Erdboden aus gemessen und des Kronendurchmessers einzutragen. Im Einzelfall kann die Alte Hansestadt Lemgo zusätzliche Unterlagen anfordern. Bei Bauvorhaben auf Grundstücken mit geschütztem Baumbestand ist ein Lageplan mit den u. g. Angaben beim Bauantrag mit einzureichen. Dieser Lageplan muss auch die geschützten Bäume auf Nachbargrundstücken darstellen, deren Wurzelwerk und/oder Krone in das Baugrundstück hineinragen. Fotos können beigefügt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English