vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zum dem Schutz der Vogelwelt und anderer wildlebender Tiere oder Pflanzen gibt es Zeiten, in denen es verboten ist, Bäume und Sträucher zu schneiden. Diese Ruhezeiten beginnen am 1. März und endet am 30. September. In den Monaten Oktober bis Ende Februar dagegen sind unter Beachtung des Artenschutzes Schnittmaßnahmen erlaubt. Wenn ein Baum gefällt werden soll, ist vorab ein Antrag zu stellen, denn es gibt begründete Ausnahmen und Befreiungen von der Baumschutzsatzung. Ein fachkundiger Mitarbeiter der Verwaltung prüft diesen Antrag und es ergeht ein Bescheid. Erst nach einer positiven Rückmeldung durch die Verwaltung kann die Fällung des Baumes erfolgen. Ein Nichtbeachten der Baumschutzsatzung führt sowohl für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Baumes als auch für denjenigen, der den Baum unerlaubt gefällt hat, zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

    Online-Dienst

    Baumfällgenehmigung

    ID: L100002_122710198

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauen und Stadtentwicklung

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    32825 Blomberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05235 504-0

    Fax: 05235 504-227

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Dafür benötigen wir von Ihnen einen formlosen Antrag. Der muss enthalten: Daten zum Antragstellenden Baumbezeichnung Lageplan Begründung Foto

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Ortsrecht der Stadt Blomberg / Stadt Blomberg (blomberg-lippe.de)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English