vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Innerhalb einer bebauten Umwelt stellen Bäume ein belebendes und auflockerndes Element dar. Sie erfüllen zudem vielfältige ökologische Funktionen. Bäume ... prägen das Stadtbild tragen zum Lärmschutz bei verbessern die Luft, indem sie Staub filtern sind ein Lebensraum für unzählige Tier- und Pflanzenarten binden klimaschädliches CO2 und produzieren Sauerstoff In der Stadt Löhne sind Bäume ab einer bestimmten Größe innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine spezielle Baumschutzsatzung generell geschützt. Ziel der Baumschutzsatzung Ziel der Satzung ist die Sicherung des Naturhaushaltes im Bereich der Stadt Löhne durch die Erhaltung des Baumbestandes. Der gegenwärtig bereits stark reduzierte Baumbestand soll sowohl quantitativ als auch qualitativ erhalten bleiben. Welche Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung? Unter den Schutz dieser Satzung fallen alle Bäume (außer Obstgehölze) mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend. Wie bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung? Gemäß § 6 (1) der Baumschutzsatzung kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eine Pflicht zur Entfernung oder Veränderung der Gehölze besteht, von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen, die nicht auf andere Weise und mit zumutbaren Aufwand zu beheben sind, der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Eine Befreiung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann; siehe § 6 (1b) der Satzung. Eine Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung können Sie mit dem Formular-Assistenten auf dieser Seite beantragen. Die Fällgenehmigung ist mit der Auflage zu einer Ersatzpflanzung verbunden. Pro gefälltem Baum muss mindestens ein heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 16/18 cm gepflanzt werden. Die möglichen Laubbäume finden Sie in der Liste der heimischen Baumarten (siehe Bereich Downloads auf dieser Seite). Bäume und Artenschutz Die Bäume sind gleichwohl auf das Vorhandensein von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten zu überprüfen. Sind diese bei einer möglichen Entfernung des Baumes gefährdet, so ist der § 39 Bundesnaturschutzgesetz (Artenschutzregelung) zu beachten.

    Online-Dienst

    Baumschutz / Baumpflegemaßnahmen

    ID: L100002_123360310

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    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    61.2 Umwelt und Klimaschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Baumschutzsatzung der Stadt Löhne § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English