vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bäume in der freien LandschaftIm Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Gelsenkirchen ist es generell verboten, außerhalb des Waldes vorhandene Bäume zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu gefährden. Alleen in NRWBei den gesetzlich geschützten Alleen handelt es sich nach § 41 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) um Alleen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen stehen. Von Alleen spricht man, wenn auf beiden Seiten einer Straße bzw. eines Weges auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 Metern Baumreihen parallel verlaufen. Meist handelt es sich um nur eine Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.Alle Alleen, die diesen Kriterien entsprechen, befinden sich im landesweiten Alleenkataster.

    Online-Dienst

    Genehmigung zum Baumfällen

    ID: L100002_123931534

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Dienstgebäude Rathausplatz (ehem. Finanzamt Buer) - Referat 60/4 - Landschafts- und Grünordnungsplanung (untere Naturschutzbehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    45894 Gelsenkirchen

    Es ist ein Personenaufzug vorhandenAufzüge für Rollstuhlfahrer voll zugänglich

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 - 15:30Dienstag: 08:30 - 15:30Mittwoch: 08:30 - 15:30Donnerstag: 08:30 - 15:30Freitag: 08:30 - 12:30Samstag: geschlossenSonntag: geschlossen

    Kontakt

    Fax:

    Telefon Festnetz: +492091694267

    Fax:

    Telefon Festnetz: +492091694405

    E-Mail: kay.kruppa@gelsenkirchen.de

    E-Mail: katja.bergforth@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bäume in der freien LandschaftDie untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von diesem Verbot erteilen.Bei Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig sind, ist die untere Naturschutzbehörde im Vorfeld zu unterrichten. Eine Fällung von Bäumen im bebauten Innenbereich ist nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen bei GELSENDIENSTE zu beantragen. Alleenschutz Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind nach den Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt. Darüber hinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen; eine eventuell notwendige Fällung ist zu beantragen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    30 Euro (Mindestgebühr) bis 5.000 Euro (Höchstgebühr)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English