vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Baumfällungen und Heckenrodungen gilt es grundsätzlich zwischen Innenbereich und Außenbereich zu unterscheiden. Im baulichen Innenbereich und auf gärtnerisch genutzten Flächen darf der Grundstückseigentümer ganzjährig und ohne Genehmigung Bäume fällen. Davon ausgenommen sind jedoch Bäume, die als Naturdenkmäler ausgewiesen sind sowie Bäume im Gemeindegebiet Selfkant und im Rahmen des Bebauungsplans Wegberg-Dalheim. Hier gelten die von den Behörden aufgesetzten Baumschutzsatzungen, so dass eine Fällgenehmigung bei der entsprechenden Gemeinde einzuholen ist. Im Rahmen der Baum- und Heckenrodungen ist vor allem der Artenschutz zu beachten, da viele Tiere diese Bereiche als Brut-, Nahrungs- und Lebensraum wahrnehmen. Daher gilt bei Heckenrodungen - sowohl im Innen- als auch im Außenbereich -, dass diese im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gerodet werden dürfen. Findet eine Rodung von Bäumen, Sträuchern und Hecken im baulichen Außenbereich statt, so handelt es sich hierbei um einen Eingriff in Natur und Landschaft. Hierfür ist eine Eingriffsgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Zudem muss der Verursacher des Eingriffs diesen mittels Kompensationsmaßnahmen (Ersatzpflanzungen) ausgleichen. Zu bedenken ist auch, dass viele Grundstücke im Außenbereich innerhalb ausgewiesener Schutzgebiete liegen, in denen grundsätzlich eine Beseitigung von Gehölzen verboten ist. Hier kann die Untere Naturschutzbehörde jedoch im Einzelfall eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilen. Dazu ist vorab ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Bei Verstößen gegen die geltenden Gesetze (z. B. Nichteinhaltung der Schonzeit, unerlaubtes Fällen und Roden ohne Eingriffsgenehmigung oder Befreiungsbescheid) drohen dem Verursacher Geldstrafen bis zu 10.000 Euro.

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    Baum- und Heckenrodung

    ID: L100002_121983635

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    Kontrolle der Bäume im Stadtgebiet

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    Ansprechpartner

    Natur und Landschaft

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    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

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    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Amt für Stadtgrün und Baubetrieb

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    Borsigstraße 16 b

    52525 Heinsberg

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 14, 15, 39, 67, 69 Bundesnaturschutzgesetz § 30, 77 Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsatzungen der Gemeinde Selfkant und des Bebauungsplans Wegberg-Dalheim

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English