vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sofern naturschutzrechtliche Vorschriften einer geplanten Maßnahme entgegenstehen, kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften erteilen. Gebietszuständigkeiten: Bad Münstereifel / Zülpich: Frau Merten-Reimann Blankenheim: Herr Axel Jakob Dahlem: Frau Lina Westphal Euskirchen / Kall: Frau Anne Hänfling Hellenthal / Schleiden / Weilerswist: Herr Jannik Fuest Mechernich: Frau Rebekka Vogel Nettersheim: Frau Friederike Koch

    Online-Dienste

    Ausnahmen / Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften

    ID: L100002_121970170

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    Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft

    ID: L100002_121970162

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Naturschutz

    Beschreibung

    Der Kreis Euskirchen engagiert sich dafür, Natur und Landschaft des Kreisgebietes nachhaltig zu schützen und zu verbessern. Die Untere Naturschutzbehörde nimmt dabei zahlreiche Aufgaben in Natur- und Artenschutz sowie in der Landschaftspflege wahr.

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Formloser Antrag mit folgenden Angaben: ausführliche Darstellung und Begründung des Vorhabens Übersichtsplan mit Standortmarkierung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bundesnaturschutzgesetz Landesnaturschutzgesetz NRW Landschaftspläne im Kreis Euskirchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English